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Fragen und Antworten |

Krankheit

1. Krankmeldung

Zunächst muss eine Krankmeldung erfolgen. Das bedeutet erst mal nur, dass man dem Arbeitgeber so schnell wie möglich mitteilt, dass und wie lange man nicht arbeiten kann. Die zügige Mitteilung ist wichtig, damit der Arbeitgeber entsprechend planen kann und ggf. eine Vertretung organisiert. Deshalb besteht die wichtigste Pflicht des Arbeitnehmers darin, sich umgehend bei der zuständigen Stelle im Betrieb abzumelden. Außerdem muss er mitteilen, wie lange er voraussichtlich ausfällt.

2. „Gelber Schein“

Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, des sogenannten „gelben Scheins“, ist der zweite Schritt. Der „gelbe Schein“ muss nach dem Gesetz am dritten Tag nach der Krankmeldung vorgelegt werden. Dabei zählen nicht Arbeitstage, sondern Kalendertage. Wer also am Freitag krank wird, muss die Krankmeldung am Montag vorlegen und nicht erst am Mittwoch. Mit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung attestiert der Arzt, dass der Arbeitnehmer nicht in der Lage ist, seine Arbeit auszuüben. Dieselbe Erkrankung kann also durchaus beim einen Arbeitnehmer zur Arbeitsunfähigkeit führen und bei dem anderen nicht.

3. Vorlagepflicht

Der Arbeitgeber kann auch verlangen, dass die Krankmeldung bereits am ersten Tag der Krankheit vorgelegt wird. Diese Verpflichtung kann sich aus dem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag ergeben. Auch wenn die rechtzeitige Krankmeldung als rein formeller Akt erscheint, sollte man diese Pflicht genau beachten und den „gelben Schein“ rechtzeitig vorlegen. Ein Verstoß gegen die Vorlagepflicht kann zur Abmahnung und bei wiederholtem Verstoß sogar zur verhaltensbedingten Kündigung führen. Dieser Weg ist vor allem bei Arbeitgebern beliebt, um die hohen Hürden einer krankheitsbedingten Kündigung zu umgehen. Gerade wenn man erhebliche Krankheitszeiten hat, sollte man sich nicht zusätzlich angreifbar machen.

4. Weitere Krankmeldung

Dauert die Erkrankung über den in der Bescheinigung angegebenen Zeitpunkt hinaus an, muss eine weitere Bescheinigung, eine sogenannte Folgebescheinigung vorgelegt werden. Dabei muss die Krankheit lückenlos nachgewiesen sein. Das bedeutet allerdings, dass eine Bescheinigung, die an einem Sonntag ausläuft, nicht erst am Montag verlängert werden darf, sondern schon am Freitag verlängert werden muss. Wer dies missachtet, riskiert Nachteile bei der Krankengeldzahlung. Außerdem darf man nicht versäumen, sich nach Ende der Erkrankung rechtzeitig wieder arbeitsfähig zu melden.

5. Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber

Die rechtzeitige Krankmeldung ist auch Voraussetzung für die Entgeltfortzahlung. Diese besteht für maximal sechs Wochen wegen derselben Erkrankung und beträgt 100 Prozent des letzten Entgelts. Die Entgeltfortzahlung steht jedem Arbeitnehmer zu, auch geringfügig Beschäftigte, allerdings nur für die Tage, in denen die Arbeit wegen Krankheit nicht geleistet wird. Voraussetzung für die Entgeltfortzahlung ist allerdings, dass das Arbeitsverhältnis im Krankheitszeitraum vier Wochen bestanden hat.

6. Krankengeld

Vor Ablauf der Wartezeit von vier Wochen und nach Ablauf des Zahlungszeitraums von sechs Wochen besteht ein Anspruch auf Krankengeld. Dieses wird von der Krankenkasse übernommen. Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des letzten Bruttoentgelts und wird für maximal eineinhalb Jahre gezahlt.

7. Aktivitäten während der Krankheit

Entgegen einer weit verbreiteten Ansicht, muss die Krankheitszeit nicht ausschließlich im Bett verbracht werden. Das heißt aber nicht, dass man während der Krankheitszeit machen kann, was man möchte. Entscheidend ist, dass man sich um seine Genesung bemüht und alles unterlässt, was diese gefährdet. Je nach Erkrankung kann anhaltende Bettlägerigkeit sogar schädlich sein, etwa bei psychischen Erkrankungen. Hier ist ein Spaziergang an frischer Luft der Gesundheit sicher förderlicher. Keinesfalls darf man während des Zeitraums der Entgeltfortzahlung gerade solche Tätigkeiten ausüben, für die man arbeitsunfähig geschrieben wurde. Es kommt also immer auch auf die Tätigkeit an, auch deshalb bezieht sich die Krankschreibung auch immer auf die ausgeübte Tätigkeit. Bei einer Erkältung wird dies im Ergebnis keinen Unterschied machen, weil insgesamt eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit vorliegt. Mit einem gebrochenen Bein dagegen wird man als Bürosachbearbeiter eher arbeitsfähig sein als als Bauarbeiter.

8. Urlaub

Wer krank ist, kann keinen Urlaub machen. Wird man vor Antritt des Urlaubs krank, bleibt der Urlaub erhalten. Wird man dagegen im Urlaub krank, muss man sich schon am ersten Tag arbeitsunfähig melden, damit der Urlaubsanspruch nicht verloren geht. Befindet man sich in einem Auslandsurlaub, wenn die Erkrankung einsetzt, muss man zudem schnellstmöglich die Adresse am Aufenthaltsort mitteilen.

9. Kündigung während Krankheit

Entgegen eines weit verbreiteten Irrtums, kann man sowohl während, als auch wegen einer Krankheit gekündigt werden. Geht während der Erkrankung ein Kündigungsschreiben ein, so muss man dennoch die dreiwöchige Klagefrist einhalten. Anders ist es nur, wenn man nachweisen kann, dass man während der gesamten Krankheitszeit nicht in der Lage war, die Klage zu erheben. Die Gerichte legen die Messlatte jedoch sehr hoch, so dass dies in der Regel nicht zu beweisen ist. In den seltensten Fällen wird man als Arbeitnehmer so krank sein, dass man nicht einmal bei seiner Gewerkschaft anrufen kann, um entsprechende Schritte einzuleiten. Auch wenn man krank ist, sollte man deshalb alles versuchen, die Klage rechtzeitig bei Gericht einzureichen.

10. Kündigung wegen Krankheit

Eine Kündigung aufgrund von Krankheit ist nur möglich wenn über den Zeitraum von mehreren Jahren häufige, kurzzeitige Erkrankungen vorliegen, die insgesamt mindestens sechs Wochen jährlich andauern. Eine Kündigung ist auch möglich, wenn eine über mehrere Jahre andauernde Erkrankung die Arbeitsunfähigkeit herbeiführt. Die Kündigung ist aber immer nur dann wirksam, wenn für die Zukunft keine Besserung der Gesundheit zu erwarten ist und dem Arbeitgeber die Fortführung des Arbeitsverhältnisses unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Dies sind hohe Hürden für den Arbeitgeber, weil der Arbeitnehmer ja keine Schuld an seiner Erkrankung trägt. Gerade deshalb versuchen Arbeitgeber gelegentlich, den Arbeitnehmer wegen Verstoß gegen Meldepflichten „dranzukriegen“.