1. Ein Arbeitsvertrag ist nur wirksam, wenn er schriftlich geschlossen wurde
- Falsch!
Der Abschluss eines Arbeitsvertrages ist formlos möglich. Also ist auch ein mündlich vereinbartes Arbeitsverhältnis wirksam. Allerdings hat jeder Arbeitnehmer nach § 2 Nachweisgesetz einen Anspruch auf schriftliche Niederlegung der wesentlichen Arbeitsbedingungen einen Monat nach Beginn des Vertrages.
2. Ein Beschäftigter ist nicht verpflichtet, dem Chef eine Gewerkschaftsmitgliedschaft mitzuteilen.
- Richtig!
Unstrittig ist dies für eine entsprechende Frage vor Vertragsschluss, denn dadurch bestünde die erhebliche Gefahr einer Benachteiligung von Gewerkschaftsmitgliedern. Gleiches gilt grundsätzlich auch nach Vertragsschluss. Jedenfalls bei nicht tarifgebundenen Arbeitgebern ist dies eindeutig, da in diesen Fällen gar kein berechtigtes Interesse an einer entsprechenden Kenntnis besteht. Offen gelassen hat das Bundesarbeitsgericht allerdings ein Fragerecht in einem tarifpluralen Betrieb, also bei einer Tarifbindung gegenüber den Tarifverträgen mehrerer Gewerkschaften.
3. Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist nur bis zur Dauer von 2 Jahren möglich.
- Falsch!
Eine Befristung aus sachlichen Gründen, zum Beispiel bei einer Krankheitsvertretung, ist auch für einen längeren Zeitraum möglich. Es gilt hier nur das Missbrauchsverbot. Allerdings ist eine Befristung ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nach § 14 Absatz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz nur bis zum Ablauf von zwei Jahren möglich.
4. Meine Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis kann ich nur innerhalb von 3 Monaten geltend machen.
- Falsch!
Grundsätzlich gilt für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis wie für alle anderen Ansprüche auch die dreijährige gesetzliche Verjährungsfrist. Allerdings regeln tatsächlich die meisten Tarifverträge und viele Arbeitsverträge abweichend davon Ausschlussfristen, und zwar in der Tat meistens von drei Monaten.
5. Geringfügig Beschäftigte (Minijobber) haben keinen Anspruch auf Urlaub und Entgeltfortzahlung bei Krankheit.
- Falsch!
Das ist großer Quatsch und allenfalls Wunschdenken der Arbeitgeber.
6. Zu einem Personalgespräch darf ein Beschäftigter immer ein Betriebsratsmitglied mitnehmen.
- Falsch!
Es gibt zwar etliche Fälle, in denen die Rechtsprechung das Teilnahmerecht eines Betriebsratsmitgliedes bejaht. Dies ist immer dann der Fall, wenn ein Beschäftigter aufgrund erheblicher Vorfälle in der Vergangenheit und tiefgreifender Störung im Arbeitsverhältnis damit rechnen muss, dass die Frage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses angesprochen wird.
In einigen Fällen ist ein Teilnahmerecht sogar gesetzlich geregelt, beispielsweise bei Einsicht in die Personalakte (§ 83 Betriebsverfassungsgesetz).
Ansonsten besteht aber kein Anspruch auf Beteiligung eines Betriebsrates.
7. Wenn mein Chef Überstunden anordnet, darf ich diese nicht verweigern.
- Richtig!
Wenn im Arbeitsvertrag nichts Gegenteiliges geregelt ist, darf der Chef kraft seiner Weisungsbefugnis Überstunden anordnen. Es muss jedoch eine betriebliche Notwendigkeit bestehen und die Grenzen der Arbeitszeitordnung und die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates müssen beachtet werden. Und es müssen auch die Belange des Beschäftigten berücksichtigt werden.
8. Ich muss meinem Chef ungefragt mitteilen, wenn ich schwerbehindert bin.
- Falsch!
Eine gesetzliche Verpflichtung zur Offenbarung einer Behinderung besteht nicht, es sei denn, gerade diese Behinderung macht die Ausführung der vertraglichen Tätigkeit unmöglich oder erschwert sie erheblich. Die rechtlichen Vorteile der Anerkennung der Schwerbehinderung, wie zum Beispiel den gesetzlichen Zusatzurlaub, kann der Schwerbehinderte natürlich nur dann beanspruchen, wenn er dem Chef die Behinderung mitgeteilt hat.
9. Männer und Frauen dürfen bei gleicher Tätigkeit unterschiedlich entlohnt werden, weil Männer leistungsfähiger sind.
- Falsch!
Es gilt natürlich das Gleichbehandlungsgebot. Gleiche Arbeit ist gleich zu entlohnen.
10. Nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses muss mir mein Chef ungefragt ein Zeugnis aushändigen.
- Falsch!
Natürlich hat jeder Beschäftigte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Zeugnisanspruch. Allerdings muss er nach § 630 BGB dieses Zeugnis erst einfordern. „Ungefragt“ ist der Arbeitgeber also nicht zur Zeugniserteilung verpflichtet.
Lesen Sie auch: Beschäftigte haben keinen Anspruch auf ein Wunschzeugnis.