Auch wenn die private Nutzung des Internet während der Arbeitszeit nicht ausdrücklich vom Arbeitgeber untersagt wurde, kann sie eine erhebliche Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten darstellen und zu einer Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen nach § 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz berechtigen. Dazu ist keine vorherige Abmahnung erforderlich, so das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 31. Mail 2007. Die Richter des 2. Senats hatten den Fall eines Bauleiters zu beurteilen, der von einem nicht ausschließlich von ihm genutzten Dienst-Computer häufig Internet-Seiten mit pornografischem Inhalt aufgerufen und davon Bilddateien herunter geladen hatte. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber ihm fristgerecht, ohne ihn abgemahnt zu haben.
In der Kündigungsschutzklage macht der beklagte Betrieb geltend, dass der Arbeitnehmer die während der privaten PC-Nutzung nicht erledigte Arbeit in Überstunden nachgeholt und sich diese auch noch hat vergüten lassen. In welchem Umfang dies geschah, hatten die Vorinstanzen noch nicht ausreichend ermittelt. Aus diesem Grund verwiesen die Erfurter Richter den Fall zurück an das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz. Dieses wird unter anderem klären müssen, ob die Versäumung bezahlter Arbeitszeit erheblich war. Dann wäre die Kündigung gerechtfertigt.
Urteil
| Kündigung
Bundesarbeitsgericht am 31.05.2007, Az. 2 AZR 200/06