Arbeitnehmer die über mehrere Jahre hinweg aufgrund Kurzerkrankungen gehindert sind ihren arbeitsvertraglichen Pflichten nachzukommen und hierdurch dem Arbeitgeber hohe Lohnfortzahlungskosten entstehen, laufen Gefahr, dass ihnen eine ordentliche krankheitsbedingte Kündigung ins Haus steht. 

 

Durch Urteil vom 23.01.2014 kam das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu dem Ergebnis, dass häufige Kurzerkrankungen auch eine außerordentliche Kündigung begründen können. Auf den ersten Blick wirkt diese Entscheidung irritierend, da hiervon insbesondere sogenannte altersgeschützte Arbeitnehmer betroffen sein können. Setzt man sich jedoch mit der Urteilsbegründung auseinander, so wird deutlich, dass der 2. Senat des BAG zwar grundsätzlich davon ausgeht, dass auch sog. unkündbare Arbeitnehmer bei häufigen Kurzerkrankungen außerordentlich kündbar sind, dass dies aber, so das BAG, nur in extremen Ausnahmefällen möglich ist.

Häufige Kurzerkrankungen bilden einen Dauertatbestand – Zweiwochenfrist gem. § 626 (2) BGB nach Bundesarbeitsgericht (BAG) unbeachtlich!

In dem vom BAG entschiedenen Fall kündigte die Arbeitgeberin einer über 30 Jahre im öffentlichen Dienst tätigen Friedhofsmitarbeiterin  trotz tariflichem Altersschutz (Ausschluss der ordentlichen Kündigung) außerordentlich mit sozialer Auslauffrist aus krankheitsbedingten Gründen. Dabei entsprach die Kündigungsfrist der der ordentlichen Kündigungsfrist. 

 

Die Klägerin war in den Jahren von 2000 bis 2011 jährlich durchschnittlich über 18 Wochen arbeitsunfähig erkrankt. In den letzten drei Jahren vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung, ergab sich ein jährlicher Arbeitsunfähigkeitszeitraum von  nur noch durchschnittlich 11,75 Wochen.

Vor dem Arbeitsgericht Hamburg (Urteil vom 09.11.2012, 14 Ca 214/12)  sowie beim Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg obsiegte die Klägerin mit ihrer Kündigungsschutzklage aus formalen Gründen. (LAG Hamburg, Urteil vom 16.04.2013, 2 Sa 107/12).

 

Übereinstimmend gingen die beiden Gerichte davon aus, das die Arbeitgeberin, nachdem sie sich einmal vom Vorliegen des krankheitsbedingten Kündigungsgrundes überzeugt hätte,  gegen § 626 (2) BGB verstoßen hätte, da sie länger als zwei Wochen mit dem Ausspruch der außerordentlichen Kündigung zuwartete.

 

Beim BAG erging es der Arbeitgeberin im Ergebnis nicht besser als in den beiden Instanzen zuvor. Auch die Erfurter Richter erkannten die der Klägerin ausgesprochene außerordentliche Kündigung mit einer sechsmonatigen Auslauffrist für rechtsunwirksam.

 

Der 2. Senat des BAG stellte, in Abweichung von den Vorinstanzen, in seiner Entscheidung jedoch klar, dass häufige Kurzerkrankungen bzw. die darauf gestützte negative Prognose künftiger Erkrankungen einen Dauertatbestand bilden. Das bedeutet letztendlich, dass den Arbeitgebern im Falle häufiger Kurzerkrankungen, eine Kündigungsmöglichkeit zugesprochen wurde, ohne dass sie die Zweiwochenfrist des § 626 (2) BGB beachten zu müssen,

Auch bei 18 wöchiger krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit pro Jahr kein „sinnentleertes“ Arbeitsverhältnis

Im vorliegenden Fall scheiterte die Kündigung aber letztlich daran, dass nach Ansicht des BAG kein "wichtiger Grund" für eine außerordentliche Kündigung vorlag.

 

Die Klägerin war in den letzten drei Jahren vor Ausspruch der Kündigung nicht mehr über 18 Wochen, sondern jährlich nur noch 11,75 Wochen arbeitsunfähig krank gewesen.Das BAG kam deshalb zu dem Ergebnis, dass man auf dieser Grundlage nicht zu der Prognose kommen kann, dass die Klägerin künftig (wieder) über 18 Wochen pro Jahr fehlen würde, wie dies in den Vorjahren der Fall war.

 

Des Weiteren führten die obersten Arbeitsrichter aus, dass auch die von der Arbeitgeberin zugrunde gelegten 18 Wochen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit pro Jahr kein ausreichender Grund für eine außerordentliche Kündigung seien. Denn, so der 2. Senat, von einer völligen „Sinnenleerung“ des Arbeitsverhältnisses, bei der der Arbeitgeber Entgeltfortzahlungen in nicht unerheblichen Umfang zu erbringen hat, kann auch dann nicht die Rede sein, wenn der nur noch außerordentlich kündbare Arbeitnehmer etwa ein Drittel des Jahres arbeitsunfähig krank ist.

 

Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass altersgeschützte Arbeitnehmer vor außerordentlichen Kündigungen aufgrund hoher krankheitsbedingter Ausfallzeiten relativ sicher sind.

Anmerkung:

Mit der Entscheidung des 2. Senats hat das BAG zwar anerkannt, dass häufige Kurzerkrankungen ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung sein können, was manch einen Arbeitgeber, der sich nicht mit dem vollständigen Urteil auseinandersetzte, sondern nur Medienberichte zur Kenntnis nahm, in denen die Entscheidung verkürzt dargestellt wurde, sicherlich frohlocken ließ.

 

Wie der Urteilsbegründung zu entnehmen ist, sind altersgeschützte Arbeitnehmer vor krankheitsbedingten außerordentlichen Kündigungen, die erhebliche Ausfallzeiten mit sich brachten, weiterhin relativ gut geschützt. Denn erst dann, wenn von einem völlig sinnentleerten Arbeitsverhältnis auszugehen ist, so das BAG, kann an die Wirksamkeit einer außerordentlichen krankheitsbedingten Kündigung gedacht werden.

 

Wenig Freude indes erzeugt jedoch der Teil der Entscheidung, in dem das BAG zu dem Ergebnis kommt, dass häufige Kurzerkrankungen bzw. die darauf gestützte negative Progno-se künftiger Erkrankungen einen Dauertatbestand bilden. Hierdurch wird zukünftig § 626 (2) BGB zu Gunsten der Arbeitgeber ausgehebelt, wonach eine außerordentliche Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen kann. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. 

 

Diese für eine außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber unbedingt einzuhaltende Zweiwochenfrist muss ein Arbeitgeber, der sich mit dem Gedanken trägt einen Arbeitnehmer aufgrund häufiger Kurzerkrankungen fristlos zu kündigen, nunmehr nicht mehr einhalten nachdem das BAG bei Vorliegen eines solchen Falles von einem Dauertatbestand ausgeht.

Hans-Martin Wischnath, Onlineredakteur, Frankfurt am Main

 

 

Download:

BAG, Urteil vom 23.01.2014, 2 AZR 582/13 im Volltext

§ 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)