Außerordentliche Änderungskündigung-Unverzüglich Vorbehalt erklären!
Außerordentliche Änderungskündigung-Unverzüglich Vorbehalt erklären!


Sowohl eine ordentliche als auch eine außerordentliche Änderungskündigung haben zwei Bestandteile:

  • Kündigung des bisher bestehenden Arbeitsverhältnisses
  • Angebot des Arbeitgebers zum Abschluss eines neuen Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen.

Vergl. dazu im Einzelnen:

Bei einer ordentlichen Änderungskündigung muss Maria erst nach Ablauf der Kündigungsfrist zu geänderten Bedingungen arbeiten. Dagegen gelten die Änderungen bei einer außerordentlichen Änderungskündigung schon ab dem Moment, in den Maria die Kündigung zugeht.

Im Jahr 1951 gab es nur hop oder top

In der Fassung des Kündigungsschutzgesetzes, die 1951 in Kraft trat, war die Möglichkeit einer besonderen Klage gegen eine Änderungskündigung nicht vorgesehen. Möglich war allein eine „normale“ Kündigungsschutzklage. Diese Klage barg allerdings das Risiko, dass der Arbeitsplatz weg war, wenn das Gericht die Änderung der Arbeitsbedingungen für wirksam erachtete.

Änderung im Jahr 1969

Nach dem im Jahr 1969 geänderten Kündigungsschutzgesetz kann Maria bei einer ordentlichen Änderungskündigung  „ … Klage auf Feststellung … erheben, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist.“

Außerdem kann sie das Angebot des Arbeitgebers „ … unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderungen der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist.“

Solche Regelungen für die außerordentliche Änderungskündigung sind im Gesetz nicht zu finden. Die Rechtsprechung wendet sie aber für außerordentliche Änderungskündigungen entsprechend an.

Vorbehalt ist unverzüglich zu erklären

Bei einer ordentlichen Änderungskündigung muss Maria das Angebot des Arbeitgebers „ … innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären.“

Da es bei einer außerordentlichen Kündigung keine Kündigungsfrist gibt, muss Maria den Vorbehalt in diesem Fall unverzüglich erklären. Das heißt, sie muss „ … ohne schuldhaftes Zögern …“ handeln. Dazu ist jedoch nicht erforderlich, dass sie sofort handelt. Vielmehr steht ihr eine angemessene Zeit zu, um zu überlegen und Rechtsrat einzuholen. Es kommt also für die Frage, was „unverzüglich“ ist, auf den jeweiligen Einzelfall an. Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass eine Reaktion, die erst nach mehr als einer Woche erfolgt, nicht mehr „unverzüglich“ ist.

Wichtiger Grund erforderlich

Die Anforderungen, die an die Wirksamkeit einer außerordentlichen Änderungs-kündigung zu stellen sind, entsprechen denjenigen an eine außerordentliche Kündigung, mit der ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ohne ein neues Angebot endgültig beenden möchte. Sonst wären altersgeschützte Mitarbeiter gegenüber Nichtgeschützten im Nachteil.

Der Arbeitgeber muss also einen wichtigen Grund haben, wenn er Maria eine Änderungskündigung aussprechen will. Es muss ihm unzumutbar sein, die alten Arbeitsbedingungen beizubehalten.

So kann ein wichtiger Grund für eine Änderungskündigung vorliegen, wenn Maria aufgrund nachlassender Leistungsfähigkeit im Alter ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben kann (personenbedingt) oder wenn Maria mit einer Kollegin an ihrem Arbeitsplatz ständig Streit anzettelt (verhaltensbedingt).

In der Regel aber ist eine Änderungskündigung betriebsbedingt. In Betracht kommen etwa Organisationsänderungen, die zur Änderungen einzelner Arbeitsbedingungen führen. Die Organisationsänderungen können aber nur ein wichtiger Grund sein, wenn das geänderte unternehmerische Konzept die angebotene Änderung wirklich erzwingt. Ist das neue Konzept auch ohne oder mit weniger einschneidenden Änderungen umsetzbar, liegt ein wichtiger Grund nicht vor.

Änderung muss zumutbar sein

Im Rahmen einer Interessenabwägung ist darüber hinaus zu prüfen, ob Maria die Änderung ihrer Arbeitsbedingungen zumutbar ist. Ein Einsatz an einem 50 Kilometer entfernten Ort kann für eine ledige und kinderlose Maria zumutbar sein. Aber bei einer Maria, die zwei kleine Kinder und eine Mutter hat, die sie pflegen muss, kann das Gericht zu einem anderen Ergebnis kommen. Deshalb ist diese Frage nicht allgemein, sondern nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beantworten. 

Wirkung der Vorbehaltserklärung

Erklärt Maria auf eine außerordentliche Änderungskündigung hin, dass sie die neuen Arbeitsbedingungen unter Vorbehalt akzeptiere, hat dies grundsätzlich dieselben Folgen wie bei einer ordentlichen Änderungskündigung. Sie muss lediglich schon ab Zugang der Kündigung zu den neuen Bedingungen arbeiten.