Mit einer kreativen Aktion haben in jüngster Zeit französische Busfahrer auf ihr Anliegen aufmerksam gemacht und dabei europaweit für Aufmerksamkeit gesorgt.
Mit Rock im Bus
Im französischen Nantes sind einige Busfahrer aus Protest im Rock zur Arbeit gekommen. Der Arbeitgeber hatte ihnen nämlich verboten, in den unklimatisierten Bussen kurze Hosen zu tragen, obwohl Temperaturen von weit über 30 Grad herrschten.
Für solche Temperaturen sei die Arbeitskleidung schlichtweg nicht gemacht und der Rock wurde vom Arbeitgeber als offizielle Arbeitskleidung akzeptiert. Statt also nur neidisch auf die Kolleginnen zu sein, griffen die Busfahrer zur Selbsthilfe.
Vertreter der französischen Gewerkschaft sahen in den Kleidungsvorschriften eine glasklare Diskriminierung. Anders als Frauen hätten Männer nicht das Recht, Röcke zu tragen. Zudem seinen die langen Hosen bei Temperaturen von bis zu 50 Grad Celsius im Bus unzumutbar.
Diskriminierende Dienstkleidungsvorschriften
Auch wenn die Busfahrer hier auf eine lustige Aktion statt auf ein möglicherweise langwieriges Klageverfahren gesetzt haben, hätte eine solche Klage durchaus Chancen auf Erfolg.
In Deutschland hat erst vor einigen Jahren das Bundesarbeitsgericht der Klage eines Piloten stattgegeben, der sich gegen die Pflicht gewehrt hatte, eine Dienstmütze tragen zu müssen.
Diese „Cockpit-Mütze“ war in einer Betriebsvereinbarung des Flugunternehmens vorgeschrieben, sie war in dem der Öffentlichkeit zugänglichen Flughafenbereich zu tragen, allerdings nur vom männlichen Personal, den Arbeitnehmerinnen war das Tragen der Cockpitmütze freigestellt.
Durch diese Vorschrift sollte nach dem Willen des Luftfahrtunternehmens das Cockpitpersonal in der Öffentlichkeit als hervorgehobene Repräsentanten kenntlich machen werden.
Mütze ab
Das Bundesarbeitsgericht hat die Regelung wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verworfen: Wenn es Ziel der Vorschrift sei, Piloten mit einer Mütze als Repräsentanten herauszuheben, so sei nicht nachvollziehbar, warum dies nur für Männer gelten soll.
Gemessen am Regelungszweck sei eine unterschiedliche Behandlung nicht gerechtfertigt. Und damit unwirksam.
Ähnlich dürfte die Lage wohl auch bei den Busfahrern sein. Es ist nicht einzusehen, warum nur Frauen „Bein zeigen“ dürfen, zumal der Arbeitgeber bei den geschilderten Temperaturverhältnissen schon aus Gründen des Gesundheitsschutzes gezwungen ist, die Bekleidungsvorschriften anzupassen.
Es bleibt abzuwarten, ob die Busfahrers aus Nantes ihr Ziel auch ohne Klage erreichen - wir wünschen allzeit gute Fahrt.
Rechtliche Grundlagen
Auszug AGG
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
§ 7
(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.
(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.
(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.