Anschlussbeschäftigung
Dem Arbeitnehmer ist es nach Ablauf der Kündigungsfrist jederzeit möglich, eine neue Arbeit anzunehmen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass das gerichtliche Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, wenn die Kündigungsfrist endet.
Das Klageverfahren läuft deshalb ganz normal weiter. Durch die Aufnahme der anderweitigen Beschäftigung entfällt nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage. Das bedeutet, dass der betroffene Arbeitnehmer zugleich eine neue Stelle antreten und die Klage weiterverfolgen kann.
Denn mit der Klage will der Kläger die Wirksamkeit der Kündigung angreifen. Diese Frage ist losgelöst von der Aufnahme einer neuen Arbeitsstelle.
Wirksamkeit der Kündigung
Stellt sich nachher durch Urteil heraus, dass die Kündigung wirksam ist, steht fest, dass das alte Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist geendet hat. Dem Kläger ist es möglich, weiterhin seiner neuen Arbeit nachzukommen oder sich anderweitig umzusehen.
Unwirksamkeit der Kündigung
Geht das Gericht davon aus, dass die Kündigung unwirksam ist, besteht das alte Arbeitsverhältnis auch nach Ablauf der Kündigungsfrist fort.
Der Arbeitgeber hat in der Regel den Arbeitslohn für den Zeitraum nach Ende der Kündigungsfrist bis zum Ende des Klageverfahrens an den Arbeitnehmer nachzuzahlen. Denn der Arbeitgeber befindet sich mit der Annahme der Arbeitskraft des Arbeitnehmers im Verzug.
Annahmeverzugslohn trotz neuer Arbeit
Selbst wenn der Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist eine neue Stelle annimmt und sich herausstellt, dass die Kündigung unwirksam ist, endet nicht automatisch die Pflicht des alten Arbeitgebers zur Zahlung von Annahmeverzugslohn.
Der Arbeitnehmer hat deshalb in der Regel einen Anspruch gegen seinen alten Arbeitgeber auf Nachzahlung des Arbeitsentgeltes für die Zeit zwischen Ablauf der Kündigungsfrist und der Gerichtsentscheidung.
Anrechnung
Der Arbeitnehmer muss sich aber das Arbeitsentgelt vom neuen Arbeitgeber anrechnen lassen. Das bedeutet, dass das Arbeitsentgelt vom neuen Arbeitgeber vom Annahmeverzugslohn abgezogen wird. Den Differenzbetrag erhält der Arbeitnehmer von seinem alten Arbeitgeber.
Ist der Verdienst beim neuen Arbeitgeber identisch oder höher, erhält der Arbeitnehmer von seinem alten Arbeitgeber nichts.
Kein Annahmeverzugslohn
Eine Nachzahlung scheidet aus, wenn der Arbeitnehmer in dieser Zeit nicht leistungsfähig oder -willig war. An der Leistungsfähigkeit kann es fehlen, wenn der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist. Hat der Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung unentschuldigt gefehlt, ist in der Regel die Leistungswilligkeit abzulehnen.
Sonderkündigungsrecht
Gewinnt der Arbeitnehmer das Verfahren, kann er sich innerhalb einer Woche nach Rechtskraft des Urteils entscheiden, ob er das alte Arbeitsverhältnis fortsetzen oder das neue Arbeitsverhältnis aufrechterhalten will. Dem Arbeitnehmer steht ein fristgebundenes Sonderkündigungsrecht zu.
Neues Arbeitsverhältnis aufrechterhalten
Will der Arbeitnehmer davon Gebrauch machen, muss er dem alten Arbeitgeber innerhalb einer Woche nach der Rechtskraft des Urteils erklären, dass er die Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses verweigert.
Ein Urteil ist formell rechtskräftig, wenn die Parteien keine Rechtsmittel mehr gegen das Urteil einlegen können. Dies ist der Fall, wenn die Parteien die vorgeschriebene Frist zur Einlegung von Rechtsmitteln verstreichen lassen, auf das Rechtsmittel verzichten oder ein Rechtsmittel von Gesetzes wegen nicht vorgesehen ist.
Der Arbeitnehmer muss sich bei der Abgabe seiner Erklärung an keine bestimmte Form halten. Deshalb reicht eine innerhalb der Frist abgegebene mündliche Erklärung ebenfalls aus. Aus Beweiszwecken ist es jedoch stets ratsam die Erklärung schriftlich abzugeben.
Das Arbeitsverhältnis erlischt, sobald in dem die Erklärung des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber zugeht.
In diesem Falle ist der Arbeitgeber lediglich verpflichtet, dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt für die Zeit zwischen der Entlassung und dem Tage des Eintritts in das neue Arbeitsverhältnis zu zahlen. Hierunter ist ausschließlich die tatsächliche Arbeitsaufnahme zu verstehen.
Altes Arbeitsverhältnis fortsetzen
Möchte der Arbeitnehmer das alte Arbeitsverhältnis fortsetzen, sollte er das neue Arbeitsverhältnis unter Berücksichtigung der geltenden Kündigungsfristen beenden. Sodann nimmt er die Arbeit beim alten Arbeitgeber wieder auf.
Entscheidet sich der Arbeitnehmer für die Weiterführung des alten Arbeitsverhältnisses ist dem alten Arbeitgeber gegenüber keine ausdrückliche Erklärung erforderlich.
Arbeitslosengeld
Der Arbeitnehmer hat während des gerichtlichen Verfahrens auch nach Ablauf der Kündigungsfrist jederzeit die Möglichkeit von der Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld zu beantragen.
Stellt sich nachher heraus, dass die Kündigung unwirksam ist, muss sich der Arbeitnehmer auch das erhaltene Arbeitslosengeld anrechnen lassen. Dies bedeutet, dass das erhaltene Arbeitslosengeld vom Annahmeverzug abgezogen wird. Den Differenzbetrag erhält der Arbeitnehmer von seinem alten Arbeitgeber.