Im Hinblick auf die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats im Rahmen der betrieblichen Entgeltgestaltung nach § 87 Nr. 10 BetrVG gilt folgendes:
Mitbestimmung bei nicht tarifgebundenen Arbeitgebern
In Betrieben, in denen die Beschäftigten nicht auf der Grundlage eines Tarifvertrages bezahlt werden, besteht ein F:umfassendes Mitbestimmungsrecht:F des Betriebsrats. Er kann hinsichtlich des gesamten Arbeitsentgelts bei der Aufstellung und bei jeder Änderung der betrieblichen Entlohnungsgrundsätze mitbestimmen.
Die Einführung und der Wegfall zusätzlicher Vergütungsbestandteile unterliegt auch der Mitbestimmung des Betriebsrats. Nicht der Mitbestimmung unterliegt bei einem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber nur die Höhe der finanziellen Mittel, die der Arbeitgeber zur Bezahlung seiner Mitarbeiter zur Verfügung stellt.
Mitbestimmung bei tarifgebundenen Arbeitgebern
Die Entgelthöhe und andere Entgeltfragen, wie zum Beispiel die Einteilung von Lohngruppen sind grundsätzlich in Tarifverträgen (TV) geregelt. Da sich aber in TV nicht alles regeln lässt oder geregelt werden soll, damit sie in den Betrieben geregelt werden können, vereinbaren die Tarifvertragsparteien sogenannte Öffnungsklauseln.
Unter Öffnungsklausel ist eine Klausel in Gesetzen oder Verträgen zu verstehen, wonach abweichende Vereinbarungen, die von dieser Norm abweichen, gleichwohl gültig sein sollen.
Hieraus ergibt sich, dass alle Entgeltfragen, mit Ausnahme der Entgelthöhe, die nicht tarifvertraglich geregelt sind, der Mitbestimmung des Betriebsrates unterliegen. Hierzu können gehören:
- die Schaffung eines betriebsbezogenen Systems von Entgeltgruppen
- Regelungen zu übertariflichen Zulagen
Kollektiver Tatbestand
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG greift das Mitbestimmungsrecht jedoch nur bei der Festlegung allgemeiner, also kollektiver, Grundsätze. Hierunter fällt die Einführung oder Anwendung "besonderer Entlohnungsformen", wie zum Beispiel die folgenden:
- Einzel- oder Gruppenzulagen
- Zeit- oder Leistungsentlohnung
- Gewinnbeteiligungssystemen
Wenn es um die Einhaltung festgelegter Grundsätze geht, dann greift das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats auch im Einzelfall.
Ein solcher Fall ist gegeben, wenn einzelnen Arbeitnehmern aufgrund besonderer Leistungen Zulagen gewährt werden. Werden solche Leistungen einzelnen Arbeitnehmern weggenommen oder gekürzt, so hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht.
Beispiele
Unter das Mitbestimmungsrecht fallen alle Geld- oder auch nur geldwerten Leistungen des Arbeitgebers. Sie müssen nur in irgendeinem Zusammenhang mit der Arbeitsleistung stehen. Zu solchen Leistungen gehören etwa außer- und übertarifliche Zulagen wie:
- Zuschläge für Nacharbeit
- Prämien für Zielerreichung
- Vermögenswirksame Leistungen
- Zusätzliche Monatsgehälter/Urlaubsgeld
- Bezahlung von zusätzlichen Pausen
- Vergütung für (Ruf)Bereitschaftsdienst
- bezahlte Zusatzurlaube oder freie Tage
- zinsgünstige Arbeitgeberdarlehen
- Private Dienstwagennutzung
- Zuschuss zu Mieten
- Beteiligung am Unternehmensergebnis
- Zuschuss für Kantinenessen/Essensmarken
- Firmenkreditkarten
Rechtliche Grundlagen
§ 87 Nr. 10 BetrVG
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
Nr. 10 Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung