Es verstößt nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn sich ein Arbeitnehmer, der im Streit mit dem Arbeitgeber mündlich gekündigt hat, nachträglich darauf beruft, die von § 623 BGB geforderte Schriftform sei nicht eingehalten worden – so das BAG am 16. September 2004. Geklagt hatte eine Mitarbeiterin eines Baustoffhändlers, die angeblich während des Streits in vollem Ernst gekündigt hat. Der Arbeitgeber: Sie könne sich angesichts der Eindeutigkeit ihrer Erklärung wegen Treu und Glauben nicht auf die fehlende Schriftform berufen. Dem widersprach das BAG.
Urteil
| Kündigung
Bundesarbeitsgericht am 16.09.2004, Az. 2 AZR 659/03