Bei beabsichtigter Teilbetriebsstilllegung und einem Teilbetriebsübergang muss vor einer betriebsbedingten Kündigung eine auf den gesamten Betrieb bezogene Sozialauswahl stattfinden, so das BAG am 28. Oktober 2004. Geklagt hatte ein Lagerleiter einer GmbH, die einen Handel mit Schiffsarmaturen sowie einen Stahlhandel betrieb und das Insolvenzverfahren einleiten musste. Der Kläger war im Armaturenhandel eingesetzt, der stillgelegt wurde. Er machte nach seiner betriebsbedingten Kündigung geltend, dass sich die Sozialauswahl auch auf die Mitarbeiter des Stahlhandels hätte erstrecken müssen, der veräußert und saniert wurde.
Urteil
| Kündigung
Bundesarbeitsgericht am 28.10.2004, Az. 8 AZR 391/03