Überwachung des Dienst-Computers stellt keinen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention dar.
Überwachung des Dienst-Computers stellt keinen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention dar.

Der Entscheidung lag ein Sachverhalt aus Rumänien zugrunde. Ein dortiges Unternehmen hatte eine Kündigung ausgesprochen, weil der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit den Dienst-PC für private Kommunikation genutzt hatte. Damit verstieß der Arbeitnehmer gegen betriebsinterne Vorgaben. Der Arbeitgeber, der von der unerlaubten Nutzung erfuhr, weil er die PC-Nutzung protokollierte und überwachte, kündigte daraufhin.

Privatsphäre muss gewahrt bleiben

Der EGMR hat bestätigt, dass die Überwachung der Internetnutzung eines Arbeitnehmers durch dessen Arbeitgeber grundsätzlich nicht gegen Artikel 8 der EMRK verstoße. Der Arbeitgeber müsse die Möglichkeit haben zu überprüfen, ob sein Verbot eingehalten werde.


Dabei müsse er aber auch die Rechte auf Privatheit wahren und dürfe keine Details aus der privaten Kommunikation verwenden. In dem Verfahren ging es auch darum, ob die innerstaatlichen rumänischen Gerichte, die Rechte des Arbeitnehmers verletzt hätten. Auch dies verneinte aber der EGMR. 


Die private Kommunikation sei von den Gerichten nur insoweit verwendet worden, wie es erforderlich war, um die arbeitsvertragliche Pflichtverletzung nachzuweisen. Die Privatsphäre des Arbeitnehmers sei hinreichend gewahrt worden.

Deutsche Rechtslage vergleichbar

Die Entscheidung des EGMR entspricht der Rechtslage in Deutschland. Demnach kann ein Arbeitgeber grundsätzlich untersagen, dass der Dienst-PC oder das Dienst-Handy auch privat genutzt werden. Besteht eine solche Regelung, darf der Arbeitgeber auch stichprobenartig überprüfen, ob sein Verbot eingehalten wird.


Dabei muss er sich aber stets an den Datenschutz halten. Stößt der Arbeitgeber bei seiner Überprüfung beispielsweise auf eine E-Mail privaten Inhalts, darf er von dem Inhalt keine Kenntnis nehmen. Hier greift das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers ein. Der Arbeitgeber darf also allein feststellen, dass eine Privatnutzung vorliegt, aber nicht welchen Inhalts diese Privatnutzung ist.


Allenfalls wenn es den konkreten Verdacht auf eine Straftat gibt, darf von diesen Grundsätzen abgewichen werden. Verstößt der Arbeitnehmer gegen Vorgaben des Arbeitgebers zur Privatnutzung, drohen ihm auch nach deutscher Rechtslage Konsequenzen. Nach der Rechtsprechung des BAG ist die zeitintensive Nutzung des Internets oder von Mail-Programmen ein Pflichtverstoß, der zur Kündigung führen kann. Dabei kann es im Einzelfall um die Frage gehen, was »zeitintensiv« ist und ob noch eine Abmahnung erforderlich war.

Praxistipp: Nutzung von E-Mail und Internet regeln

Ein Arbeitgeber sollte zunächst in der Pflicht sein, transparent zu regeln, ob eine private Nutzung von Internet, E-Mail oder Instant-Messenger gestattet ist oder nicht. Entscheidet er sich gegen ein vollständiges Verbot, sollten konkrete Modalitäten genannt werden.


Sinnvoll ist es, Regelungen hierzu in einer Betriebsvereinbarung festzulegen. Ob es sich dabei um Fragen der betrieblichen Ordnung handelt, die mitbestimmungspflichtig sind, wird von der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt. 


Da Computerprogramme, mit denen der Arbeitgeber die Einhaltung seiner Vorgaben überprüfen kann, wohl grundsätzlich zur Überwachung geeignet sind, kommt auch eine Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG in Betracht.


Für die Einhaltung der Betriebsvereinbarung durch den Arbeitgeber ist der Betriebsrat zuständig, für die Einhaltung der Datenschutzgesetze hingegen der Datenschutzbeauftragte. Er hat darauf zu achten, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Arbeitnehmer nicht verletzt wird. 


Nimmt es der Arbeitgeber bei der Überwachung seiner Mitarbeiter mit der Privatsphäre nicht genau genug, wäre also der Datenschutzbeauftragte hinzuzuziehen.(Dieser Artikel ist zuerst erschienen in: „AiB-Newslettert“ des Bund-Verlags, Ausgabe 4/2016 vom 24.02.2016.)


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Im Praxistipp: Artikel 8 Europäische Menschenrechtskonvention (EGMR) Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

Rechtliche Grundlagen

Artikel 8 Europäische Menschenrechtskonvention (EGMR) Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

Artikel 8 Europäische Menschenrechtskonvention (EGMR)

Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.

(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.