Wer gegen eine Kündigung klagt, hat er nur drei Wochen Zeit. Dies gilt aber nur für eine Kündigung durch den Arbeitgeber, nicht für die eigene.
Wer gegen eine Kündigung klagt, hat er nur drei Wochen Zeit. Dies gilt aber nur für eine Kündigung durch den Arbeitgeber, nicht für die eigene.


Bei einer Eigenkündigung eines Arbeitnehmers gelten andere Regeln als bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber, gegen die sich der Arbeitnehmer wehren möchte. Weder die Klagefrist, noch die Fiktionswirkung nach dem Kündigungsschutzgesetz sind anwendbar, wenn ein Arbeitnehmer von sich aus kündigt. Dies hat das Bundesarbeitsgericht nun mit seinem Urteil vom 21.09.2017 klargestellt. 

Klägerin kündigt Arbeitsverhältnis

Die Klägerin erkrankte an einer paranoiden Schizophrenie und wurde im Jahr 2013 deshalb ein einem Krankenhaus behandelt. Danach war sie wieder arbeitsfähig. Zwei Jahre später kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu September 2015. Ihre Arbeitgeberin bestätigte die Kündigung umgehend.

Anschließend war die Klägerin erneut in stationärer Behandlung wegen der erwähnten Erkrankung. Im Nachgang bestellte das zuständige Amtsgericht für die Klägerin eine Betreuerin zur Vermögenssorge sowie zur Vertretung vor Behörden und Gerichten.

Die Beklagte teilte der Betreuerin im August 2015 mit, dass das Arbeitsverhältnis von der Klägerin selbst gekündigt wurde. 

Betreuerin wendet Geschäftsunfähigkeit ein

Die Betreuerin erwiderte hierauf, dass die Klägerin geschäftsunfähig gewesen sei, als sie die Kündigung verfasst hat. Damit sei die Kündigung als nichtig zu betrachten, das Arbeitsverhältnis bestehe daher nach wie vor.

Die Klägerin wurde aus der Klinik entlassen. Die Betreuerin übersandte der Beklagte nun eine ärztliche Stellungnahme des Krankenhauses. In dieser wurde der Klägerin zum Zeitpunkt der Kündigung krankheitsbedingte Geschäftsunfähigkeit attestiert. Nunmehr habe sich der Zustand allerdings verbessert. Die Klägerin sei wieder geschäftsfähig und könne die Arbeit wieder aufnehmen.

Die Betreuerin forderte darauf die Beklagte auf, eine schriftliche Erklärung abzugeben, wonach sie die Kündigung als gegenstandslos betrachtet. Die Beklagte weigerte sich, die geforderte Erklärung abzugeben. Sie teilte mit, dass sie das Arbeitsverhältnis als beendet ansehe. 

Klägerin zieht vor Gericht

Die Klägerin erhob Klage, gerichtet auf die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten nach wie vor Bestand hat. Zudem verlangte sie die vorläufige Weiterbeschäftigung. 

Die Beklagte blieb bei ihrer Auffassung, wonach das Arbeitsverhältnis aufgrund der wirksamen Kündigung von der Klägerin selbst beendet worden sei. Zudem habe die Klägerin die Klagefrist nach dem Kündigungsschutzgesetz versäumt. 

Jedenfalls sei das das Recht, die Unwirksamkeit der Kündigung geltend zu machen, mittlerweile verwirkt.

Hintergrund: Klagefrist nach dem Kündigungsschutzgesetz

Möchte ein Arbeitnehmer geltend machen, dass die Kündigung sozial nicht gerechtfertigt ist, so muss er innerhalb von drei Wochen Klage erheben. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer andere Gründe anführt, die die Kündigung rechtsunwirksam erscheinen lassen. Die Frist beginnt mit dem Zugang der schriftlichen Kündigung. 

Die gesetzliche Norm regelt nicht explizit, dass die angegriffene Kündigung vom Arbeitgeber stammen muss. So ist etwa das Landesarbeitsgericht Köln der Ansicht, dass die Klagefrist auch für Arbeitnehmer gilt, die die Unwirksamkeit einer Eigenkündigung festgestellt wissen möchten.

Wird die Kündigung nicht innerhalb der Frist mit einer Klage angegriffen, gilt sie als rechtswirksam. Erfolgt keine Klage innerhalb der dreiwöchigen Frist, gilt die Kündigung also als wirksam, egal ob sie rechtmäßig ist oder nicht. Man spricht hier von einer „Fiktionswirkung“. 

Erfolg in zweiter und dritter Instanz

Das Arbeitsgericht Berlin gab der Beklagten zunächst Recht. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hingegen gab der Berufung der Klägerin statt. Dem schließt sich das Bundesarbeitsgericht an. Das Bundesarbeitsgericht sieht die Klage nicht als verspätet an.

Grund hierfür ist: Die Vorschrift, nach der eine Frist von drei Wochen einzuhalten ist, ist nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts auf Kündigungen eines Arbeitnehmers nicht anwendbar. Eine speziellere Regelung, die eine Feststellungsklage unzulässig machen würde, existiert somit nach Ansicht des BAG im vorliegenden Fall nicht. 

Das Bundesarbeitsgericht argumentiert mit der gesetzlichen Systematik sowie dem Sinn und Zweck der Kündigungsschutzklage: Die Frist finde sich im „Ersten Abschnitt“ des Kündigungsschutzgesetzes, überschrieben mit „Allgemeiner Kündigungsschutz“. Dieser „Allgemeine Kündigungsschutz“ bezieht sich nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts einzig auf Kündigungen „gegenüber einem Arbeitnehmer“ und meine damit Kündigungen des Arbeitgebers. 

Klagefrist nicht anwendbar

Die Norm nehme auf die Notwendigkeit der sozialen Rechtfertigung Bezug. „Sozial gerechtfertigt“ kann allerdings nur eine Kündigung durch den Arbeitgeber sein. Anders als der Arbeitgeber muss der Arbeitnehmer für seine Kündigung keinerlei Begründung liefern. Er ist lediglich an die Kündigungsfristen gebunden. Diese dürfen für den Arbeitnehmer im Übrigen nie länger sein als für den Arbeitgeber.

Arbeitsrecht ist Arbeitnehmer-Schutzrecht. Der Arbeitnehmer soll vor dem Verlust des Arbeitsplatzes geschützt werden. Das Arbeitsrecht verfolgt hingegen aber nicht das Ziel, den Arbeitnehmer gegen seinen Wille an seinen Arbeitgeber zu binden.

Das Bundesarbeitsgericht führt zur weiteren Begründung aus: Würde man die Drei-Wochen-Frist auf Eigenkündigungen des Arbeitnehmers anwenden, so hätte es der Arbeitnehmer selbst in der Hand, einer rechtswidrigen Eigenkündigung zur Wirksamkeit zu verhelfen, indem er nicht selbst gegen die Kündigung klagt. So könnte sich der Arbeitnehmer etwa im Rahmen einer fristlosen Kündigung schnell aus dem Arbeitsverhältnis verabschieden.

Bundesarbeitsgericht verweist zurück

Zwar bezieht das Bundesarbeitsgericht klar Stellung zum Anwendungsbereich der Drei-Wochen-Frist. Eine abschließende Entscheidung konnte allerdings noch nicht getroffen werden. Es fehlte an eindeutigen Nachweisen über die Geschäftsfähigkeit der Klägerin im Zeitpunkt der Eigenkündigung. 

Die behandelnden Ärzte gaben lediglich eine „Stellungnahme“ ab, wonach die Klägerin aufgrund ihrer Erkrankung „geschäftsunfähig“ gewesen sei. Dies genügt dem Bundesarbeitsgericht nicht. 

Zum einen enthält die Stellungnahme keine medizinische Diagnose, zum anderen stellen die Ärzte aufgrund der medizinischen Diagnose selbst die Rechtsfolge „Geschäftsunfähigkeit“ fest. Nach richtiger Ansicht des BAG sind Mediziner dazu nicht berechtigt. Die Feststellung obliegt den Gerichten. Diese muss freilich noch eingeholt werden. Eine Aufgabe, für die das Landesarbeitsgericht als Tatsacheninstanz zuständig ist.

Links

Urteil des Bundesarbeitsgerichts


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Das sagen wir dazu:

Dem BAG ist zuzustimmen. Die Drei-Wochen-Frist ist nur dann anwendbar wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt hat. 

Nicht überzeugen kann jedoch die Argumentation, wonach es ein Arbeitnehmer ansonsten selbst in der Hand hätte, eine an sich unwirksame Eigenkündigung rechtswirksam werden zu lassen – eine Klage gegen die eigene Kündigung wäre ohnehin nicht zu erwarten. 

In einem solchen Fall wäre vielmehr der Arbeitgeber gehalten, die Unwirksamkeit feststellen zu lassen, wenn er die Kündigung des Arbeitnehmers nicht akzeptieren möchte. 

Rechtliche Grundlagen

§ 4 KSchG

§ 4 Anrufung des Arbeitsgerichts
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.