

Missbrauch des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Diesem Geschäftsmodell schien sich auch ein süddeutscher Rechtsanwalt verschrieben zu haben. Obwohl er eine gut gehende Anwaltskanzlei betrieb, bewarb er sich auf die Anzeige einer Anwaltspraxis im westfälischen Hamm. Gesucht wurde ein Jurist*in unter anderem mit überdurchschnittlichen Examina. Folgende Einschränkung enthielt die Anzeige: Es sollte ein Berufsanfänger*in oder jemand mit kurzer Berufserfahrung sein.
Der (erwarteten) Absage folgte die Entschädigungsklage: Die Ausschreibung sei altersdiskriminierend, da bewusst ältere Juristen ausgeschlossen seien. Berufsanfänger sei man halt nur in jungen Jahren.
Kein Erfolg vor Gericht
Das Arbeitsgericht Hamm wies die Klage ab. Zwar sei die Ausschreibung in der Tat altersdiskriminierend, denn mittelbar würden ältere Bewerber*innen benachteiligt. Gleichwohl scheide aber ein Entschädigungsanspruch aus, da die Ablehnung auf die fehlenden, aber in der Anzeige geforderten überdurchschnittlichen Examina gestützt wurde.
Die Frage des Rechtsmissbrauchs ließ das Gericht offen, obwohl bekannt war, dass sich der süddeutsche Anwalt auf eine Vielzahl von Stellen beworben hatte, die an Berufsanfänger gerichtet waren.
Das Landesarbeitsgericht Hamm hat die Berufung zurück gewiesen, die Revision zum Bundesarbeitsgericht aber zugelassen.
Anmerkung der Redaktion:
Das AGG ist ein wichtiges Gesetz. Es soll Diskriminierung im Arbeitsleben dadurch verhindern, dass es dem Benachteiligten einen Entschädigungsanspruch gibt. Dadurch ist es gelungen, die ungerechtfertigte Diskriminierung von Frauen, ethnischen Minderheiten, Homosexuellen und anderen stets und überall in der Gesellschaft Benachteiligten einzudämmen.
Umso schändlicher ist es, wenn dieser gute Gedanke unseres Gesetzgebers – der übrigens auch auf Europäischen Richtlinien beruht – missbraucht wird. Wer sich in Form eines Geschäftsmodelles nur einen Nebenverdienst schaffen will, indem er auf der „Diskriminierungswelle“ reitet, dem kommt es nicht wirklich auf die Unterbindung von gesellschaftlich zu ächtender Diskriminierung an. Im Gegenteil: Derartiges Verhalten schadet nur, weil es das AGG in Misskredit bringt. Es bleiben nämlich Fälle wie der vorliegende in Erinnerung und werden zum Gegenstand von Stammtischparolen.
Wir wissen nicht, wen wir im Hammer AGG-Fall mehr bedauern müssen: Den süddeutschen Advokaten, der es trotz gut gehender Kanzlei für nötig hielt, sich einen Zusatzverdienst zu verschaffen. Oder den westfälischen Juristen, der, obwohl vom Fach, nicht in der Lage war, eine fehlerfreie Anzeige zu schalten.
Bleibt zu hoffen, dass sie wenigstens am Prozess gewonnen haben: Der Sieger die Gebühren, der AGG-Hopper an Erfahrung.