Die Beschwerdeführerin hatte ihr Verfahren beim Bundesarbeitsgericht verloren. Sie wandte sich daraufhin mit einer sogenannten Urteilsverfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht. Sie war in eine betriebliche Altersversorgung nicht mehr aufgenommen worden, nachdem sie erstmals mit 51 Jahren eine Beschäftigung aufnahm. Das Altersversorgungssystem sah eine Altersgrenze von 50 Jahren vor.
Betriebliche Altersversorgung beinhaltet Altersgrenze von 50 Jahren
Beim Arbeitgeber der Beschwerdeführerin gab es eine betrieblichen Altersversorgung durch eine Unterstützungskasse. Voraussetzung für die Aufnahme in dieses System der Altersversorgung war eine berufliche Tätigkeit von wenigstens zehn Jahren für das Unternehmen. Des Weiteren durfte bei der Aufnahme der Tätigkeit des 50. Lebensjahr noch nicht vollendet gewesen sein.
Da die Betroffene schon über 50 Jahre alt gewesen war, wurde sie in das System der Altersversorgung nicht mehr aufgenommen. Die Arbeitsgerichte gaben dem Arbeitgeber recht. Insbesondere auch das Bundesarbeitsgericht vertrat die Auffassung, die Klägerin sei wegen dieser Regelung nicht diskriminiert worden. Es bestehe keine Diskriminierung wegen des Alters.
Das Bundesverfassungsgericht hält die Regelungen für verfassungsgemäß
Auch das Bundesverfassungsgericht kam nun zu dem Ergebnis, dass diese Regelungen verfassungsgemäß sind. Es nahm die Verfassungsbeschwerde deshalb nicht zur Entscheidung an.
Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht unterliegen nicht dem üblichen Rechtsweg. Ist der Instanzenzug mit Klage, Berufung und Revision abgeschlossen, ist der Rechtsweg an sich beendet. Will man ein Urteil dennoch vom Bundesverfassungsgericht durch eine Verfassungsbeschwerde überprüfen lassen, dann muss man das dort entsprechend begründen. Dafür gibt es genau geregelte rechtliche Vorgaben. Das Gericht prüft dann zuerst, ob diese Begründung den rechtlichen Vorgaben genügt.
Verfassungsbeschwerde muss vom Gericht zur Entscheidung angenommen werden
Bevor das Verfahren geführt werden kann, entscheidet das Gericht dann außerdem darüber, ob die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen wird.
Diesen Fall nahm das Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung jedoch nicht an. Es sah weder eine Ungleichbehandlung bezogen auf die festgelegte Altersgrenze für Frauen mit bzw. ohne Kinder. Es sah auch keine Diskriminierung von Frauen und auch keine Benachteiligung von Familien.
Anknüpfung an das Alter kann durchaus benachteiligen
Zwar könne eine Regelung, die Rentenansprüche an das Alter und an eine Mindestbetriebszugehörigkeit knüpfe, gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen. Das Gesetz schütze zwar bereits davor, wegen des Geschlechts nachteilig behandelt zu werden. Auch wegen des Lebensalters dürfe niemand Nachteile haben, ohne dass es dafür einen Grund gebe.
Im Fall der Klägerin könne das Gericht jedoch nicht erkennen, dass gegen rechtliche Vorgaben verstoßen worden sei. Insbesondere sei hinsichtlich des Anspruchs auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ein Anhaltspunkt für eine mittelbare Diskriminierung von Frauen nicht gegeben.
Die Regelung war geschlechtsneutral formuliert
Zunächst einmal sei die Regelung in der betrieblichen Altersversorgung des Arbeitgebers geschlechtsneutral formuliert. Frauen hätten damit gegenüber Männern kein höheres Risiko, nicht unter die betriebliche Altersversorgung zu fallen.
Der Ausschluss treffe nämlich alle, die erst nach Vollendung des 50. Lebensjahres ihre Erwerbstätigkeit aufnähmen.
Mütter werden früher wieder erwerbstätig
Die Daten zeigten, dass Mütter vielfach wieder erwerbstätig würden, wenn ihre Kinder eine Kita oder einen Kindergarten besuchten. Spätestens sei das jedoch dann der Fall, wenn die Kinder zur Grundschule gingen.
Bei der Beschwerdeführerin sei das Kind jedoch bereits 25 Jahre alt gewesen. Es hatte seine Ausbildung schon abgeschlossen. Das Grundgesetz schütze zwar vor allem auch die selbstbestimmte Gestaltung des Familienlebens. Hiergegen verstoße die Regelung bezogen auf das Alter des Kindes jedoch ebenfalls nicht.
Auch europäische Regelungen stehen der Altersversorgung nicht entgegen
Aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts verstößt damit die Regelung in der betrieblichen Altersversorgung des Arbeitgebers nicht gegen das Grundgesetz. Auch europäische Regelungen stünden dem nicht entgegen.
Der europäische Gerichtshof habe zwischenzeitlich nämlich erklärt, dass es zulässig sei, Ziele zu vereinbaren, die im Rahmen von Beschäftigungspolitik und Sozialschutz bei einer betrieblichen Altersversorgung einen Ausgleich zwischen verschiedenen Interessen schaffen sollten. Damit könne in zulässiger Weise der Grundsatz eines Verbots der Altersdiskriminierung konkretisiert werden. Insoweit seien dann die Regeln zur Dauer der Betriebszugehörigkeit und zum Eintrittsdatum in das Unternehmen unter bestimmten Bedingungen durchaus gerechtfertigt.
Die Versorgungsordnung des Arbeitgebers enthalte daher keine willkürlichen Regelungen. Sie sei insofern insgesamt gerechtfertigt und damit auch verfassungsgemäß und europarechtskonform.
Rechtliche Grundlagen
Grundgesetz Artikel 3 und 6
Art 3
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 6
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.