In diesem Fall stritten Arbeitgeber und Betriebsrat um die Kosten, die durch die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen durch den Gesamtbetriebsrat entstanden waren.
Anwaltliche Beratung für Sozialplanverhandlung
Im Unternehmen standen umfangreiche Umstrukturierungsmaßnahmen an. Von den letztlich abgeschlossenen Vereinbarungen – ein Sozialplan und mehrere Betriebsvereinbarungen – waren 667 Arbeitnehmer betroffen.
Der Gesamtbetriebsrat hatte mit ordnungsgemäßen Beschluss einen Rechtsanwalt beauftragt, der für den Betriebsrat außergerichtlich verhandelte.
Mit diesem hatte er ein Stundenhonorar und Reiseauslagen vereinbart. Der Arbeitgeber lehnte es jedoch ab, Rechnung zu begleichen.
Streit noch nicht rechtskräftig entschieden
Das Arbeitsgericht hatte den Arbeitgeber lediglich zur Kostentragung von rund einem Drittel der Anwaltskosten verpflichtet. Nachdem das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen ihm die gesamten Kosten auferlegt hatte (Beschluss vom 14.10.2014 - 11 TaBV 51/14), hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Sache nun an die Richter in Hannover zurückverwiesen.
Es seien weitere Feststellungen erforderlich, um beurteilen zu können, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Betriebsrat von den gesamten Kosten freizustellen. Insbesondere war nicht geklärt, ob die gesetzlichen Gebühren niedriger gewesen wären als die Honorarvereinbarung.
Kostenübernahme auch für außergerichtliche Anwaltskosten
Der Arbeitgeber trägt die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Diese Regelung gilt für den Gesamtbetriebsrat entsprechend.
Hierzu gehören auch die Honorarkosten für einen Rechtsanwalt, den der Betriebsrat heranzieht, um seine betriebsverfassungsrechtlichen Rechte zu wahren oder durchzusetzen. Ob das vor dem Arbeitsgericht, in einem Einigungsstellenverfahren oder im Vorfeld solcher Verfahren geschieht, ist unerheblich.
Es kommt nur darauf an, ob der Betriebsrat seinen Auftrag an den Rechtsanwalt für erforderlich halten durfte. Die Beauftragung im Vorfeld muss darauf abzielen, einen Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht oder ein Einigungsstellenverfahren entbehrlich zu machen.
Abwägung der Erforderlichkeit
Bei der Prüfung der Erforderlichkeit muss der Betriebsrat die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers andererseits gegeneinander abwägen.
Das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung der entstehenden Kosten darf der Betriebsrat nicht missachten. Stehen ihm zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte mehrere gleich geeignete Möglichkeiten zu Verfügung, muss er die für den Arbeitgeber kostengünstigere auswählen.
Stundenhonorar nur ausnahmsweise
Die Vereinbarung eines Stundenhonorars, das die gesetzlichen Gebühren übersteigt, darf der Betriebsrat nach diesen Vorgaben nur ausnahmsweise für erforderlich halten.
Beispielsweise dann, wenn der Arbeitgeber mit der Honorarvereinbarung einverstanden ist oder in der Vergangenheit in vergleichbaren Fällen die Erteilung einer solchen Zusage stets akzeptiert hat.
Ein solcher Ausnahmefall kann auch vorliegen, wenn der Verhandlungsgegenstand eine spezielle Rechtsmaterie betrifft und der konkrete Rechtsanwalt, der über die entsprechenden Spezialkenntnisse verfügt, das Mandat nur bei Vereinbarung eines Zeithonorars übernimmt.
Kann der Betriebsrat nicht einschätzen, ob die Honorarzusage zu höheren als den gesetzlichen Gebühren führt, darf er die Honorarvereinbarung nicht abschließen, so das BAG.
Praxistipp: Rechtsberatungsanspruch des Betriebsrats ist nicht eingeschränkt
Das BetrVG regelt ausdrücklich zwei Fälle, in denen der Betriebsrat Sachverständige zur Beratung hinzuziehen kann: Nach § 80 Abs. 3 BetrVG kann der Betriebsrat nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen. Nach § 111 Satz 2 BetrVG kann der Betriebsrat bei Betriebsänderungen in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern einen Berater hinzuziehen, ohne eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber zu treffen.
Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn ein Rechtsanwalt den Betriebsrat bei der Durchsetzung oder Ausübung seiner Mitbestimmungsrechte in arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren in der Einigungsstelle oder in deren Vorfeld beraten und vertreten soll.
Der hier vorgestellte Fall zeigt, dass dadurch die Möglichkeit des Betriebsrats, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, erheblich eingeschränkt würde. Das BAG hat entschieden, dass sich aus diesen Vorschriften keine derartige Beschränkung ableiten lässt.
Dieser Artikel ist zuerst erschienen in: „AiB-Newsletter, Rechtsprechung für den Betriebsrat“ des Bund-Verlags, Ausgabe 14/2017 vom 17.05.2017.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts
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Rechtliche Grundlagen
§ 40 BetrVG
(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.
(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.