

Das Bundesarbeitsgericht hatte einen Fall zu entscheiden, in dem eine Klägerin ein Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) auf Zahlung einer Entschädigung wegen Diskriminierung verklagt hatte.
Konfession als Einstellungsvoraussetzung
Für den beklagten Träger galt die Richtlinie des Rates der EKD über die Anforderungen der privatrechtlichen beruflichen Mitarbeit in der EKD und des Diakonischen Werkes vom 1. Juli 2005.
Im November 2012 schrieb der Beklagte für das Projekt „Parallelberichterstattung zur UN-Antirassismuskonvention“ eine befristete Referentenstelle aus. Die Ausschreibung enthielt folgende Aussage:
„Die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder der ACK angehörenden Kirche und die Identifikation mit dem diakonischen Auftrag setzen wir voraus. Bitte geben Sie Ihre Konfession im Lebenslauf an.“
Die Klägerin, die keiner Konfession angehörte, wurde nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. In einer ersten Bewerbungssichtung des Beklagten war sie dagegen noch im Auswahlverfahren dabei.
Diskriminierung wegen fehlender Religionsangehörigkeit?
Die Klägerin war der Ansicht, sie habe die Stelle wegen ihrer Konfessionslosigkeit nicht erhalten. Dies stelle eine Diskriminierung nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) dar. Dieses verbiete eine Schlechterstellung aufgrund der Religion.
Sie verlangt mit ihrer Klage von dem Beklagten eine Entschädigung nach dem AGG in Höhe von mindestens 9.788,65 Euro.
Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgte die Klägerin ihr Begehren nach Zahlung einer angemessenen Entschädigung weiter.
Bundesarbeitsgericht lässt prüfen, ob Verstoß gegen europäische Richtlinie vorliegt
Das AGG basiert auf einer europäischen Richtlinie gegen Diskriminierung. Deshalb muss das deutsche Gesetz europarechtskonform ausgelegt werden. Das Bundesarbeitsgericht hat den Fall daher dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt.
Nach der zu Grund liegenden Richtlinie können die Mitgliedstaaten in Bezug auf berufliche Tätigkeiten innerhalb von Kirchen besondere Vorschriften erlassen, wonach keine Diskriminierung wegen der Religion darstellt, wenn die Religionszugehörigkeit als berufliche Anforderung angesehen werden muss.
Das Bundesarbeitsgericht fragt nun an, ob für die genannte Stelle als Referent für das Projekt „Parallelberichterstattung zur UN-Antirassismuskonvention“ die evangelische Konfession als eine solche zwingende berufliche Anforderung anzusehen ist.
Ungleichbehandlung durch AGG gerechtfertigt?
In diesem Zusammenhang fragt das BAG weiter, wie es sich mit der Vorschrift des AGG selbst verhält, wonach eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion bei der Beschäftigung bei einer Religionsgemeinschaft auch zulässig ist, wenn eine bestimmte Religion unter Beachtung des Selbstverständnisses dieser Religionsgemeinschaft eine berufliche Anforderung darstellt.
Wenn der EuGH zu dem Ergebnis kommen sollte, dass diese Regelung des deutschen Gesetzgebers gegen die Richtlinie verstößt, so dürfte sie nicht angewendet werden, die Ausnahme wäre nicht anzuwenden.
Für diesen Fall fragt das BAG schließlich, was denn aus Sicht des EuGH als wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung anzusehen sind. Um sich in der Entscheidung des Falles danach richten zu können.
Anmerkung
Die Kirchen haben als Tendenzbetriebe in Deutschland traditionell eine besondere Stellung, die sich aus dem Grundgesetz und den hier inkorporierten Artikeln der Weimarer Reichsverfassung. Sie können eigene arbeitsrechtliche Regelungen aufstellen. Die Ausnahmevorschrift des AGG fußt auf diesem Konzept.
Mit der Vorlage zum EuGH steht also das deutsche Staatskirchenrecht in seiner bisherigen Form auf dem Prüfstand. Man darf gespannt sein, ob der EuGH zu einem weiteren Paukenschlag ausholt, oder ob er die deutsche Sonderregelung bestehen lässt.
Inhaltlich bewegt sich der Beklagte im vorgelegten Fall auf dünnem Eis. Denn ob die Religionszugehörigkeit als solche eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung an die Stelle eines Referenten, zumal in befristeter Anstellung, darstellt, ist eher fraglich.
Sicher ist für die Tätigkeit in einem Anti-Rassismus-Projekt eine gewisse ethische Gesinnung erforderlich, die mit christlichen Wertvorstellungen vereinbar ist. Die Zugehörigkeit zur Kirche selbst ist hierfür wohl nicht notwendig.
Es hätte ausgereicht, wenn der Beklagte diese ethische Grundeinstellung vorausgesetzt hätte, die sich sowohl bei vielen Kirchengliedern, als auch Nichtangehörigen einer christlichen Kirche finden lässt. Möglicherweise hat man hier zu eng gedacht.
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