Das Landesarbeitsgericht sah die in einem WhatsApp-Chat übermittelten Äußerungen als derart beleidigend an, dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sei.
Satire oder Beleidigung?
Geklagt hatte ein schwerbehinderter Anlagenwart, der zuletzt im Werk Untertürkheim gearbeitet hat. Diesem hatte die Daimler AG im Juni 2018 eine fristlose Kündigung ausgesprochen.
Der Anlagenwart habe seinen türkischen Kollegen unter anderem als “hässlichen Türken“ und „Ziegenficker“ bezeichnet und ihm Bilddateien über WhatsApp übersandt, die einen islamfeindlichen Hintergrund hätten (u.a. „Wir bauen einen Muslim“).
Der Kläger bestreitet die Beleidigungen. Die WhatsApp-Nachrichten seien satirischen Inhalts. Ihren Inhalt habe der Kläger sich nicht zu eigen gemacht.
Menschenverachtende Inhalte nicht von Meinungsfreiheit gedeckt
Mit dieser Ansicht hatte er weder vor dem Arbeitsgericht Stuttgart, noch vor dem Landesarbeitsgericht Erfolg. Beide Gerichte erklärten die Kündigung für wirksam.
Bereits die an den Kollegen übersandten WhatsApp-Nachrichten stellten einen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar. Die Inhalte der WhatsApp-Nachrichten seien eine massive Beleidigung des Arbeitskollegen muslimischen Glaubens.
Die übermittelten Inhalte seien menschenverachtend und von der Meinungsfreiheit nicht gedeckt. Es kam also nicht mehr darauf an, ob der Kläger seinen Kollegen zusätzlich verbal beleidigt hat.
Dies gelte auch unter Berücksichtigung der langen Betriebszugehörigkeit und der Schwerbehinderung des Klägers.
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Pressemitteilung des LAG Baden-Württemberg
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In einem Betrieb, besonders in einem großen wie dem Daimler-Werk in Untertürkheim, arbeiten vielen Menschen mit unterschiedlichsten privaten, politischen und auch religiösen Ansichten. Damit das Miteinander funktioniert, müssen alle Beschäftigten ein Mindestmaß an zwischenmenschlichem Respekt und Toleranz aufbringen.
Kein Raum für Intoleranz
Auf dieser Basis sind auch tägliche Frotzeleien und scherzhafte Bemerkungen durchaus erlaubt. Eine Grenze besteht aber spätestens, wo ein Mitarbeiter seinem Kollegen oder seiner Kollegin elementare Menschenrechte abspricht aufgrund seiner Gesinnung, des Geschlechts oder der Herkunft, wie dies offenbar im vorliegenden Fall passiert ist. Dies ist keine Basis für das Zusammenleben im Betrieb.
Der Kläger kann sich auch nicht damit herausreden, bei den WhatsApp-Nachrichten handele es sich Humor, den er sich aber nicht zu eigen gemacht habe. Warum schickt man denn sonst etwas weiter? Eine inhaltliche Distanzierung müsste schon deutlich zum Ausdruck kommen.
Das Landesarbeitsgericht hat deshalb ein gutes und klares Signal gesetzt: Für Intoleranz ist im Betrieb kein Raum!
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