Dieser Beitrag erörtert die Mitbestimmung des Betriebsrats hinsichtlich der Grundsätze der Gruppenarbeit.
Gruppenarbeit ist moderne Arbeitsform
Der Gesetzgeber trägt mit der Regelung neueren Entwicklungen in der Arbeitswelt Rechnung. Im Normalfall ordnet der Arbeitgeber durch das Weisungsrecht die Arbeitsvorgänge an. Mittlerweile häufiger anzutreffen ist die selbstständige Zusammenarbeit von Arbeitnehmern in einer Arbeitsgruppe.
Gruppenarbeit hat einige Vorteile: Sie fördert die Eigenverantwortlichkeit von Arbeitnehmern und die Zusammenarbeit untereinander. Arbeitnehmer, die in Gruppen arbeiten verfügen meist über ein erhöhtes Maß an Selbstständigkeit und Eigeninitiative.
Außerdem können sie so Kenntnisse und Erfahrungen austauschen. Dies hat eine Erleichterung der Arbeit zur Folge, da es für die Arbeitnehmer zu einem kontinuierlichen Aufgabenwechsel kommt. Der Arbeitgeber profitiert von Gruppenarbeit in Form von qualitativen Verbesserungen des Arbeitsergebnisses und Verringerungen der Produktionskosten.
Umfang des Mitbestimmungsrechts
Das Mitbestimmungsrecht erstreckt sich auf die Art und Weise der Durchführung von Gruppenarbeit, konkret die Organisation und das Verfahren der Zusammenarbeit. So soll eine Regelung über die Wahl eines Gruppensprechers vereinbart werden können.
Außerdem soll der Betriebsrat Druck auf einzelne, leistungsschwächere Gruppenmitglieder abzuwehren können.
Nicht mitbestimmungspflichtig ist dagegen die grundlegende Entscheidung, ob Gruppenarbeit eingeführt oder abgeschafft wird. Der Betriebsrat hat auch kein Mitbestimmungsrecht beim Zuschnitt der Arbeitsgruppen und bei deren Arbeitsprozessen. Letztere regeln vielmehr die Mitglieder der Arbeitsgruppe selbst .
Besteht für eine Arbeitsgruppe die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit selbst zu bestimmen, unterliegt diese Entscheidung dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Lage der Arbeitszeit.
Was ist Gruppenarbeit?
Das Gesetz definiert Gruppenarbeit als „die im Wesentlichen eigenverantwortliche Erledigung einer übertragenen Gesamtaufgabe durch eine Gruppe von Arbeitnehmern im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs“.
Gruppenarbeit liegt vor, wenn Arbeitnehmer in einer organisierten Gemeinschaft eine Arbeitsleistung erbringen, für deren Gelingen sie gemeinsam die Verantwortung tragen. Maßgeblich für die Bewertung ist die Arbeitsleistung als solche, nicht etwa das Arbeitsergebnis.
Das Bundesarbeitsgericht grenzt die Gruppenarbeit von der Einzelarbeit eines Arbeitnehmers anhand der Eigenverantwortlichkeit ab. Gruppenarbeit liegt immer dann vor, wenn die Arbeitsgruppe selbst einzelne Arbeitsschritte unter den Mitgliedern der Gruppe aufteilt.
Die Arbeitsgruppe verwaltet sich selbst
Die Arbeitnehmer der Gruppe lösen Aufgaben und Probleme gemeinsam innerhalb der Gruppe, man spricht hier von der sogenannten Teilautonomie der Gruppe. Akkordgruppen etwa, die keinerlei Entscheidungsspielraum bei der Gestaltung der Tätigkeit haben, sind keine Gruppe.
In zeitlicher Hinsichtlich liegt Gruppenarbeit nur vor, wenn sie einer auf Dauer angelegten Arbeitsorganisation entspringt. Die nur vorrübergehende Zusammenführung von Arbeitnehmern genügt nicht.
Notwendigerweise muss die Gruppenarbeit in den betrieblichen Arbeitsablauf eingegliedert sein. Also dann nicht wenn eine Gruppe lediglich neben der üblichen Organisation besteht, etwa in Gestalt einer Projektgruppe. Das Mitbestimmungsrecht soll die Arbeitsnehmer vor Selbstausbeutung schützen. Deshalb muss die Gruppenarbeit im Rahmen des üblichen Arbeitsablaufs stattfinden.
Kern des Mitbestimmungsrechts
Das Mitbestimmungsrecht umfasst alle Maßnahmen und Entscheidungen, die nach der Einführung der Gruppenarbeit anfallen. Kern des Mitbestimmungsrechts sind die Art und Weise der Gruppenarbeit im Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Arbeitgeber.
Der Betriebsrat hat nur ein Mitbestimmungsrecht bezüglich der abstrakten Kriterien, nach denen Arbeitnehmer ausgewählt werden, nicht in Bezug auf die konkreten Arbeitnehmer.
Weitere Regelungsgegenstände sind die Wahl des Gruppensprechers und seine Aufgaben, Gruppengespräche, Regeln über die Zusammenarbeit in der Gruppe, Verfahren zur Konfliktlösung, Regeln über die Zusammenarbeit mit anderen Gruppen sowie Förderung leistungsschwacher Arbeitnehmer. Diese Bereiche kann der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber im Rahmen einer Betriebsvereinbarung regeln.
Rechtliche Auswirkungen
Die Arbeitsverhältnisse der in einer Gruppe zusammengeführten Arbeitnehmer bestehen rechtlich unabhängig nebeneinander. So kann jedes Mitglied unabhängig von den anderen Mitgliedern der Gruppe kündigen oder gekündigt werden.
Auch der Entgeltanspruch richtet sich nach dem jeweiligen Arbeitsvertrag. Schadensersatz muss nur das Gruppenmitglied leisten, das den Schaden verursacht hat. Die Gruppenarbeit hat also keine Haftung der Gruppe zur Folge. Ebenso wenig schuldet der Arbeitgeber der Gruppe als solcher das Arbeitsentgelt.
Der Betriebsrat kann auch eigene Aufgaben auf eine Gruppe übertragen, also auch auf einzelne bestehende Arbeitsgruppen. Dies eröffnet der Arbeitsgruppe die Möglichkeit, im Bereich der ihr übertragenen Aufgaben selbst mit dem Arbeitgeber eigene Vereinbarungen zu schließen.
Sollen Aufgaben des Betriebsrates auf die Arbeitsgruppe übertragen werden, bedarf es hierzu einer Rahmenvereinbarung in Gestalt einer Betriebsvereinbarung.
Das sagen wir dazu:
Die Arbeitswelt befindet sich in einem ständigen Wandel. Davon zeugen auch neue Organisationsformen der Betriebe. Den hierdurch entstehenden Gefahren der Selbstausbeutung der Arbeitsgruppe und der Ausgrenzung einzelner Arbeitnehmer trägt der Gesetzgeber mit dem Mitbestimmungsrecht Rechnung.
Gruppenarbeit gewinnt an Bedeutung
Es ist zu erwarten, dass der Arbeitsgruppe als „teilautonome Einheit“ in Zukunft größere Bedeutung in der betrieblichen Organisation zukommt. Damit einher geht auch die Notwendigkeit, dass Arbeitsgruppen selbst Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber treffen.
Hier besteht aber die Gefahr, dass sich der Betriebsrat faktisch seiner Mitbestimmungsrechte entledigt. Deshalb muss die Aufgabenübertragung in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden. Da eine solche Betriebsvereinbarung nicht erzwingbar ist, kommt es nicht zu einer Nachwirkung, sollte die Betriebsvereinbarung gekündigt werden.
Eine Nachwirkung müsste explizit vereinbart werden, aber davon ist abzuraten: Die Verleihung von Kompetenzen - etwa zum Abschluss eigener Betriebsvereinbarungen - an die Arbeitsgruppe muss für den Betriebsrat umkehrbar sein.
Betriebsräte bestimmen auch bei modernen Organisationsformen mit
Mit dem Mitbestimmungsrecht bei Gruppenarbeit rundet der Gesetzgeber den Katalog der Mitbestimmung ab. Die Norm macht deutlich, dass Betriebsräte auch bei neuen Organisationsformen mitbestimmen sollen.
Noch immer haben viel zu wenig Betriebe einen Betriebsrat. Laut Angaben des Statistischen Bundesamtes sind dies lediglich 9 % der Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten. Dabei lohnt sich die Gründung einer Betriebsrates lohnt sich für beide Seiten. Betriebe mit Betriebsrat sind produktiver als Betriebe ohne Betriebsrat.
Rechtliche Grundlagen
§ 87 Abs. Nr. 13 BetrVG
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13. Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt.
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Das sagen wir dazu