Der gelbe Schein ist wichtig, aber es gibt auch andere Dinge zu beachten, wenn man krank ist.
Der gelbe Schein ist wichtig, aber es gibt auch andere Dinge zu beachten, wenn man krank ist.

Die Gesundheit steht im Vordergrund, das ist keine Frage. Trotzdem müssen Arbeitnehmer*innen auch rechtlich einige Dinge beachten.

Krankmeldung 

Am wichtigsten ist die rechtzeitige Krankmeldung. Das bedeutet erst mal nur, dass man dem Arbeitgeber so schnell wie möglich mitteilt, dass und wie lange man nicht arbeiten kann. Die zügige Mitteilung ist wichtig, damit der Arbeitgeber planen kann und etwa eine Vertretung organisiert.

Deshalb besteht die wichtigste Pflicht des Arbeitnehmers darin, sich umgehend bei der zuständigen Stelle im Betrieb abzumelden. Außerdem muss er mitteilen, wie lange er wahrscheinlich ausfällt. 

Attest

Die Vorlage eines ärztlichen Attests, des sogenannten „gelben Scheins“, steht dagegen an zweiter Stelle. Der „gelbe Schein“ muss erst am dritten Tag nach der Krankmeldung vorgelegt werden. Dabei zählen nicht Arbeitstage, sondern Kalendertage. 

Wer also am Freitag krank wird, muss die Krankmeldung am Montag vorlegen und nicht erst am Mittwoch. Der Arbeitgeber kann auch verlangen, dass die Krankmeldung bereits am ersten Tag der Krankheit vorgelegt wird. Diese Verpflichtung kann sich aus dem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag ergeben. 

Auch wenn die rechtzeitige Krankmeldung als rein formeller Akt erscheint, sollte man diese Pflicht genau beachten und den „gelben Schein“ rechtzeitig vorlegen. Ein Verstoß gegen die Vorlagepflicht kann zur Abmahnung und bei wiederholtem Verstoß sogar zur verhaltensbedingten Kündigung führen. Dieser Weg ist vor allem bei Arbeitgebern beliebt, um die hohen Hürden einer krankheitsbedingten Kündigung zu umgehen.

Weitere Krankmeldung 

Dauert die Erkrankung über den in der Bescheinigung angegebenen Zeitpunkt hinaus an, muss eine weitere Bescheinigung, eine sogenannte Folgebescheinigung vorgelegt werden. Die die Krankheit muss lückenlos nachgewiesen sein. Es reciht aber, wenn eine Bescheinigung, die an einem Sonntag ausläuft, am Montag verlängert wird. 

Wer dies missachtet, riskiert Nachteile bei der Krankengeldzahlung. Außerdem darf man nicht versäumen, sich nach Ende der Erkrankung rechtzeitig wieder arbeitsfähig zu melden.

Entgeltfortzahlung 

Die rechtzeitige Krankmeldung ist auch Voraussetzung für die Entgeltfortzahlung. Diese besteht für maximal sechs Wochen wegen derselben Erkrankung und beträgt 100 Prozent des letzten Entgelts. Die Entgeltfortzahlung steht jedem Arbeitnehmer zu, auch geringfügig Beschäftigte, allerdings nur für die Tage, in denen die Arbeit wegen Krankheit nicht geleistet wird. 

Einzige Voraussetzung für die Entgeltfortzahlung ist, dass das Arbeitsverhältnis vier Wochen bestanden hat. Krankengeld Vor Ablauf der Wartezeit von vier Wochen und nach Ablauf des Zahlungszeitraums von sechs Wochen besteht ein Anspruch auf Krankengeld. Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des letzten Bruttoentgelts und wird für maximal eineinhalb Jahre gezahlt. 

Aktivitäten während der Krankheit  

Entgegen einer weit verbreiteten Ansicht, müssen Arbeitnehmer*innen während der Arbeitsunfähigkeit nicht ausschließlich im Bett bleiben. Das heißt aber nicht, dass man während der Krankheitszeit machen kann, was man möchte. 

Entscheidend ist, dass man sich um seine Gesundheit kümmert und alles unterlässt, was diese weiter gefährdet. Je nach Erkrankung kann anhaltende Bettlägerigkeit sogar schaden, etwa bei psychischen Erkrankungen. Hier ist ein Spaziergang an frischer Luft sicher gesundheitsförderlicher. 

Keinesfalls darf man während des Zeitraums der Entgeltfortzahlung Tätigkeiten ausüben, für die man gerade arbeitsunfähig geschrieben wurde. Es kommt also immer auch auf die Tätigkeit an, deshalb bezieht sich die Krankschreibung auch immer auf die ausgeübte Tätigkeit. 

Bei einer Erkältung wird dies im Ergebnis keinen Unterschied machen, weil insgesamt eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit vorliegt. Mit einem gebrochenen Bein dagegen wird man als Bürosachbearbeiter eher arbeitsfähig sein als als Bauarbeiter. 

Urlaub 

Wer krank ist, kann keinen Urlaub machen. Wird man vor Antritt des Urlaubs krank, bleibt der Urlaub erhalten. Wird man dagegen im Urlaub krank, muss man sich schon am ersten Tag arbeitsunfähig melden, damit der Urlaubsanspruch nicht verloren geht. 

Befindet man sich in einem Auslandsurlaub, wenn die Erkrankung einsetzt, muss man zudem schnellstmöglich die Adresse am Aufenthaltsort mitteilen. 

Kündigung 

Entgegen eines weit verbreiteten Irrtums, kann man sowohl während, als auch wegen einer Krankheit gekündigt werden. Eine Kündigung wegen Krankheit ist möglich wenn über den Zeitraum von mehreren Jahren häufige, kurzzeitige Erkrankungen vorliegen, die insgesamt mindestens sechs Wochen jährlich andauern. 

Eine Kündigung ist auch möglich, wenn eine über mehrere Jahre andauernde Erkrankung die Arbeitsunfähigkeit herbeiführt. Die Kündigung ist aber immer nur wirksam, wenn für die Zukunft keine Besserung der Gesundheit zu erwarten ist und dem Arbeitgeber die Fortführung des Arbeitsverhältnisses unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. 

Dies sind hohe Hürden , weil die/der Arbeitnehmer*in ja keine Schuld an seiner Erkrankung trägt. Gerade deshalb versuchen Arbeitgeber gelegentlich, Arbeitnehmer*innen wegen Verstoß gegen Meldepflichten „dranzukriegen“. Geht während der Erkrankung ein Kündigungsschreiben ein, so muss man dennoch die dreiwöchige Klagefrist einhalten. 

Anders ist es nur, wenn man nachweisen kann, dass man während der gesamten Krankheitszeit nicht in der Lage war, die Klage zu erheben. Die Gerichte legen die Messlatte jedoch sehr hoch, so dass dies in der Regel nicht zu beweisen ist. Auch wenn man krank ist, sollte man deshalb alles versuchen, die Klage rechtzeitig bei Gericht einzureichen.

Rechtliche Grundlagen

§ 5 Entgeltfortzahlungsgesetz - Anzeige- und Nachweispflichten

§ 5 Anzeige- und Nachweispflichten

(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, muß die ärztliche Bescheinigung einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, daß der Krankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird.

(2) Hält sich der Arbeitnehmer bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitzuteilen. Die durch die Mitteilung entstehenden Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen. Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer, wenn er Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, verpflichtet, auch dieser die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als angezeigt, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, der gesetzlichen Krankenkasse die voraussichtliche Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen. Die gesetzlichen Krankenkassen können festlegen, daß der Arbeitnehmer Anzeige- und Mitteilungspflichten nach den Sätzen 3 und 4 auch gegenüber einem ausländischen Sozialversicherungsträger erfüllen kann. Absatz 1 Satz 5 gilt nicht. Kehrt ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer in das Inland zurück, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber und der Krankenkasse seine Rückkehr unverzüglich anzuzeigen.