Ab 01.01.2017 ist bei der Kündigung von schwerbehinderten Arbeitnehmern die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen.
Ab 01.01.2017 ist bei der Kündigung von schwerbehinderten Arbeitnehmern die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen.


Im Bundesteilhabegesetz hat der Bundestag festgelegt, dass die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen unwirksam ist, wenn die Schwerbehindertenvertretung (SBV) nicht beteiligt worden ist.
 

Bundesteilhabegesetz in Kraft

 
Das Bundesteilhabegesetz sieht umfangreiche Änderungen im Recht der Schwerbehinderten vor. Ziel des Gesetzes ist es, schwerbehinderten Menschen mehr Teilhabe und ein selbstbestimmteres Leben zu ermöglichen.
 
Das Bundesteilhabegesetz tritt stufenweise in Kraft, der Hauptteil erst zum 01. Januar 2018, manche Regelungen sogar erst im Jahre 2020. Einige Vorschiften sind jedoch schon zum 01. Januar 2017 in Kraft getreten.
 
Zu diesen Regelungen zählt auch die Änderung bei der Kündigung eines schwerbehinderten Menschen. Der Gesetzgeber hat eine Regelung eingefügt, wonach die Nichtbeteiligung der Schwerbehindertenvertretung zur Unwirksamkeit der Kündigung führt.
 

Kündigung ohne Beteiligung der SBV unwirksam

 
Mit dieser Änderung widerspricht der Gesetzgeber ausdrücklich dem bisherigen Verständnis in der Rechtsprechung, die es als unerheblich angesehen hatte, wenn die SBV bei der Kündigung eines schwerbehinderten Menschen nicht beteiligt worden ist.
 
Anders als bei der Beteiligung des Betriebsrates war die Beteiligung der SBV bislang keine Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung. Dies ändert sich nun mit der Gesetzesänderung zum 01. Januar 2017.
 
Der ehemalige Bundesarbeitsrichter Franz Josef Düwell weist darauf hin, dass dies wieder einmal ein Beispiel dafür sei, wie „ein einziger Federstrich des Gesetzgebers ganze Bibliotheken zu Makulatur“ werden lässt.
 

Gesetzgeber stärkt Schwerbehindertenvertretung

 
Dadurch, dass die Schwerbehindertenvertretung bei jeder Kündigung eines schwerbehinderten Menschen zwingend zu beteiligen ist, verbessert der Gesetzgeber nicht nur den Schutz der betroffenen Arbeitnehmer*innen.
 
Zugleich stärkt er die Position der Schwerbehindertenvertretung als Vertretungsorgan der schwerbehinderten Beschäftigten, der Arbeitgeber kann sie zukünftig bei der Kündigung nicht mehr außen vor lassen.
 
Der Gesetzgeber hat zudem die Unterrichtungs- und Anhörungsrechte der SBV gestärkt. Diese könne die SBV grundsätzlich auch im Wege der einstweiligen Anordnung durchsetzen und vollstrecken. Bislang war diese Möglichkeit umstritten gewesen.


Neufassung des § 95 SGB IX


Links

Rechte der Schwerbehindertenvertretungen stärken

Entschädigung wegen Diskriminierung eines Schwerbehinderten

Präventionsverfahren erst nach der Probezeit

Rechtliche Grundlagen

§ 95 Abs. 2 SGB IX

Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Die Durchführung oder Vollziehung einer ohne Beteiligung nach Satz 1 getroffenen Entscheidung ist auszusetzen, die Beteiligung ist innerhalb von sieben Tagen nachzuholen; sodann ist endgültig zu entscheiden. Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung nach Satz 1 ausspricht, ist unwirksam. Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht auf Beteiligung am Verfahren nach § 81 Abs. 1 und beim Vorliegen von Vermittlungsvorschlägen der Bundesagentur für Arbeit nach § 81 Abs. 1 oder von Bewerbungen schwerbehinderter Menschen das Recht auf Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen und Teilnahme an Vorstellungsgesprächen.