Das Kündigungsschutzrecht von Betriebsratsmitgliedern nach § 15 KSchG gilt auch bei Massenänderungskündigungen, so das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 7. Oktober 2004. Abgesehen von den Sonderfällen der Betriebsstilllegung oder Stilllegung einer Betriebseinheit sei eine ordentliche Kündigung gegenüber betrieblichen Interessenvertretern ausgeschlossen. Geklagt hatte ein Drucker und Ersatzmitglied des Betriebsrates. Der Arbeitgeber hatte bei allen 139 Beschäftigten unter anderem Sonderzulagen gestrichen. Das BAG widersprach seinem Vortrag, wonach bei Maßnahmen des Arbeitgebers gegenüber allen Beschäftigten keine besondere Schutzbedürftigkeit der Betriebsratsmitglieder bestehe.
Urteil
| Kündigung
Bundesarbeitsgericht am 7. Oktober 2004, Az. 2 AZR 81/04