Eine Arbeitsunfähigkeit muss nicht vorgetäuscht sein, nur, weil sie zeitlich auf eine Abmahnung folgt. Copyright by 6okean/fotolia
Eine Arbeitsunfähigkeit muss nicht vorgetäuscht sein, nur, weil sie zeitlich auf eine Abmahnung folgt. Copyright by 6okean/fotolia

Die Klägerin war bereits seit 1989 Mitarbeiterin in dem Restaurant, als sie im April 2018 wegen angeblich vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit die Kündigung erhielt.
 

Krankmeldung lag zeitlich nach einer Abmahnung

Nun fragt man sich, wie der Arbeitgeber darauf gekommen war, seine Mitarbeiterin sei gar nicht wirklich arbeitsunfähig. Vorausgegangen war eine Auseinandersetzung mit dem Schichtleiter vier Tage vor Ausspruch der Kündigung. Über eine Weisung des Vorgesetzten soll die Mitarbeiterin sich im wütenden Ton beschwert haben. Sie soll sodann ein Tablett „mit großer Wucht“ auf den Boden fallen lassen haben.
 
Diesen Vorfall mahnte der Arbeitgeber drei Tage später ab. Nur einen Tag darauf erhielt die Klägerin die Kündigung, nachdem sie sich krankgemeldet hatte.
 
Das Gewerkschaftsmitglied klagte mit Hilfe des DGB Rechtsschutzbüros in Köln erfolgreich gegen diese Kündigung.
 

Vorgetäuschte Krankheit kann ein Kündigungsgrund sein

Die Beklagte trug im Verfahren vor, die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin sei nur vorgetäuscht. Ohnehin hätten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen keinen hohen Beweiswert.
 
Das Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit kann eine Kündigung rechtfertigen und sogar ein Grund zur fristlosen Kündigung sein. Denn wer nicht arbeitsunfähig krank ist, seinem Arbeitgeber aber eine Bescheinigung über eine Arbeitsunfähigkeit vorlegt, täuscht Tatsachen vor. Je nachdem ob der Arbeitgeber das Entgelt fortzahlt, liegt strafrechtlich ein Betrug oder ein versuchter Betrug vor.
 

Ärztliches Attest als wichtigster Beweis für die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit

Allerdings muss der kündigende Arbeitgeber im Kündigungsschutzverfahren darlegen, dass der Arbeitnehmer unentschuldigt gefehlt hat und die behauptete Krankheit nicht vorliegt. Eine ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit besagt zunächst einmal das Gegenteil, nämlich das Vorliegen einer Krankheit, die den Arbeitnehmer daran hindert, zu arbeiten.
 
Anders als die Beklagte spricht das Arbeitsgericht Köln einem ärztlichen Attest einen hohen Beweiswert zu. Weil es der gesetzlich vorgesehene und wichtigste Beweis für die Tatsache der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ist. Die Richter können sich dafür auch auf das Bundesarbeitsgericht berufen. Nach diesem und dem ganz überwiegenden Teil der Rechtsprechung wird die Richtigkeit einer Krankschreibung vermutet.
 

Beweiswert der Krankmeldung wird nicht erschüttert

Die Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, die vorgelegte Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit sei schon deshalb nichts Wert, weil der Arzt sie am Tag nach der Abmahnung erstellt hatte.
 
Der Arbeitgeber, der die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit bezweifelt, muss die Umstände, die gegen eine Arbeitsunfähigkeit sprechen, näher darlegen und notfalls beweisen. Nur so kann er die Beweiskraft eines Attestes erschüttern.
 
Die Beklagte hat in diesem Prozess den Beweiswert der Krankschreibung nicht erschüttert. Dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit einen Tag nach der Abmahnung begann, spreche nicht gegen den Beweiswert der ärztlichen Bescheinigung, so das Arbeitsgericht. Die Richter begründen dies damit, dass Krankheiten nach der allgemeinen Lebenserfahrung von einen auf den anderen Tag auftreten.
 
Die Richter stellten deshalb per Urteil fest, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat.
 
Das vollständige Urteil des Arbeitsgerichts Köln ist hier nachzulesen.
 
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Das sagen wir dazu:

Die Fälle, in denen Arbeitgeber sich auf eine angeblich vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit berufen, sind in der Praxis nicht selten. Es scheint, also ob gern darauf zurückgegriffen wird, wenn Arbeitnehmer*innen sich irgendwie unbeliebt gemacht haben und dem Chef sonst kein “Gegenmittel“ mehr einfällt.

Ärztlicher Bescheinigung ist zwangsläufig ein hoher Beweiswert zuzusprechen

Es ist richtig, der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einen hohen Beweiswert zuzusprechen und begründete Zweifel an der Richtigkeit dieser ärztlichen Bescheinigung zu verlangen, um den Beweiswert der Bescheinigung zu erschüttern.
Natürlich ist es in Einzelfällen nicht auszuschließen, dass der Arzt eine Krankmeldung leichtfertig ausgestellt oder der Arbeitnehmer simuliert hat. Einem möglichen Missbrauch ist der Arbeitgeber aber nicht schutzlos ausgeliefert. Denn er kann zum einen vor Gericht Gründe darlegen, die gegen den Beweiswert des ärztlichen Attests sprechen. Und er hat zudem – auch schon im Vorfeld - die Möglichkeit, bei Zweifeln an der Erkrankung eines Mitarbeiters den Medizinischen Dienst der Krankenkasse einzuschalten. Der Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist nach dem Landesarbeitsgericht Hamm erschüttert, wenn ein Arbeitnehmer zu einer Untersuchung durch den Medizinischen Dienst nicht erscheint.

Sicher kann es keine Lösung sein, grundsätzlich Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen einen nennenswerten Beweiswert abzusprechen, wie es die Beklagte unter Berufung auf das Landesarbeitsgericht München wollte. Denn was wäre die Konsequenz, wenn die Krankmeldung nichts wert wäre? Dann müssten die Arbeitnehmer*innen immer, wenn der Arbeitgeber an der krankheitsbedingten Verhinderung Zweifel hat, beweisen, dass sie tatsächlich krank sind/waren. Und wenn die Krankschreibung dafür nicht ausreicht, wäre immer ein Arzt als Sachverständiger einzuschalten.

Der zeitliche Zusammenhang allein ist nicht genug

Es ist schließlich auch konsequent, wenn das Arbeitsgericht Köln den zeitlichen Zusammenhang zwischen Abmahnung und Krankschreibung allein nicht für ausreichend hält, um den Beweiswert des Attests als erschüttert anzusehen. Denn nach der Rechtsprechung erschüttert weder bei einem beantragten und vom Arbeitgeber abgelehnten Urlaub noch bei einer Kündigung der zeitliche Zusammenhang allein den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Es müssten weitere Umstände hinzutreten, was hier aber eben nicht der Fall war.