Keine verkaufsoffenen Sonntage in Oldenburg. Copyright by Adobe Stock/K.C.
Keine verkaufsoffenen Sonntage in Oldenburg. Copyright by Adobe Stock/K.C.

Um die von der Stadt Oldenburg genehmigten Ladenöffnungen sämtlicher Verkaufsstellen an den Sonntagen 13. September sowie 4. und 11. Oktober in der Zeit von 13 bis 18 Uhr zu
unterbinden, leitete die Gewerkschaft ver.di ein Eilverfahren beim Verwaltungsgericht (VG) Oldenburg ein. Mit Beschluss vom 3. September 2020 untersagte das VG die von der Stadt
Oldenburg genehmigten Ladenöffnungen. Gegen diese Entscheidung legte die Stadt Beschwerde beim Niedersächsischen Ober¬verwaltungs¬gericht (OVG) ein.
Der 7. Senat des Niedersächsischen OVG bestätigte mit Beschluss vom 10. September 2020 die Entscheidung des VG Oldenburg. Durch diese rechtskräftige Entscheidung des OVG
wurde die von der Stadt Oldenburg erlassene Verfügung, an den genannten Sonntagen Ladenöffnungen sämtlicher Verkaufsstellen vornehmen zu dürfen, gegenstandslos.

Kein rechtfertigender Sachgrund

Wie das Oldenburger VG geht auch das OVG davon aus, dass ein die sonntäglichen Öffnungen von Verkaufsstellen rechtfertigender Sachgrund von der Stadt Oldenburg nicht dargelegt
worden sei. Dies aber sei nach dem Niedersächsischen Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten zwingende Voraussetzung, um Ladenöffnungen an Sonntagen zu gestatten.
Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfe eine Sonntagsöffnung nicht auf eine weitgehende Gleichstellung mit den Werktagen und ihrer geschäftigen
Betriebsamkeit hinauslaufen. Bei Ladenöffnungen, die gebietsweit durch die Stadt Oldenburg genehmigt wurden, präge das Geschehen wesentlich allein das Einkaufserlebnis, welches
der geschäftigen Betriebsamkeit eines Werktags im Wesentlichen gleiche.

OVG: Wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie sind als Sachgrund nicht ausreichend

Die Stadt Oldenburg habe ihre Verfügung der Sache nach auf die Absicht der Konjunkturförderung und Unterstützung des Einzelhandels gestützt, um die Auswirkungen der
Corona-Pandemie für den Einzelhandel abzumildern. Sie habe somit Gründe genannt, die bundesweit und für jeden Sonntag gelten könnten. Die landes- und bundesweit eingetretenen
wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie, so gravierend sie für den stationären Einzelhandel unbestreitbar seien, begründen jedoch nach Auffassung der OVG-Richter*innen
nicht die Annahme eines rechtfertigenden Sachgrundes. Ein solcher aber sei erforderlich, um die sonntägliche Öffnung von Ladengeschäften zu rechtfertigen.


Hier geht es zum Beschluss des OVG Niedersachsen

Rechtliche Grundlagen

§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3NLÖffVZG

Niedersächsisches Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG)
Vom 8. März 2007
§ 5 Ausnahmen von der Sonntagsregelung auf Antrag
(1) 1 Die zuständige Behörde kann auf Antrag zulassen, dass die Verkaufsstellen i
n der Gemeinde oder in Ortsbereichen über § 4 Abs. 1 hinaus an Sonntagen geöffnet werden dürfen, wenn dafür
1.
ein besonderer Anlass vorliegt, der den zeitlichen und örtlichen Umfang der Sonntagsöffnung rechtfertigt,
2.
ein öffentliches Interesse an der Belebung der Gemeinde oder eines Ortsbereichs oder an der überörtlichen Sichtbarkeit der Gemeinde
besteht, welches das Interesse am Schutz des Sonntags überwiegt, oder
3.
ein sonstiger rechtfertigender Sachgrund vorliegt.