Ein Mitarbeiter deponiert einen Koffer auf dem Werksgelände, der aussieht wie eine Kofferbombe. Er erhielt dafür die Kündigung.
Ein Mitarbeiter deponiert einen Koffer auf dem Werksgelände, der aussieht wie eine Kofferbombe. Er erhielt dafür die Kündigung.


Nicht lustig: Wenige Tage, bevor der Mannschaftsbus von Borussia Dortmund Ziel eines Bombenanschlag war, verhandelte das LAG Hamm einen Fall, in dem es um eine Bombenattrappe ging.

Süßigkeiten für mutige Bombenöffner

Geklagt hatte ein 49-jähriger technischer Angestellter, der seit 1984 beim Steinkohleunternehmen RAG AG beschäftigt war. Zuletzt war er im Bergwerk Prosper-Haniel eingesetzt.

Dort hatte er in seiner Nachtschicht am 7. Januar 2016 in der Nähe der Maschinenhalle einen ungewöhnlich aussehenden Koffer deponiert. Der Koffer war mit einem Absperrhahn und einem Manometer versehenen. Auf diesem Koffer, aus dem auch Drähte herausragten, hatte der Kläger mit weißer Farbe arabisch anmutende Schriftzüge gemalt. Im Inneren des Koffers hatte er Süßwaren deponiert als Belohnung für „mutige“ Kofferöffner.

Am nächsten Tag wurde der Koffer gefunden, die Arbeitgeberin forderte eine Sprengstoffeinheit der Polizei an, die das Gebäude absperrte und räumte. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass der Kläger die Bombenattrappe platziert hatte, kündigte ihm die Arbeitgeberin fristlos, hilfsweise fristgerecht.

„Scherzkeks“ fristlos gekündigt

Sie sah in dem Verhalten des Klägers eine grobe Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten, insbesondere, weil es psychische Belastungen für die Belegschaft und eine gravierende Störung der Betriebsabläufe verursacht habe. Außerdem habe er den Betriebsfrieden gestört. Das Verhalten sei geeignet gewesen, Beschäftigte mit türkischem oder arabischem Migrationshintergrund in Misskredit zu bringen.

 

Nachdem der Kläger mit seiner Klage vor dem Arbeitsgericht keinen Erfolg gehabt hatte, kam es in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht Hamm zu einem Vergleich: Auf Vorschlag des Gerichts vereinbarten die Parteien, dass das Arbeitsverhältnis mit einer ordentlichen Kündigung zum 30. September 2016 beendet ist. Damit ist zwar die außerordentliche Kündigung aufgehoben, der Kläger erhält jedoch keine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes.

 

Damit würdigte das Gericht sowohl die Argumente des Klägers, der vorgetragen hatte, es habe sich erkennbar nur um einen Spaß gehandelt, als auch die Argumente der Arbeitgeberin. Diese hatte insbesondere vorgetragen, dass der „Spaß“ für sie eine Gefährdungslage dargestellt habe, die unkalkulierbar gewesen sei. Darauf habe die Arbeitgeberin aus Fürsorge gegenüber der Belegschaft reagieren müssen.

Hier gehts zur Pressemitteilung des Landesarbeitsgericht Hamm zum Urteil vom 5. April 2017 - Az.: 3 Sa 1398/16

 

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Das sagen wir dazu:

Bei diesem „Spaß“ bleibt einem das Lachen im Halse stecken: Man fragt sich ernsthaft, was manche Menschen zu ihren Taten bewegt: Ein Bombenattentat ist nun wirklich nichts, womit man sich Späße erlaubt. 

Das Arbeitsgericht hat hier zwar nicht entschieden, es hat aber durchscheinen lassen, dass zumindest die fristgerechte Kündigung wohl rechtmäßig wäre. Wäre es eine echte Bombe gewesen, so hätte man über die Folgen nicht ernsthaft nachdenken müssen. Aber auch die Attrappe hat für genügend Aufregung im Betrieb gesorgt, um das Verhalten des Klägers als schwerwiegende Pflichtverletzung zu werten.

Zumindest in einem Punkt waren sich in der Verhandlung Berufungskammer und Anwälte völlig einig: „Späße dieser Art gehören nicht an den Arbeitsplatz, schon gar nicht in der heutigen Zeit“. Dabei stand das Gericht sicher auch unter dem Eindruck des Anschlags vom Breitscheidplatz in Berlin, der zum Zeitpunkt der Tat ja noch in der Zukunft lag.

Und als ob das nicht genug wäre, fand wenige Tage nach der Verhandlung ein Bombenanschlag auf den Mannschaftsbus von Borussia Dortmund statt, bei dem ein Spieler erheblich verletzt wurde. Spätestens jetzt dürfte jedem der Spaß gründlich vergangen sein.

Rechtliche Grundlagen

§ 626 BGB

Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.