Der Betriebsrat bestimmt bei der Aufstellung von Grundsätzen über das betriebliche Vorschlagswesen mit.
Der Betriebsrat bestimmt bei der Aufstellung von Grundsätzen über das betriebliche Vorschlagswesen mit.

Verbesserungsvorschläge sind zusätzliche Leistungen

Der Betriebsrat bestimmt bei der Einführung von Regelungen zum betrieblichen Vorschlagswesen mit. Es geht um Arbeitnehmererfindungen und Verbesserungsvorschläge aus den Reihen der Belegschaft. Dabei handelt es sich nur um Vorschläge, die nicht zum Arbeitsbereich der jeweiligen Beschäftigten gehören. Es muss sich also um eine zusätzliche Leistung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers handeln. Gehört der Vorschlag schon ohnehin zu den Aufgaben des jeweiligen Beschäftigten, sind seine Leistungen bereits mit dem Arbeitsentgelt vergütet. Eine zusätzliche Prämie kann der Beschäftigte dann nicht erwarten.

Gesetz und Tarifvertrag gehen vor

Die Vergütung von  Arbeitnehmererfindungen und sonstigen technische Neuerungen ist durch das  Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbnErfG) geregelt. Das Gesetz definiert Arbeitnehmererfindungen als solche, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind. Letzteres ist durch europäische und nationale Vorschriften geregelt, in Deutschland durch das Patentgesetz und das Gebrauchsmustergesetz. 

Wenn es also um Vorschläge zur Vergütung von Arbeitnehmererfindungen oder zu technischen Neuerungen geht, gibt es kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates. Die Beschäftigten haben einen gesetzlichen Anspruch auf eine Prämie. Allerdings nur, wenn der Arbeitgeber den Vorschlag auch annimmt bzw. umsetzt. Der Mitbestimmung unterliegen bei diesen Verbesserungsvorschlägen aber alle Fragen, die nicht die Vergütung betreffen. Jedoch kann auch der Vergütungsanspruch durch freiwillige Betriebsvereinbarung geregelt werden. Die Regelung darf für die Beschäftigten nur nicht schlechter sein als der gesetzliche Anspruch. Auch Regelungen in einem Tarifvertrag zum Umgang mit Verbesserungsvorschlägen der Beschäftigten gehen vor.

Es gibt Verbesserungsvorschläge aus den Reihen der Belegschaft, die nicht technischer Natur und weder patent- noch gebrauchsmusterfähig sind. Das sind zum Beispiel Vorschläge zur Umgestaltung von Betriebsstrukturen, Vorschläge für die Verbesserung einer eingesetzten Software oder Vorschläge zum verbesserten Unfallschutz. Die Einführung von Regeln zum Umgang mit solchen Verbesserungsvorschlägen unterliegt der uneingeschränkten Mitbestimmung durch den Betriebsrat.

Wobei der Betriebsrat nicht zwingend mitbestimmt

Kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates besteht nach einer Entscheidung des BAG vom März 1982

  • bei der Bestellung des Beauftragten für das betriebliche Vorschlagswesen durch den Arbeitgeber,
  • bei der Entscheidung über die Annahme eines einzelnen Verbesserungsvorschlages und
  • bei der Entscheidung über die Höhe der Prämie im Einzelfall, auch wenn diese im Rahmen der vereinbarten Bewertungsgrundsätze getroffen werden soll.

Es spricht allerdings nichts dagegen, diese Punkte in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung zu regeln. 

Zwingende Mitbestimmung

Ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht für den Betriebsrat gibt es bei der

  • Frage, ob allgemeine Regeln zum betrieblichen Vorschlagswesen eingeführt werden,
  • Festlegung des Personenkreises, der vorschlagsberechtigt ist,
  • Einrichtung eines Gremiums, das die eingereichten Vorschläge begutachtet und bewertet,
  • Einführung von Verfahrensvorschriften über Form und Begutachtung der Vorschläge,
  • Aufstellung von Grundsätzen für die Bemessung der Prämie

Paritätische Kommission

In der Praxis hat sich bewährt, wenn für die Bewertung von Verbesserungsvorschlägen paritätische Kommissionen eingerichtet werden. Das sind Gremien, die jeweils zur Hälfte mit Vertretern des Betriebsrates und Vertretern des Arbeitgebers besetzt sind. Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil vom Dezember 2014 entschieden, dass solche paritätischen Kommissionen verbindlich über den Verbesserungsvorschlag entscheiden. Mit der Bildung der Kommission hätten die Betriebsparteien zu erkennen gegeben, dass sie eine umfassende gerichtliche Überprüfung der  gefundenen Ergebnisse nicht wünschten. Die Mehrheitsentscheidung einer im Rahmen des betrieblichen Vorschlagswesens geschaffenen paritätisch besetzten Kommission sei nur in Hinblick  auf grobe Unbilligkeit sowie auf Verstöße gegen die zugrunde liegenden Vorschriften überprüfbar.

Entscheidungen, auf die im Artikel Bezug genommen wird:

BAG, Urteil vom 16. Dezember 2014  - 9 AZR 431/13 

BAG, Beschluss vom 16. März 1982  - 1 ABR 63/80  -, BAGE 38, 148-159

Rechtliche Grundlagen

Gesetzestext

Betriebsverfassungsgesetz
§ 87 Mitbestimmungsrechte
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1. ………………

………………………
12. Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13. ……………………
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.