Copyright by Adobe Stock/Bernd Leitner
Copyright by Adobe Stock/Bernd Leitner

Allerdings gibt es ein Problem. Der Arbeitgeber kann spätestens ab dem dritten Tag der Erkrankung verlangen, dass der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf Anruf

Manche Arbeitsverträge schreiben sogar vor, dass der Arbeitnehmer bereits ab dem ersten Tag der Erkrankung seine Arbeitsunfähigkeit nachweist. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhält man jedoch üblicherweise nur, wenn man eine Arztpraxis aufsucht, um sich untersuchen zu lassen.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat jedoch eine Lösung gefunden und diese Regel gelockert. Patienten können sich nach telefonischer Rücksprache mit ihrem Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für maximal sieben Tage ausstellen lassen, ohne den Arzt vorher aufsuchen zu müssen.

Diese Regelung ist am 9. März 2020 in Kraft getreten und soll vorerst für vier Wochen gelten. Allerdings müssen Patienten folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • es muss sich um eine leichte Erkrankung der oberen Atemwege handeln
  • der/die Patient/in hat keine schweren Symptome
  • der/die Patient/in erfüllt die Symptome einer Corona-Virus- Erkrankung nicht. Um welche Symptome es sich dabei handeln muss, hat das Robert-Koch-Institut zusammengestellt:

RKI - Coronavirus SARS-CoV-2 - SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)
Nach Angaben der KBV müssen die Daten der elektronischen Gesundheitskarte bei einer telefonischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht zwingend eingelesen werden.

Das ärztliche Personal könne die Daten aus den Gesundheitsakten der Patienten übernehmen. Eine Aufgabe bleibt den Patienten jedoch noch: Sie müssen dafür sorgen, dass der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sobald wie möglich erhält.

Hier geht es zur Mitteilung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV):
KBV - Ausnahmesituation: AU-Bescheinigung per Telefon möglich

 

Lesen Sie auch:

Alles zu Corona und was Beschäftigte dazu wissen müssen in unserem großen Schwerpunktthema