Leiharbeitnehmer zählen zur Belegschaft - auch wenn es darum geht, wie viele Betriebsratsmitglieder freigestellt werden.
Leiharbeitnehmer zählen zur Belegschaft - auch wenn es darum geht, wie viele Betriebsratsmitglieder freigestellt werden.

Das Bundesarbeitsgericht hat mit seinem Beschluss vom 2.8.2017 entschieden, dass für die Bestimmung der Anzahl der freizustellenden Betriebsratsmitgliedern Leiharbeiter mitzuzählen sind, wenn sie „regelmäßig“ im Betrieb beschäftigt werden. 

 

Autozulieferer beschäftigt 150 Leiharbeiter

 

Die Arbeitgeberin, ein Zulieferer-Unternehmen der Automobilindustrie, setzte seit mehreren Jahren rund 150 Leiharbeiter*innen ein, neben den festangestellten Arbeitnehmern. 

 

So beschäftigte die Arbeitgeberin in ihrem Betrieb 

 

  • im Jahr 2012 durchschnittlich 758,17 
  • im Jahr 2013 durchschnittlich 661,5 und 
  • von Januar 2014 bis September 2014 durchschnittlich 634,5 

 

Arbeitnehmer*innen einschließlich der Leiharbeitnehmer*innen. Bei in der Regel 501 bis 900 im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern sind zwei Betriebsratsmitglieder von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellen.

 

Größere Belegschaft führt zu mehr Freistellungen

 

Im Zeitraum Oktober 2014 bis Juni 2015 waren 433 festangestellte Arbeitnehmer*innen und mehr als 150 Leiharbeitnehmer*innen im Betrieb der Arbeitgeberin beschäftig.

 

Die Anzahl vergrößerte sich bis Ende Juni 2015 noch auf 463 festangestellte Arbeitnehmer*innen und 165 Leiharbeitnehmer*innen.

 

Bisher war ein Betriebsratsmitglied von seiner beruflichen Tätigkeit zugunsten seiner Betriebsratsarbeit. Weil sich die Anzahl der Beschäftigten vergrößert hatte, verlangte der Betriebsrat von der Arbeitgeberin die Freistellung eines weiteren Mitglieds. Dies lehnte die Arbeitgeberin ab.

 

Betriebsrat zieht vor Gericht

 

Im Beschlussverfahren beantragte der Betriebsrat sodann die Feststellung, wonach die Arbeitgeberin verpflichtet ist, ein zweites Mitglied des Gremiums von seiner beruflichen Tätigkeit freizustellen. 

 

Die Arbeitgeberin, Antragsgegnerin im Beschlussverfahren, machte geltend, die im Betrieb von ihr eingesetzten Leiharbeitnehmer*innen seien nicht mitzuzählen. Denn der Betriebsrat sei für Leiharbeitnehmer*innen in wesentlichen Angelegenheiten nicht zuständig. 

 

Außerdem würden von ihr nicht mal unter Berücksichtigung der Leiharbeitnehmer*innen mindestens 501 Arbeitnehmer*innen „regelmäßig“ beschäftigt. Da zwei ihrer Aufträge bald ausliefen, müsse man die Abteilung „Nacharbeit“ reduzieren. Es sei von einem Personalabbau in Höhe von 80 bis 120 Arbeitsplätzen auszugehen.

 

Die geplanten Maßnahmen würden ab April 2016 greifen. Eine Reduzierung der Anzahl der Beschäftigten sei für einen zukünftigen Zeitraum von eineinhalb Jahren zu berücksichtigen.

 

Gerichte geben Betriebsrat Recht

 

Die Argumentation der Arbeitgeberin überzeugte die Gerichte nicht. Das Arbeitsgericht gab dem Antrag des Betriebsrates statt. Nach dem LAG Rheinland-Pfalz bestätigt nun auch das Bundesarbeitsgericht die Entscheidung der ersten Instanz. 

 

Das BAG stimmt den Vorinstanzen darin zu, wonach auch nach dem bereits erfolgten Personalabbau in den Jahren 2014 und 2015, bei dem die Zahl der Arbeitnehmer*innen von 634,5 auf 583 reduziert worden sei, stets mehr als 500 Arbeitnehmer*innen im Betrieb der Arbeitgeberin beschäftigt waren. 

 

Damit sei ein weiteres Betriebsratsmitglied von seiner beruflichen Tätigkeit freizustellen.

 

Erwarteter Personalrückgang im Jahr 2016 unbeachtlich

 

Den Personalabbau bei der Arbeitgeberin für das Jahr 2016 hält das BAG für nicht relevant. Denn dieser sei lediglich geplant und stehe nicht unmittelbar bevor. 

 

Somit waren für die Entscheidung des BAG die Beschäftigungszahlen in den Jahren 2014 und 2015 maßgeblich. 

 

Doch die Anzahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer*innen lagen stets über dem Schwellenwert von 500 Arbeitnehmern.

 

BAG wendet neugefasstes Gesetz an 

 

Nach der Neufassung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) sind Leiharbeitnehmer auch im Entleiherbetrieb, also im Betrieb der Arbeitgeberin, zu berücksichtigten. Jedoch kommt es dabei darauf an, wie viele Arbeitnehmer*innen „regelmäßig“ beschäftigt werden. 

 

Das BAG stellt hierbei fest, dass maßgeblich die Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung ist und stützte seine Entscheidung deshalb auf die neugefasste Norm.

 

Aber auch bereits vor Neufassung des Gesetzes entsprach es der Rechtsprechung des BAG, dass Leiharbeitnehmer bei der Feststellung des „regelmäßigen“ Personalbestandes mitzuzählen waren, wenn es um die Anzahl der freizustellenden BR-Mitglieder ging. Insofern hat der Gesetzgeber die Auffassung des BAG übernommen und nun normiert.

 

Was ist der „regelmäßige“ Personalbestand? 

 

Maßgeblich zur Beantwortung der Frage, ob Leiharbeiter „regelmäßig“ im Betrieb eingesetzt werden, ist nach Ansicht des BAG Folgendes: Für die Personalstärke im Betrieb ist nicht nur die Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer*innen in der Vergangenheit entscheidend. 

 

Gleichbedeutend sind auch zukünftige Entwicklungen des Personalbestandes. Hierbei sind die zu erwartenden Entwicklungen im Betrieb zu beachten. 

 

Dies gilt - und hier liegt der Knackpunkt! - aber nur dann, wenn die Maßnahmen der Personalplanung durch die Beklagte unmittelbar bevorstehen würden. 

 

Zukünftige Personalentwicklung muss wahrnehmbar sein

 

Nach Ansicht des BAG hatte die Beklagte jedoch noch keine konkreten Entscheidungen getroffen und umgesetzt, aus welcher sich ein unmittelbar bevorstehender Personalabbau ergeben würde.

 

Die Erwähnung von zwei bald auslaufenden Verträgen, die Reduzierung von Nachtarbeit und weitere „Optimierungen im Produktionsprozess“ sind nach Ansicht des BAG lediglich abstrakte Planungen der Arbeitgeberin. 

 

Laut BAG ist also eine Betrachtung der vergangenen Jahre sowie eine zukunftsorientierte Prognose entscheidend. Als maßgeblichen Zeitraum für die Betrachtung der vergangenen Jahre nennt das BAG sechs Monate bis 2 Jahre. 

 

Werden Leiharbeitnehmer, wie im vorliegenden Fall, längerfristig zur Deckung des Bedarfs an Arbeitskräften beschäftigt, zählen diese in Hinblick auf den Schwellenwert mit.

Links

Beschluss des Bundesarbeitsgerichts


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Mehr Rechte für Leiharbeiter

Das sagen wir dazu:

Das Bundesarbeitsgericht folgt erfreulicherweise dem Willen des Gesetzgebers. Der Betriebsrat soll über ausreichend Zeit-Ressourcen zur Bewältigung seiner Arbeit verfügen. Denn: Mehr von ihm vertretene Arbeitnehmer*innen im Betrieb bedeutet nun mal auch mehr Betriebsrats-Arbeit. 

Leiharbeit darf Mitbestimmung nicht schwächen

Leiharbeitnehmer*innen machen heute leider einen nicht unerheblichen Anteil der faktischen Belegschaft in Betrieben von Unternehmen aus. Dies darf aber nicht zu einer Schwächung der betrieblichen Mitbestimmung führen. 

Durch den Einsatz von Leiharbeitskräften soll die Größe und der Wirkungsumfang eines Betriebsrates nicht durch den Arbeitgeber verkleinert bzw. geschwächt werden können. 

Nach Auffassung der Arbeitgeberin im vom BAG entschiedenen Fall hätte sich die Anzahl der freizustellenden BR-Mitglieder letztlich nach dem Gutdünken der Arbeitgeberin gerichtet: Die Erhöhung der Anzahl der Leiharbeitnehmer*innen, verbunden mit den bloßen Überlegungen, Arbeitskräfte zu reduzieren, hätten eine Behinderung des Betriebsrates zur Folge gehabt. 

Betriebsrat ist bei Leiharbeit nicht rechtlos

Völlig fehl ging die Argumentation der Antragsgegnerin, wonach der Betriebsrat „nicht für wesentliche Angelegenheiten der Leiharbeitnehmer zuständig sei“. 

Betriebsrat und Arbeitgeberseite haben „zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammenarbeiten. In diesem Zusammenhang vertritt der Betriebsrat die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer und damit auch die Leiharbeitnehmer*innen, auch wenn diese eventuell nur vorübergehend Belegschaft angehören. 

Der Beschluss des BAG sorgt erfreulicherweise für Klarheit hinsichtlich der Frage, was unter „regelmäßiger“ Beschäftigung von Leiharbeitnehmer*innen zu verstehen ist.

Rechtliche Grundlagen

§ 38 Abs. 1 BetrVG, § 14 AÜG

§ 38 Freistellungen

(1) Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel
200 bis 500 Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied,
501 bis 900 Arbeitnehmern 2 Betriebsratsmitglieder,
901 bis 1.500 Arbeitnehmern 3 Betriebsratsmitglieder,
1.501 bis 2.000 Arbeitnehmern 4 Betriebsratsmitglieder,
2.001 bis 3.000 Arbeitnehmern 5 Betriebsratsmitglieder,
3.001 bis 4.000 Arbeitnehmern 6 Betriebsratsmitglieder,
4.001 bis 5.000 Arbeitnehmern 7 Betriebsratsmitglieder,
5.001 bis 6.000 Arbeitnehmern 8 Betriebsratsmitglieder,
6.001 bis 7.000 Arbeitnehmern 9 Betriebsratsmitglieder,
7.001 bis 8.000 Arbeitnehmern 10 Betriebsratsmitglieder,
8.001 bis 9.000 Arbeitnehmern 11 Betriebsratsmitglieder,
9.001 bis 10.000 Arbeitnehmern 12 Betriebsratsmitglieder.

In Betrieben mit über 10.000 Arbeitnehmern ist für je angefangene weitere 2.000 Arbeitnehmer ein weiteres Betriebsratsmitglied freizustellen. Freistellungen können auch in Form von Teilfreistellungen erfolgen. Diese dürfen zusammengenommen nicht den Umfang der Freistellungen nach den Sätzen 1 und 2 überschreiten. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können anderweitige Regelungen über die Freistellung vereinbart werden.

§ 14 AÜG n.F. Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte

(1) Leiharbeitnehmer bleiben auch während der Zeit ihrer Arbeitsleistung bei einem Entleiher Angehörige des entsendenden Betriebs des Verleihers.

(2) Leiharbeitnehmer sind bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat im Entleiherunternehmen und bei der Wahl der betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmervertretungen im Entleiherbetrieb nicht wählbar. Sie sind berechtigt, die Sprechstunden dieser Arbeitnehmervertretungen aufzusuchen und an den Betriebs- und Jugendversammlungen im Entleiherbetrieb teilzunehmen. Die §§ 81, 82 Abs. 1 und die §§ 84 bis 86 des Betriebsverfassungsgesetzes gelten im Entleiherbetrieb auch in bezug auf die dort tätigen Leiharbeitnehmer. Soweit Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes mit Ausnahme des § 112a, des Europäische Betriebsräte-Gesetzes oder der auf Grund der jeweiligen Gesetze erlassenen Wahlordnungen eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Anteil von Arbeitnehmern voraussetzen, sind Leiharbeitnehmer auch im Entleiherbetrieb zu berücksichtigen. Soweit Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes, des Montan-Mitbestimmungsgesetzes, des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes, des Drittelbeteiligungsgesetzes, des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung, des SE- und des SCE-Beteiligungsgesetzes oder der auf Grund der jeweiligen Gesetze erlassenen Wahlordnungen eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Anteil von Arbeitnehmern voraussetzen, sind Leiharbeitnehmer auch im Entleiherunternehmen zu berücksichtigen. Soweit die Anwendung der in Satz 5 genannten Gesetze eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Anteil von Arbeitnehmern erfordert, sind Leiharbeitnehmer im Entleiherunternehmen nur zu berücksichtigen, wenn die Einsatzdauer sechs Monate übersteigt.