Leiharbeitnehmer sind grundsätzlich zu berücksichtigen, wenn die für die Größe des Betriebsrats maßgebliche Anzahl der Arbeitnehmer eines Betriebs ermittelt wird. Zumindest bei einer Betriebsgröße von mehr als 100 Arbeitnehmern kommt es auch nicht auf die Wahlberechtigung der Leiharbeitnehmer an.
Der Fall:
14 Arbeitnehmer fechten eine Betriebsratswahl an. In ihrem Betrieb waren zum Zeitpunkt der angefochtenen Wahl neben 879 Stammarbeitnehmern regelmäßig 292 Leiharbeitnehmer beschäftigt. Der Wahlvorstand hatte die Leiharbeitnehmer bei der Wahl nicht berücksichtigt und einen 13-köpfigen Betriebsrat wählen lassen. Unter Einbeziehung der Leiharbeitnehmer wäre dagegen ein 15-köpfiger Betriebsrat zu wählen gewesen.
Nach § 9 Satz 1 BetrVG richtet sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats nach der
Anzahl der im Betrieb in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer. Bei 5 bis 100 Arbeitnehmern
kommt es darüber hinaus auch auf die Wahlberechtigung an. Ab 101
Arbeitnehmern nennt das Gesetz diese Voraussetzung nicht mehr. In Betrieben mit
in der Regel 701 bis 1000 Arbeitnehmern besteht der Betriebsrat aus 13 Mitgliedern,
in Betrieben mit in der Regel 1001 bis 1500 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern.
Die Entscheidung:
Anders als in den Vorinstanzen hatte die Anfechtung der Betriebsratswahl beim BAG Erfolg. Der Siebte Senat des BAG entschied unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung, dass »in der Regel beschäftigte« Leiharbeitnehmer im Entleiherbetrieb bei den Schwellenwerten des § 9 BetrVG mitzählen. Das ergibt die insbesondere an Sinn und Zweck der Schwellenwerte orientierte Auslegung des Gesetzes. Jedenfalls bei einer Betriebsgröße von mehr als 100 Arbeitnehmern kommt es auch nicht auf die Wahlberechtigung der Leiharbeitnehmer an.
Beschluss des BAG vom 13.03.2013, Az: 7 ABR 69/11