Im Schnitt geht es um mittlere fünfstellige Eurobeträge, um die sich jeder der 60 schwerbehinderten Opelaner betrogen fühlte, nachdem er im Anschluss an die Werksschließung seinen Arbeitsplatz gegen Zahlung einer Abfindung verloren hatte.

Opel hatte nämlich die Abfindung nach dem Zeitpunkt berechnet, zu dem schwerbehinderte Beschäftigte erstmals eine vorgezogene Rente mit Abschlägen in Anspruch nehmen können (Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236a SGB VI).

Diskriminierung von schwerbehinderten Menschen

Anders lief es bei den nicht schwerbehinderten Arbeitskollegen: Wegen des hier ausgeschlossenen früheren Rentenbeginns fielen die Abfindungen deutlich höher aus.

Gegen diese Diskriminierung setzten sich 60 schwerbehinderte Opelaner zur Wehr und erhielten in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht Bochum Recht. 

Berufung von Opel erfolglos 

Da Opel Berufung eingelegt hatte, musste nun das LAG Hamm in 2. Instanz entscheiden. Auch die Berufungsinstanz sah eine ungerechtfertigte Benachteiligung der Schwerbehinderten und verwarf das Rechtsmittel des Autobauers in den ersten neun jetzt verhandelten Fällen.

Ebenso wie das Arbeitsgericht Bochum erkannte das LAG eine ungerechtfertigte Benachteiligung. Diese sei, so die zunächst nur vorliegende mündliche Urteilsbegründung, durch eine Erhöhung der Abfindung zu beseitigen.

Höhere Abfindungen für Opel-Beschäftigte

Die Schwerbehinderten erhalten also einen höheren Geldbetrag nach der vereinbarten Formel, jedoch ohne Berücksichtigung der Schwerbehinderung und der damit verbundenen Möglichkeit eines früheren Renteneintritts. Damit können sich die 9 Opelaner, deren Verhandlung jetzt anstand, nun auf eine deutliche Erhöhung ihrer Abfindung freuen.

Aber auch den anderen zirka 50 Beschäftigten, die noch auf ihre Verhandlung warten, macht Rechtsschutzsekretär Andreas Kapeller vom DGB Rechtsschutz in Hamm, der die Opelaner vertritt, Hoffnung: „Auch in diesen Fällen wird die Berufung von Opel zurückgewiesen, das Gericht wird nicht anders entscheiden.“

Bundesarbeitsgericht hat letztes Wort

Das letzte Wort ist dann aber immer noch nicht gesprochen. Das LAG Hamm hat nämlich die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen, so dass letztlich die höchste Instanz entscheiden muss. Andreas Kapeller ist aber auch für diese Instanz zuversichtlich: „ Das LAG Hamm hat im Einklang mit dem Europäischen Gerichtshof und dem BAG entschieden. Ein abweichendes Urteil in der 3. Instanz kann ich mir nicht vorstellen.“

 

Hier geht es zur Presseerklärung des Landesarbeitsgericht Hamm zum Urteil vom 2.6.2016, Az.:11 Sa 1344/15

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