Nach der Entscheidung des EuGH vom 22. Mai ist das Urlaubsentgelt nicht nur nach dem Grundgehalt des Arbeitnehmers zu berechnen. Zu berücksichtigen sind bei der Berechnung des Urlaubsentgelts vielmehr auch die regelmäßig ausgezahlten Provisionen. Nach dieser Entscheidung darf ein finanzieller Nachteil auch nicht hinausgeschoben werden, indem vor dem Urlaub verdiente Provisionen mit dem Urlaubsgeld ausgezahlt werden, sich aber nach dem Urlaub eine Gehaltseinbuße ergibt, da während des Urlaubs keine Provisionen erzielt werden konnten.
Sachverhalt:
Der Kläger des Ausgangsverfahrens war als Verkaufsberater bei British Gas in Großbritannien tätig, dessen monatliches Arbeitsentgelt sich aus einem Grundgehalt und Provisionen für die von ihm getätigten Verkäufe zusammensetzt. Die Provisionen machten durchschnittlich ca. 60 Prozent der Gesamtvergütung aus.
Während des Urlaubs erhielt der Kläger durch die Beklagte zwar das vereinbarte Grundgehalt zuzüglich der in den Wochen vor dem Urlaub verdienten Provisionen. Nach dem Urlaub wurde ihm jedoch nur das Grundgehalt ausgezahlt, da während des Urlaubs keine Provisionen erzielt wurden. Mit seiner Klage wehrte sich der Kläger gegen die urlaubsbedingten Einbußen seines Arbeitsentgelts für die Zeit nach dem Urlaub. Das mit der Klage befasste britische Gericht legte dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor und ersuchte den EuGH um Beantwortung der Fragen, ob Provisionen beim Urlaubsentgelt zu berücksichtigen sind und wie sich dieses dann berechnet.
Der EuGH beantwortete die erste Frage bejahend und kam im Hinblick auf die zweite Frage zu dem Ergebnis, dass es Sache des nationalen Gerichts sei, über die genaue Höhe zu entscheiden.
Die Gründe:
Wenn ein Arbeitnehmer eine Provision bezieht, die sich nach getätigten Verkäufen bemisst, so ist dies in die Berechnung des Urlaubsentgelts einzubeziehen. Der finanzielle Nachteil darf auch nicht hinausgeschoben werden, indem der Arbeitnehmer nach seinem Urlaub nur das Grundgehalt bezieht weil er während des Urlaubs keine Verkäufe vornehmen und somit auch keine Provisionen verdienen konnte.
Anspruch nach deutschem Recht:
Mit § 11 Absatz 1 Satz Bundesurlaubsgesetzt (BurlG) existiert in der Bundesrepublik Deutschland eine entsprechende gesetzliche Regelung i.S. der EuGH-Entscheidung vom 22. Mai. Hiernach hat sich das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst zu berechnen, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Antritt des Urlaubs erhalten hat. Nicht zu berücksichtigen ist lediglich der für Überstunden gezahlte Arbeitsverdienst.
Ein Abweichen von der sich aus § 11 Absatz 1 Satz BurlG ergebenden Berechnungsweise der Urlaubsvergütung ist nach § 13 BurlG nur dann möglich wenn die Urlaubsvergütung zwischen den Tarifvertragsparteien in Form entsprechender Tarifverträge geregelt wurde und diese kraft beiderseitiger tariflicher Bindung, oder aber auch kraft einzelvertraglicher Vereinbarung, Anwendung finden.
Aus deutscher Sicht dürfte die EuGH-Entscheidung vor allem Bedeutung für in Deutschland ansässige Unternehmen mit Tochtergesellschaften in solchen EU-Ländern haben in denen Provisionen beim Urlaubsentgelt bislang nicht berücksichtigt wurden.