Nicht gerade um einen finanzschwachen Patientenversorger dürfte es sich bei der HELIOS Kliniken GmbH handeln, die bundesweit 112 Akut- und Rehabilitationskliniken betreibt.
Gewinn auf Kosten der Arbeitnehmer
Nach eigenen Angaben hat HELIOS im Geschäftsjahr 2015 einen Umsatz von 5.578,3 Millionen € erzielt und ein Ergebnis vor Steuern und Zinsen von 640,2 Millionen € erreicht.
Wer ein solches Ergebnis erwirtschaftet und in der Klinikgruppe mehr als 72.000 Mitarbeiter*innen beschäftigt, sollte sich seiner Fürsorgepflicht gegenüber diesen Beschäftigten bewusst sein, was aber offenkundig bisher nicht immer der Fall war.
Wie sonst lässt es sich erklären, dass über Jahre hinweg eine zunehmende Arbeitsverdichtung im Zehlendorfer HELIOS Klinikum stattfand, bei der die Einhaltung des gesetzlich verbrieften Rechts auf Pausen missachtet wurde?
Der lange Weg durch die Instanzen
Bereits 2013 hatte der Betriebsrat die Arbeitsverdichtungen im Zehlendorfer Klinikum gegenüber der Geschäftsführung moniert. Insbesondere hatte er auf Verstöße gegen Pausenzeitregelungen hingewiesen. Nachdem die Klinikleitung keine Abhilfe schaffte, leitete der Betriebsrat ein Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht Berlin ein.
Mit Beschluss vom 30.01.2014 wurde der Arbeitgeberin aufgegeben,
...es zu unterlassen, gegenüber den Arbeitnehmern, eine Arbeitsleistung für die vorgesehenen Pause von 30 Minuten im vorgegebenen Pausenrahmen anzuordnen, entgegennehmen oder zu dulden. Im Fall der Zuwiderhandlung wurde dem HELIOS Klinikum ein Ordnungsgeld bis zu 10.000,00 € angedroht.
Gegen den zu Gunsten des Betriebsrats ergangenen Beschluss des erstinstanzlichen Gerichts legte HELIOS Beschwerde beim Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg ein. die erfolglos blieb.
Die Richter*innen der 15. Kammer des Beschwerdegericht bestätigen die Entscheidung des Arbeitsgerichts mit Beschluss vom 17.09.2014. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht (BAG) wurde nicht zugelassen.
HELIOS legt Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht ein
Die Geschäftsführung des Klinikums fühlte sich von den Richter*innen der beiden Tatsacheninstanzen offenkundig unverstanden.
Zu diesem Ergebnis ist deshalb zu kommen, weil sie gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) einlegte. Ein Weg mit generell wenig Erfolgsaussichten.
Und auch im Fall des HELIOS Klinikums wurde die Beschwerde vom das BAG mit Beschluss vom 20.01.2015 zurückgewiesen wurde.
Betriebsrat bereitet Ordnungsgeldverfahren vor
Nach der Entscheidung des BAG lies der Betriebsrat den LAG-Beschluss für vollstreckbar erklären und der HELIOS zustellen. Hierdurch wurden die Grundlagen für das erfolgreich abgeschlossene Ordnungsgeldverfahren geschaffen.
Der Betriebsrat beantragte daraufhin beim Arbeitsgericht Berlin die Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen mehrerer Verstöße gegen den rechtskräftigen Beschluss des LAG.
Das Arbeitsgericht wies den Antrag aus nicht unbedingt nachvollziehbaren Gründen zurück, wogegen der Betriebsrat sofortige Beschwerde beim LAG Berlin-Brandenburg einlegte.
Er beantragte,
unter Abänderung des Beschlusses des Berliner Arbeitsgerichts, dem HELIOS Klinikum, wegen der Verpflichtung aus dem Beschluss des LAG Berlin-Brandenburg vom 17.09.2014, ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 570.000,00 € aufzuerlegen.
Begründet wurde die Verhängung des Ordnungsgeldes mit 57 Verletzungen der Pausenzeitenregelungen.
Sofortige Beschwerde erfolgreich
Im Rahmen einer umfassenden Aufklärung des Sachverhalts durch die Richter*innen der 15. Kammer des LAG mit einer großen Anzahl von Zeugeneinvernahmen, kamen diese zu dem Ergebnis, dass in 44 Fällen Verstöße gegen die Pausenzeitregelungen vorlagen.
Bei der Festsetzung eines Ordnungsgeldes berücksichtigte das LAG, welcher Druck erforderlich erscheint, um den Schuldner, in diesem Fall HELIOS, künftig zur Titelbefolgung zu veranlassen.
Da es sich um erstmalige Verstöße des HELIOS Klinikums nach dem Verfahren im Jahr 2014 handelte und der Ordnungsgeldrahmen deshalb nicht ausgeschöpft werden durfte, hielt das LAG ein Ordnungsgeld pro Verstoß in Höhe von 2000€ „in diesem Durchgang“ für angemessen.
Bei weiteren Gesetzesverstößen höheres Ordnungsgeld zu erwarten
Der Hinweis, dass das Gericht die Höhe des Ordnungsgeldes „in diesem Durchgang“ für angemessen hält, lässt erkennen, dass bei weiteren vergleichbaren Gesetzesverstößen dem HELIOS Klinikum höhere Ordnungsgelder auferlegt werden.
Betriebsrat und Gewerkschaft „Hand in Hand“ gegen Ausbeutung
Gemeinsam mit der Gewerkschaft Ver.di hat der Betriebsrat des HELIOS Klinikums den langen Weg durch die Instanzen gemeistert.
Baki Selcuk, Betriebsratsvorsitzender des Berlin-Zehlendorfer Klinikums und Mitglied des Konzernbetriebsrats bei HELIOS kann seine Freude über die Entscheidung kaum verbergen, die das Landesarbeitsgericht Berlin Brandenburg Anfang April verkündet hat. Er sagt dazu:
„Unsere Kolleginnen und Kollegen geben tagtäglich alles, um die Qualität der Patientenversorgung aufrechtzuerhalten. Pausen sind aber nicht nur gesetzlich vorgeschrieben, sie sind auch und gerade im Krankenhaus enorm wichtig, um sich zu regenerieren und um dann erholt und fehlerfrei weiter arbeiten zu können“.
Der für das Zehlendorfer Klinikum zuständige Sekretär der
Gewerkschaft Ver.di Max Bitzer betont, dass die Arbeit im Krankenhaus seit Jahren von Arbeitsverdichtung gekennzeichnet sei. Darunter würden nicht nur die Beschäftigten, sondern auch die Patientinnen und Patienten leiden. Im Einklang mit dem Betriebsratsvorsitzenden Baki Selcuk erklärt er:
„Wir fordern, dass HELIOS nun die gesetzlichen Vorschriften einhält und in Zukunft in mehr qualifiziertes Personal und damit in bessere Patientenversorgung statt in Bußgelder investiert“.
Hier finden Sie die Beschlüsse (Alle im Volltext)
des Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg vom 05.04.2017, 15 TaBV 1522/16
Das sagen wir dazu:
Die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg sollte für Betriebsräte Anlass sein, in vergleichbaren Fällen dem Beispiel des Betriebsrats des Berliner HELIOS Klinikums zu folgen. Dies ist sicherlich kein einfacher Weg, wie sich schon aus den zeitlichen Abläufen ergibt.
Nach § 23 (3), Satz 1, Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) kann der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus dem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen,
...dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen.
Mit der Einleitung des sogenannten Erkenntnisverfahrens im oben genannten Sinne ist der erste Schritt getan, um weiteren Gesetzesverstöße des Arbeitgebers zu verhindern.
Wenn der Arbeitgeber meint, auch nach Rechtskraft der Entscheidung im Erkenntnisverfahren weiterhin, wie zum Beispiel im vorliegenden Fall, gegen gesetzliche Pausenregelungen, verstoßen zu können, so kann der erstrittene Beschluss vollstreckt werden. Hiernach ist dem Arbeitgeber,
...der die ihm durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht durchführt, auf Antrag vom Arbeitsgericht ein Ordnungsgeld aufzulegen ist. Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes beträgt 10.000 Euro.
Der Gesetzgeber begrenzt im Hinblick auf die Verhängung eines Ordnungsgeldes das Höchstmaß pro Verstoß der dem Arbeitgeber untersagten Handlungen auf 10.000 €.
Die nicht gerade üppige Rechtsprechung zu diesem Thema zeigt, dass die Arbeitsgerichte bei erstmaliger Verhängung von Ordnungsgeldern deutlich unterhalb des Höchstmaßes bleiben. Bei weiteren vergleichbaren gesetzlichen Verstößen ist jedoch auszugehen, dass sich die Ordnungsgelder pro Verstoß steigern werden.
Dies hat auch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in seiner Entscheidung unmissverständlich anklingen lassen, in dem es in den Entscheidungsgründen ausführte, ein Ordnungsgeld pro Verstoß in Höhe von 2.000 € „in diesem Durchgang“ für angemessen zu halten.
Da Verstöße gegen Pausenzeitreglungen sicherlich weitaus häufiger anfallen als sich dies aus den wenigen Verfahren nach § 23 BetrVG ersehen lässt, könnten die vom Betriebsrat des HELIOS Klinikums erstrittenen Entscheidungen Anlass sein, in gleicher Weise gegen solche Arbeitgeber vorzugehen, die sich unbelehrbar zeigen.
Wenn es „brennt“, dann Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stellen!
Beschlussverfahren sind, so auch im „Fall HELIOS“ oftmals mit einer langen Prozessdauer verbunden. Wer auf einen zügigen Verfahrensablauf setzt, für den ist die Möglichkeit eines Einstweiligen Verfügungsverfahrens gegeben. Die Stellung eines solchen Antrags, in dem neben dem Verfügungsanspruch auch der Verfügungsgrund konkret darzulegen sind, ist auch im Rahmen eines sogenannten Erkenntnisverfahrens möglich. Die Rechtsgrundlage ergibt sich aus § 85 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz).
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist aber auch dann möglich, wenn das normale Beschlussverfahren bereits anhängig ist. Da Verfahren nach § 23 (3) BetrVG der häufigste Anwendungsfall der Einstweiligen Verfügung sein dürfte, sollte auch die vorstehend beschriebene Möglichkeit ggfs. in Betracht gezogen werden.
Wenn es zum Beispiel um die Abwehr eines drohenden rechtswidrigen Verhaltens durch einen Arbeitgeber geht, kann das Arbeitsgericht hierzu eine einstweilige Verfügung erlassen. Eine solche Entscheidung ist mit oder ohne mündliche Verhandlung zulässig und kann innerhalb weniger Stunden ergehen. Wenn die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergeht, was aber nach § 937 (2) Zivilprozessordnung (ZPO) die Ausnahme ist, steht der Gegenseite das Rechtsmittel des Widerspruchs zur Seite. Wird Widerspruch eingelegt, so wird Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt (§§ 935, 925 ZPO)
Nach der mündlichen Verhandlung erlässt die zuständige Kammer einen Beschluss. Hierdurch kann der Antrag auf einstweilige Verfügung bestätigt, oder aber auch die bereits ergangene Verfügung aufgehoben werden. Um Letzteres zu vermeiden empfiehlt sich eine sorgsame Vorbereitung des Verfahrens mit dem einstweiliger Rechtsschutz begehrt wird.
Gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts besteht für die unterlegene Partei die Möglichkeit Beschwerde beim Landesarbeitsgericht einzulegen, wo das Eilverfahren sein Ende findet. Denn die Anrufung der III. Instanz, also des Bundesarbeitsgerichts, ist im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht vorgesehen.
Im Praxistipp alle zitierten gesetzlichen Normen -> § 23 BetrVG, § 85 (2) ArbGG, §§ 925, 935, 937 (2) ZPO
Rechtliche Grundlagen
§ 23 BetrVG, § 85 (2) ArbGG, §§ 925, 935, 937 (2) ZPO
§ 23 Verletzung gesetzlicher Pflichten
(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.
(2) Wird der Betriebsrat aufgelöst, so setzt das Arbeitsgericht unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl ein. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Führt der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes beträgt 10.000 Euro.
Arbeitsgerichtsgesetz
§ 85 Zwangsvollstreckung
(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar; § 62 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt und in den Fällen des § 23 Abs. 3, des § 98 Abs. 5 sowie der §§ 101 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft nicht erfolgt.
(2) Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung über die einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Entscheidungen durch Beschluß der Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 der Zivilprozeßordnung in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.
Zivilprozessordnung
§ 925 Entscheidung nach Widerspruch
(1) Wird Widerspruch erhoben, so ist über die Rechtmäßigkeit des Arrestes durch Endurteil zu entscheiden.
(2) Das Gericht kann den Arrest ganz oder teilweise bestätigen, abändern oder aufheben, auch die Bestätigung, Abänderung oder Aufhebung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.
Zivilprozessordnung
§ 935 Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand
Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Zivilprozessordnung
§ 937 Zuständiges Gericht
(1) Für den E:krlass einstweiliger Verfügungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig.
(2) Die Entscheidung kann in dringenden Fällen sowie dann, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen.
Das sagen wir dazu