Eine Kündigung muss so bestimmt erklärt werden, dass der Empfänger erkennen kann, wann das Arbeitsverhältnis enden soll. Dafür genügt auch ein Hinweis auf die maßgebliche gesetzliche Fristenregelung, wenn der Empfänger hierdurch unschwer ermitteln kann, wann sein Arbeitsverhältnis endet, entschied das BAG.

 

Der Fall

 



Die Klägerin war seit 1987 bei der Schuldnerin als Industriekauffrau beschäftigt. Am 01.05.2010 wurde der Beklagte zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin bestellt. Bereits zuvor hatte die Geschäftsführung der Schuldnerin mit Zustimmung des Beklagten die vollständige Betriebsstilllegung beschlossen und den Betriebsrat zur beabsichtigten Kündigung aller Arbeitsverhältnisse angehört. 

Mit Schreiben vom 03.05.2010 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin ordentlich »zum nächstmöglichen Zeitpunkt«. Das Kündigungsschreiben führt im Weiteren aus, welche Kündigungsfristen sich aus § 622 BGB ergeben und dass § 113 InsO eine Begrenzung der gesetzlichen, tariflichen oder arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist auf drei Monate bewirke, sofern sich eine längere Frist ergebe. 

Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen die Kündigung. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Das LAG hatte angenommen, die Kündigungserklärung sei bereits zu unbestimmt, um wirksam zu sein. 

Die Entscheidung: 

Die Revision des beklagten Insolvenzverwalters hatte vor dem Sechsten Senat des BAG Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis hat mit Ablauf des 31.08.2010 geendet. Die Kündigungserklärung ist ausreichend bestimmt, befand das BAG.
Die Klägerin konnte dem Kündigungsschreiben unter Berücksichtigung ihrer Betriebszugehörigkeit entnehmen, dass § 113 zu einer Begrenzung der Kündigungsfrist auf drei Monate führt, ihr Arbeitsverhältnis also zum 31.08.2010 enden sollte. Die Kündigung ist auch nicht aus anderen Gründen unwirksam.

Pressemitteilung des BAG zum Urteil vom 20.06.2013, Az: 6 AZR 805/11