Kein Schmerzensgeldanspruch gegenüber Arbeitgeber durch Impfschaden bei Grippeschutzimpfung. Copyright by shoot4u/fotolia
Kein Schmerzensgeldanspruch gegenüber Arbeitgeber durch Impfschaden bei Grippeschutzimpfung. Copyright by shoot4u/fotolia

Die Klägerin arbeitete in der Abteilung Controlling eines Herzzentrums. Ihr Arbeitgeber bot eine kostenlose Grippeschutzimpfung an. Sie ließ sich von der Betriebsärztin in der Mittagspause impfen.

Impfschaden erlitten?

Wenige Stunden nach der Impfung klagte die Klägerin über starke Schmerzen und andauernde Bewegungseinschränkungen im Bereich der Halswirbelsäule. Im Beipackzettel der Grippeschutzimpfung waren die nach der Impfung aufgetretenen Nebenwirkungen aufgelistet. Deshalb ging sie davon aus, dass sie einen Impfschaden erlitten habe. Dafür begehrte die Klägerin von ihrem Arbeitgeber Schadensersatz in Form von Schmerzensgeld.
 

Erfolglos durch die Instanzen

Mit Urteil vom 21.12.2017 bestätigte das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Entscheidungen des Arbeits- und des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg. Ebenso wie die Tatsacheninstanzen, kam das BAG zu dem Ergebnis, dass die Klägerin gegenüber ihrem Arbeitgeber keinen Anspruch auf Schmerzensgeld habe.  
 

Keine Pflichtverletzung des Arbeitgebers

Zwischen dem beklagten Arbeitgeber und der Klägerin sei kein Behandlungsvertrag zustandegekommen. Der Arbeitgeber habe der Klägerin und weiteren Arbeitnehmer*innen lediglich die Möglichkeit einer kostenfreien Grippeschutzimpfung angeboten. Allein aus einem solchen Angebot ergebe sich für den Arbeitgeber keine Verpflichtung, die Klägerin über mögliche Risiken der Impfung aufzuklären.
 
Ein eventueller Verstoß der beauftragten Betriebsärztin gegen ihre bestehenden Aufklärungspflichten sei dem Arbeitgeber nicht zuzurechnen.


Aus alledem ergebe sich, dass die Klägerin gegen ihren Arbeitgeber keinen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld habe.
 
Hier finden Sie das vollständige Urteil des Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.12.2017, 8 AZR 853/16