Die alle vier Jahre stattfindenden Betriebsratswahlen stehen unter besonderem gesetzlichen Schutz: Niemand darf die Wahl des Betriebsrates behindern. So steht es in § 20 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
Viele Betriebsräte wissen aber aus ihrer täglichen Arbeit: Es sind der Fantasie des Arbeitgebers kaum Grenzen gesetzt, wenn es darum geht, auf Wahl, Zusammensetzung und Arbeit des Betriebsrates Einfluss zu nehmen. Wir zeigen die möglichen Fallen.
Behinderung ist strafbar
Der besondere Schutz, unter dem Betriebsratswahl und Betriebsratstätigkeit stehen, wird durch § 119 BetrVG deutlich. Danach ist jede Behinderung und Störung unter Strafe gestellt. Nicht nur deutliche Vergehen wie die Manipulation der Wahlunterlagen gehören dazu, sondern auch schon ein Verbot an die Beschäftigten, sich an den Betriebsrat zu wenden. Aber nur dann, wenn ein Strafantrag bei der Polizei gestellt wird, kann die Behinderung auch bestraft werden.
Wenn Fehler bei der Betriebsratswahl passieren
Es ist besonders wichtig, dass bei der Wahl genau auf die Einhaltung aller Formalien und Fristen geachtet wird. Sonst eröffnet dies für den Arbeitgeber die Möglichkeit zur Wahlanfechtung nach § 19 BetrVG. Damit kann er die gesamte Betriebsratswahl kippen.
Einen Wahlanfechtungsantrag können neben dem Arbeitgeber übrigens auch die Gewerkschaften oder 3 wahlberechtigte Arbeitnehmer stellen. Zuständig für die Entscheidung ist das Arbeitsgericht.
Zu beachten ist die zweiwöchige Antragsfrist, die mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses beginnt. Danach ist eine Wahl trotz etwaiger Formfehler wirksam.
Für die gesamte Dauer eines Wahlanfechtungsverfahrens bleibt der Betriebsrat im Amt. Das kann bedeuten, dass ein Betriebsrat trotz am Ende erfolgreicher Anfechtung noch lange tätig sein kann.
Beispiele für eine erfolgreiche Wahlanfechtung sind Wahl einer unrichtigen Anzahl von Betriebsratsmitgliedern, rechtswidrige Wahlbeeinflussung oder Fehlen eines Wahlausschreibens.
Wenn alles schief geht
Von der Anfechtbarkeit ist die Nichtigkeit der Betriebsratswahl zu unterscheiden. Diese liegt bei ganz schweren und offensichtlichen Wahlfehlern vor, zum Beispiel bei der Ernennung eines „Betriebsrates“ ohne Wahl durch spontanen Zuruf oder Wahl einer Person, die gar kein Arbeitnehmer ist.
Die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl muss nicht durch ein besonderes Gerichtsverfahren festgestellt werden. Vielmehr kann sich jede Person zu jeder Zeit darauf berufen. Wird Nichtigkeit festgestellt, dann im Gegensatz zur Wahlanfechtung auch mit rückwirkender Kraft. Das heißt: Es hat niemals einen Betriebsrat gegeben, etwaige Beschlüsse sind nichtig.
Ausschluss aus dem Betriebsrat nach § 23 BetrVG
Ein einzelnes Betriebsratsmitglied kann vom Arbeitsgericht aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden. Voraussetzung ist eine grobe Verletzung der gesetzlichen Pflichten des Betriebsrates; eine Verletzung der Arbeitspflichten reicht also nicht.
Der Ausschluss setzt einen Antrag des Arbeitgebers, des Betriebsrates, der Gewerkschaft oder eines Viertels der wahlberechtigten Arbeitnehmer voraus. Auch hier gilt: Erst mit rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung wird ein Ausschluss wirksam.
Beispiele für einen wirksamen Ausschluss sind: Preisgabe vertraulicher Informationen, häufiges unentschuldigtes Fernbleiben von der Betriebsratssitzung oder Aufruf zu einem wilden Streik.
Auflösung des Betriebsrates nach § 23 BetrVG
Grobe Verletzungen der gesetzlichen Pflichten des Betriebsrates können die Auflösung des gesamten Betriebsrates durch das Arbeitsgericht rechtfertigen. Einen Antrag hierzu kann der Arbeitgeber, die Gewerkschaft oder ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer stellen. Hierzu zählen: Abschluss von Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber mit eindeutig rechtswidrigem Inhalt oder Unterlassen erforderlicher Betriebsratssitzungen.
Zurückhaltung geboten
Ein korrekt handelndes Betriebsratsmitglied hat nichts zu befürchten und darf sich nicht beeinflussen lassen, wenn es bei seinem Einsatz für die Belegschaft dem Arbeitgeber „auf die Füße tritt“. Harte Verhandlungen mit dem Arbeitgeber oder ein Einsetzen für die Belange der Mitarbeiter haben keine Folgen.
Und die Arbeitsgerichte müssen wissen, dass sie durch ihre Entscheidung immer in das Ergebnis einer demokratisch durchgeführten Wahl eingreifen. Deshalb ist gerichtliche Zurückhaltung geboten, wenn es um Betriebsratsauflösung oder Ausschluss aus dem Betriebsrat geht.