Die Fachkraft für Arbeitssicherheit (FASi) wacht im Betrieb über Einhaltung und Durchführung von Arbeitsschutzmaßnahmen. Hierfür ist eine FASi mit verschiedenen Rechten ausgestattet. Zudem wird ihr besonderer Schutz zuteil. Denn für Unternehmen kann wirksamer Arbeitsschutz mit hohen Kosten und Komplikationen verbunden sein.
Betriebsbedingte Kündigung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit
Dem Urteil des LAG Niedersachsen liegt der Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen gegenüber etwa 300 Arbeitnehmern eines Unternehmens der Stahlindustrie zugrunde. Die Kündigungen basierten auf einem Sozialplan nebst Interessenausgleich mit Namensliste sowie der Zustimmung des Betriebsrats.
Auf der Liste fand sich auch der Name einer Fachkraft für Arbeitssicherheit. Diese klagte nun gegen die betriebsbedingte Kündigung mit der Begründung, es liege eine Benachteiligung wegen der Tätigkeit als FASi vor. Zudem habe der Betriebsrat der Abberufung als FASi nicht zugestimmt.
Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit darf nicht wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben benachteiligt werden. Einer Abberufung muss der BR zustimmen.
Kündigung benachteiligt nur bei konkretem Zusammenhang zu FASi-Tätigkeit
Das LAG wies wie schon zuvor das Arbeitsgericht die Klage ab. Zum einen sei es dem Kläger nicht gelungen, das Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse zu widerlegen. Außerdem gebe es keine anderen Gründe, die zur Unwirksamkeit der Kündigung führten. So sah das Gericht keinen Verstoß gegen das Verbot, eine Fachkraft zu benachteiligen.
Zwar könne eine Kündigung eine Benachteiligung darstellen. Der Arbeitgeber habe die Kündigung jedoch nicht auf Gründe gestützt, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Fachkraft stehen.
Ein kausaler Zusammenhang zwischen Kündigung und Aufgabenwahrnehmung als FASi sei damit nicht gegeben. Daher benachteilige die Kündigung den Kläger nicht in seiner Stellung als Fachkraft.
Zustimmung zur Abberufung mit Zustimmung zur Kündigung
Nach dem Urteil des LAG ist auch die Abberufung des Klägers als Fachkraft wirksam erfolgt. Zunächst stellte das Gericht fest, dass in der Kündigung einer FASi grundsätzlich auch deren Abberufung enthalten ist.
Da die Zustimmung des Betriebsrats zur Abberufung nicht an eine bestimmte Form oder ein besonderes Verfahren gebunden sei, habe der Betriebsrat mit der Kündigung auch gleichzeitig der Abberufung zugestimmt.
Denn mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses ist nach Ansicht der Richter auch notwendigerweise das Ende der Tätigkeit als Fachkraft verbunden.
Praxistipp: Andere Beschäftigte mit Sonderstellung
Neben der Fachkraft für Arbeitssicherheit gibt es in Unternehmen häufig weitere Beschäftigte mit einer Sonderstellung, etwa Gleichstellungs- oder Datenschutzbeauftragte. Auch diesen Personen wird oft ein weitergehender Schutz zuteil, der unterschiedlich ausgestaltet sein kann.
So sieht das Gesetz etwa für hessische Gleichstellungsbeauftragte getrennte Regelungen zur Abberufung und zum Kündigungsschutz vor. Eine Abberufung kommt danach nur bei grober Pflichtverletzung im Rahmen der wahrgenommenen Aufgaben in Betracht.
Im Hinblick auf den Kündigungsschutz erklärt das Gesetz die für PR- und BR-Mitglieder geltenden Regelungen für anwendbar. Im Vorfeld einer Zustimmung zu einer der genannten Maßnahmen, sollte sich der BR also immer eingehend mit eventuellen Sonderregeln befassen. Diese können sich auch aus einem Tarifvertrag ergeben. Dieser Artikel ist zuerst erschienen in:(„AiB-Newsletter, Rechtsprechung für den Betriebsrat“ des Bund-Verlags, Ausgabe 10/2016 vom 10.05.2016.)