

Mit dieser Fragestellung hat sich das Bundesarbeitsgericht - wenn auch nur mittelbar - in seinem Urteil vom 04.11.2015 auseinandergesetzt.
Interesse des Klägers
Der Kläger war ab Frühjahr 2010 als Betriebsrat von seiner bisherigen Arbeit freigestellt. Ende des Jahres 2012 hörte er läuten, dass sein Arbeitgeber einen oder mehrere Kollegen von ihm inzwischen befördert hatte, die vor der Freistellung dieselbe Tätigkeit wie der Kläger verrichtet hatten.
Deshalb verdienten diese Kollegen inzwischen auch deutlich mehr.
Ziel des Klägers war es, ebenfalls die höhere Vergütung zu bekommen. Da er jedoch nicht wusste, wie hoch die Vergütung der Kollegen genau war, beantragte er in erster Linie, seinen Arbeitgeber dazu zu verurteilen, ihm mitzuteilen, welche Gehaltssteigerungen mit der Beförderung der Kollegen verbunden waren.
Prüfungsmaßstab des Gerichts
Obwohl ein unmittelbarer gesetzlicher Auskunftsanspruch nicht besteht, geht das Gericht davon aus, dass in Fällen wie diesem unter bestimmten Voraussetzungen doch ein Anspruch bestehen kann. Schließlich ist der jeweilige Kläger oft nicht in der Lage, sich diese Informationen selbst zu beschaffen. Dem gegenüber stehen sie dem Arbeitgeber jederzeit und problemlos zur Verfügung. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass ein Auskunftsanspruch bestehen kann, wenn „ … eine gewisse Wahrscheinlichkeit …“ dafür besteht, dass der Betriebsrat tatsächlich auch einen Anspruch auf die höhere Vergütung hat.
Mögliche Argumente des Klägers
Einen solchen Anspruch auf höhere Vergütung kann der Betriebsrat mit zwei Argumenten
begründen:
- Der Kläger kann darauf abstellen, dass das Betriebsverfassungsgesetz ausdrücklich fordert, Betriebsräte nicht schlechter zu vergüten als vergleichbare Arbeitnehmer.
- Er kann zudem geltend machen, dass das Betriebsverfassungsgesetz verbietet, Betriebsräte zu benachteiligen.
Variante 1
Das Betriebsverfassungsgesetz schreibt vor, dass das Arbeitsentgelt von Betriebsräten nicht geringer sein darf als das Arbeitsentgelt „vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung.“
Vergleichbare Arbeitnehmer
Vergleichbar sind nach dem Bundesarbeitsgericht diejenigen Arbeitnehmer, die „… im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeiten haben … und dafür in gleicher Weise … fachlich und persönlich qualifiziert …“ sind. Für die Frage der Vergleichbarkeit kommt es auf die Verhältnisse an, die in dem Moment gegeben waren, in dem der Betriebsrat erstmals sein Amt antritt.
Betriebsübliche berufliche Entwicklung
Eine betriebsübliche berufliche Entwicklung liegt vor, wenn die Beförderungspraxis des Arbeitgebers gleichförmig und deshalb vorhersehbar gestaltet ist. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Beförderungen immer nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne oder dann erfolgen, wenn sich Mitarbeiter bewährt haben.
Bei Beförderungen verlangt das Bundesarbeitsgericht für die Betriebsüblichkeit einer Übertragung von höherwertigen Tätigkeiten, dass
- entweder dem Betriebsrat die höherwertigen Tätigkeiten „ … nach den betrieblichen Gepflogenheiten hätten übertragen werden müssen …“
- oder die „ …Mehrzahl der vergleichbaren Arbeitnehmer einen solchen Aufstieg erreicht.
Dagegen reicht die tatsächliche Beförderung eines oder mehrerer Kollegen nicht aus, wenn sie nicht aufgrund einer allgemeinen Praxis des Arbeitgebers, sondern zum Beispiel wegen individueller Kenntnisse und Fähigkeiten erfolgt ist.
Was muss der Betriebsrat im Prozess vortragen?
Um das Gericht von einer gewissen Wahrscheinlichkeit dafür zu überzeugen, dass der Betriebsrat tatsächlich auch einen Anspruch auf die höhere Vergütung hat, muss er vortragen,
- mit welchen Kollegen er aus seiner Sicht vergleichbar ist
und
- aus welchen Umständen sich ergibt, dass es bei seinem Arbeitgeber eine betriebsübliche Beförderungspraxis gibt, aus der zwingend seine Beförderung gefolgt wäre, wenn er kein freigestelltes Betriebsratsmitglied gewesen wäre.
Variante 2
Beruft sich der Betriebsrat darauf, die geringere Vergütung sei eine unzulässige Benachteiligung, kann er auf zwei Arten argumentieren.
- Er kann vortragen, seine Bewerbung sei auf eine höherwertige Stelle sei allein daran gescheitert, dass er freigestellter Betriebsrat war. Der Nachweis dafür dürfte ihm in der Praxis schwerfallen.
- Hat er sich gar nicht für die höherwertige Stelle beworben, kann er darlegen, dass er die Bewerbung gerade wegen seiner Freistellung unterlassen hat und eine Bewerbung ohne Freistellung erfolgreich gewesen wäre. Auch das wird im Einzelfall nicht einfach sein.
Ergebnis des Prozesses
Der klagende Betriebsrat hat weder vorgetragen, dass der Arbeitgeber die Mehrzahl der vergleichbaren Kollegen befördert hat, noch, dass bei seinem Arbeitgeber eine vorhersehbare Beförderungspraxis besteht. Den Einwand der Beklagten, die tatsächlichen Beförderungen seien allein aufgrund von individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten erfolgt, konnte der Kläger nicht entkräften. Zur Frage der Benachteiligung als Betriebsrat hat der Kläger gar nichts vorgetragen. Deshalb hat er den Prozess in allen drei Instanzen verloren.
Das sagen wir dazu:
Wegen der sehr hohen Anforderungen, die das Bundesarbeitsgericht an den Vortrag eines Betriebsrates stellt, sollten Betriebsräte unbedingt
- bereits bei Beginn ihrer Amtszeit notieren, welche Kolleg*innen mit ihnen vergleichbar sind
- Erkundigungen über die betriebsübliche Beförderungspraxis einholen
- Belege für diese Praxis sammeln und
- festhalten, aus welchen Umständen sich ergibt, dass gerade die Freistellung das Erreichen einer höherwertigen Beschäftigung verhindert hat.
Das sagen wir dazu