Über diese Klage hat das Arbeitsgericht Berlin mit Urteil vom 15. August 2019 entschieden.
Kläger begehrt Schadensersatz vom Arbeitgeber
Der Kläger war bei einem Zeitungsverlag als stellvertretender Ressortleiter beschäftigt. Er sah sich dem Mobbing zweier Mitarbeiter ausgesetzt. Seiner Auffassung nach diskriminierten sie ihn wegen seiner ostdeutschen Herkunft.
Da beide Mitarbeiter Vorgesetzte von ihm waren, wandte der Kläger sich an den Arbeitgeber. Der hafte sowohl nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz als auch nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, weil er das Verhalten der beiden Vorgesetzten nicht unterbunden habe.
Schadensersatz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz
In diesem Gesetz ist unter anderem geregelt, dass niemand wegen seiner ethnischen Herkunft oder wegen seiner Weltanschauung Nachteile erleiden darf.
Das Arbeitsgericht Berlin ging jedoch davon aus, Menschen ostdeutscher Herkunft seien weder Mitglieder einer besonderen ethnischen Gruppe noch Träger einer einheitlichen Weltanschauung.
Ein Schadensersatzanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz komme deshalb nicht in Betracht.
Schadensersatz nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch
Ein Anspruch gegen den Arbeitgeber wegen einer Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Vorgesetzten ist nach Auffassung des Arbeitsgerichtes Berlin grundsätzlich möglich. Er setzt allerdings voraus, dass der Verletzte den Arbeitgeber zumindest mitteilt, von wem und in welcher Weise er sich diskriminiert fühlt. Denn nur dann hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, Abhilfe zu schaffen.
An dieser Mitteilung fehle es hier, so das Arbeitsgericht Berlin. Deshalb treffe den Kläger auf Mitverschulden. In Anbetracht der 800.000 €, die der Kläger geltend machte, sei dieses Mitverschulden so hoch, dass eine Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers entfalle.
Ergebnis
Selbst wenn die beiden Vorgesetzten den Kläger wegen seiner ostdeutschen Herkunft diskriminiert haben sollten, kann er aus den genannten Gründen keinen Schadensersatz von seinem Arbeitgeber verlangen. Der Kläger hat die Möglichkeit, gegen dieses Urteil Berufung einzulegen.
Hier finden Sie die vollständige Pressemitteilung:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 15.08.2019 - 44 Ca 8580/18
Rechtliche Grundlagen
§ 15 AGG und § 823 BGB
§ 15 Entschädigung und Schadensersatz
(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.
(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 823 Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.