Damit gab das Bundesarbeitsgericht dem Arbeitgeber Recht, der zuvor noch am Landesarbeitsgericht verloren hatte.
Polizei stellt Drogenkonsum fest
Der Kläger war bei dem Beklagten als LKW-Fahrer beschäftigt. Am 11. Oktober 2014, einem Samstag, hatte er privat Amphetamin und Methamphetamin („Crystal Meth“) eingenommen. Am darauffolgenden Montag, den 13. Oktober, war er wieder zur Arbeit erschienen.
Einen Tag später war der Kläger in eine Polizeikontrolle geraten, die den Drogenkonsum bei ihm feststellte. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos.
Der Kläger wehrte sich gegen die Kündigung insbesondere mit dem Argument, er sei am besagten Tag nicht Fahruntüchtig gewesen. Vor dem Arbeitsgericht Weiden und dem Landesarbeitsgericht Nürnberg hatte er mit der Klage Erfolg.
Bundesarbeitsgericht: Berufskraftfahrer darf Fahrtüchtigkeit nicht gefährden
Das Bundesarbeitsgericht dagegen erklärte die Kündigung für rechtmäßig: Ein Berufskraftfahrer dürfe seine Fahrtüchtigkeit nicht durch die Einnahme von gefährlichen Substanzen wie Amphetamin oder Methamphetamin („Crystal Meth“) gefährden.
Da eine bloße Gefährdung der Fahrtüchtigkeit durch Einnahme dieser Substanzen ausreiche, sei es auch unerheblich, dass der Kläger am 13. und 14. Oktober in der Fahrtüchtigkeit nicht eingeschränkt gewesen und der Straßenverkehr nicht gefährdet gewesen sei.
Das Landesarbeitsgericht habe die sich typischerweise für die Tätigkeit eines Berufskraftfahrers ergebene Gefährdungen bei der Interessenabwägung nicht hinreichend gewürdigt, so dass das Urteil aufzuheben war.
Hier direkt zur Pressemitteilung des Bundesarbeitsgericht zumUrteil vom 20. Oktober 2016, Az.:6 AZR 471/15
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Das sagen wir dazu:
Das Bundesarbeitsgericht hat ein hartes Urteil gefällt, nachdem die Kündigung zuvor bei dem nicht gerade arbeitnehmerfreundlichen Arbeitsgericht Nürnberg für unwirksam erklärt worden war.
Denn maßgeblich für die Frage, ob eine Kündigung wirksam ist, ist in allererster Linie die Frage, ob der Arbeitgeber das Vertrauen in den Arbeitnehmer hat, dass er seine Arbeit auch zukünftig wie geschuldet ausübt. Basis dieser Prognose ist das Verhalten in der Vergangenheit.
Wie auch das Landesarbeitsgericht festgestellt hat, konnte nicht nachgewiesen werden, dass er bei der Arbeit unter Drogeneinfluss stand, sondern nur, dass er in der Vergangenheit Drogen konsumiert hat. Eine Auswirkung auf seine Arbeitskraft war damit nicht nachgewiesen.
Aus diesem Grund hat das Landesarbeitsgericht die Kündigung für unwirksam erklärt, obwohl Drogenkonsum an sich eine Kündigung rechtfertigen könne. Man darf gespannt sein, wie das Bundesarbeitsgericht diese Verschärfung in seinem Urteil begründet.
Rechtliche Grundlagen
§ 626 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -
§ 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
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