Das Nichtgrüßen seines Chefs bei zufälligen Begegnungen außerhalb des Betriebs ist kein Kündigungsgrund, so das LAG Köln in einem am 31. Januar 2006 veröffentlichten Urteil. Ein Arbeitnehmer hatte gegen seine Kündigung geklagt – auch mit dem Hinweis, sein Verhalten sei entschuldbar, weil ihm der Geschäftsführer vorher mitgeteilt habe, er wolle ihn wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten entlassen. Das Gericht erkannte die Verweigerung des Grußes nicht als Kündigungsgrund an: Das Verhalten stelle unter diesen Umständen keine grobe Beleidigung dar.
Urteil
| Kündigung
Landesarbeitsgericht Köln, Az. 9 (7) Sa 657/05