Im Bundesteilhabegesetz hat der Bundestag festgelegt, dass die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen unwirksam ist, wenn die Schwerbehindertenvertretung (SBV) nicht beteiligt worden ist.
Bundesteilhabegesetz in Kraft
Das Bundesteilhabegesetz sieht umfangreiche Änderungen im Recht der Schwerbehinderten vor. Ziel des Gesetzes ist es, schwerbehinderten Menschen mehr Teilhabe und ein selbstbestimmteres Leben zu ermöglichen.
Das Bundesteilhabegesetz tritt stufenweise in Kraft, der Hauptteil erst zum 01. Januar 2018, manche Regelungen sogar erst im Jahre 2020. Einige Vorschiften sind jedoch schon zum 01. Januar 2017 in Kraft getreten.
Zu diesen Regelungen zählt auch die Änderung bei der Kündigung eines schwerbehinderten Menschen. Der Gesetzgeber hat eine Regelung eingefügt, wonach die Nichtbeteiligung der Schwerbehindertenvertretung zur Unwirksamkeit der Kündigung führt.
Kündigung ohne Beteiligung der SBV unwirksam
Mit dieser Änderung widerspricht der Gesetzgeber ausdrücklich dem bisherigen Verständnis in der Rechtsprechung, die es als unerheblich angesehen hatte, wenn die SBV bei der Kündigung eines schwerbehinderten Menschen nicht beteiligt worden ist.
Anders als bei der Beteiligung des Betriebsrates war die Beteiligung der SBV bislang keine Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung. Dies ändert sich nun mit der Gesetzesänderung zum 01. Januar 2017.
Der ehemalige Bundesarbeitsrichter Franz Josef Düwell weist darauf hin, dass dies wieder einmal ein Beispiel dafür sei, wie „ein einziger Federstrich des Gesetzgebers ganze Bibliotheken zu Makulatur“ werden lässt.
Gesetzgeber stärkt Schwerbehindertenvertretung
Dadurch, dass die Schwerbehindertenvertretung bei jeder Kündigung eines schwerbehinderten Menschen zwingend zu beteiligen ist, verbessert der Gesetzgeber nicht nur den Schutz der betroffenen Arbeitnehmer*innen.
Zugleich stärkt er die Position der Schwerbehindertenvertretung als Vertretungsorgan der schwerbehinderten Beschäftigten, der Arbeitgeber kann sie zukünftig bei der Kündigung nicht mehr außen vor lassen.
Der Gesetzgeber hat zudem die Unterrichtungs- und Anhörungsrechte der SBV gestärkt. Diese könne die SBV grundsätzlich auch im Wege der einstweiligen Anordnung durchsetzen und vollstrecken. Bislang war diese Möglichkeit umstritten gewesen.
Links
Rechte der Schwerbehindertenvertretungen stärken
Entschädigung wegen Diskriminierung eines Schwerbehinderten
Präventionsverfahren erst nach der Probezeit