Keine Seltenheit. Schadenersatzansprüche gegenüber Arbeitnehmer*innen.
Keine Seltenheit. Schadenersatzansprüche gegenüber Arbeitnehmer*innen.


Wenn Maria jeden Tag zur Arbeit geht, können ihr Fehler unterlaufen. Dabei besteht die Möglichkeit, dass sie der Arbeitgeberin oder einer Dritten Schaden zufügt. Muss Maria diesen Schaden ersetzen?

Wenn Maria einen Schaden verursacht, ist zu unterscheiden, ob dieser Schaden bei ihrer Arbeitgeberin oder bei einer Dritten entsteht.
 

Maria schädigt ihre Arbeitgeberin


Die Arbeitgeberin hat einen Anspruch auf Ersatz ihres Schadens, wenn Maria


  • ihre arbeitsvertragliche Pflicht, Schäden zu vermeiden, verletzt,
  • gerade durch diese Pflichtverletzung einen Schaden verursacht und
  • vorsätzlich oder fahrlässig handelt.

 

Vorsatz und Fahrlässigkeit


Vorsatz liegt dann vor, wenn Maria weiß, dass sie durch eine bestimmte Handlung einen Schaden herbeiführen wird und dies auch will oder zumindest billigend in Kauf nimmt.

Diese Fälle dürften im betrieblichen Alltag eher selten vorkommen.

Fahrlässiges Handeln dagegen ist häufiger zu beobachten. Dabei definiert das Gesetz selbst, was Fahrlässigkeit ist: „Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.“
 

Pflicht zum Schadensersatz außerhalb des Arbeitsrechts


Liegt eine schuldhafte Pflichtverletzung vor, muss Maria den daraus entstandenen Schaden in vollem Umfang ersetzen. Dies ist selbst dann der Fall, wenn ihr nur leichteste Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
 

Pflicht zum Schadensersatz im Arbeitsrecht


Nachdem die Rechtsprechung eine Haftungserleichterung zunächst nur bei so genannter „gefahrgeneigter Tätigkeit“ zuließ, gilt seit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 27. 09. 1994 eine gestaffelte Regelung.


  • Vorsätzliche Schädigung führt zu einer vollständigen Ersatzpflicht wie außerhalb des Arbeitsrechts.
  • Grobe Fahrlässigkeit hat dieselbe Folge.
  • Mittlere Fahrlässigkeit bedingt, dass Maria und ihre Arbeitgeberin sich den Schaden teilen. Dabei ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu ermitteln, wer welchen Anteil des Schadens tragen muss. Es ist unter anderem zu berücksichtigen, in welchem Verhältnis Marias Einkommen zum tatsächlichen Schaden steht, wie „gefahrgeneigt“ ihre Tätigkeit und wie hoch der Schaden ist und, ob der Arbeitgeberin zuzumuten gewesen wäre, eine Versicherung abzuschließen.
  • Leichte Fahrlässigkeit befreit Maria vollständig von einer Ersatzpflicht.

Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn Maria Sorgfaltspflichten missachtet, von denen jeder weiß, dass sie zu beachten sind. („Wie konnte sie nur!“) Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn sie alkoholisiert Auto fährt oder sorglos mit sehr giftigen Chemikalien umgeht.

Leichte Fahrlässigkeit ist dagegen anzunehmen, wenn Maria etwas tut, das „jedem mal passieren kann“. Beispiele hierfür sind, dass Maria als Bedienung aus Versehen ein Glas fallen lässt oder dem Fahrgast als Taxifahrerin zu viel Wechselgeld herausgibt.

Mittlere Fahrlässigkeit liegt vor, wenn weder ein Fall der groben noch ein Fall der leichten Fahrlässigkeit gegeben ist.
 

Umfang des Schadenersatzes


Wenn Maria haftet, muss sie zum einen den entstandenen materiellen Schaden ersetzen. Dabei hat sie die Arbeitgeberin so zu stellen, als ob es den Pflichtverstoß nicht gegeben hätte. Sie muss also beispielsweise ein neues Glas oder die Wechselgelddifferenz bezahlen.

Zum anderen kommt bei Personenschäden ein Schmerzensgeld in Betracht.
 
Mitverschulden der Arbeitgeberin

Das Gesetz sieht vor, dass sich die Höhe des Schadensersatzanspruchs mindern kann, wenn „ … bei Entstehung des Schaden ein Verschulden (der Arbeitgeberin) mitgewirkt …“ hat.

Das ist zum einen der Fall, wenn die Arbeitgeberin schon bei der Entstehung des Schadens „mitwirkte“. Zum Beispiel dadurch, dass sie Maria unter starken Zeitdruck gesetzt hat.

Zum anderen auch dann, wenn die Arbeitgeberin nicht alles getan hat, um den entstandenen Schaden möglichst klein zu halten.
 

Maria schädigt eine dritte Person


Die beiden häufigsten Fälle sind, dass Maria einer Arbeitskollegin im selben Betrieb oder einem Kunden und Vertragspartner der Arbeitgeberin einen Schaden zufügt.
 

Schädigung einer Arbeitskollegin im selben Betrieb


Die Haftungserleichterungen, die die Rechtsprechung bei der Schädigung der Arbeitgeberin gewährt, greifen bei einer Arbeitskollegin nicht. Maria muss ihrer Kollegin also grundsätzlich alle materiellen und immateriellen Schäden voll ersetzen. Dennoch gibt es auch hier zwei Gesichtspunkte, die Marias Ersatzpflicht beeinflussen:


  • Der Freistellungsanspruch gegen die Arbeitgeberin
  • Der Haftungsausschluss bei Personenschäden

 

Freistellungsanspruch gegen die Arbeitgeberin


Grundidee dieses Anspruchs ist, dass Maria bei der Schädigung einer Kollegin nicht schlechter gestellt werden darf, als wenn der Schaden bei Marias Arbeitgeberin aufgetreten wäre.

Hat Maria also bei ihrer Arbeit beispielsweise die Kleidung einer Kollegin weder vorsätzlich noch grob fahrlässig beschädigt, muss sie Reparatur oder Neubeschaffung zwar grundsätzlich voll bezahlen. Aber sie kann von ihrer Arbeitgeberin verlangen, dass diese die Kosten voll (bei leichter Fahrlässigkeit von Maria) oder teilweise (bei mittlerer Fahrlässigkeit von Maria) übernimmt.
 

Haftungsausschluss bei Personenschäden


Für Personenschäden, die in den Zuständigkeitsbereich einer Berufsgenossenschaft fallen, muss Maria nach einer gesetzlichen Regelung nur dann Ersatz leisten, wenn sie vorsätzlich gehandelt hat. Zusätzliche Voraussetzung dafür ist aber unter anderem, dass eine betriebliche Tätigkeit Marias den Unfall verursacht hat.

Nimmt Maria als also beispielsweise ihrer Kollegin auf dem Firmengelände grob fahrlässig die Vorfahrt, weil Maria mit dem Firmenauto möglichst schnell zum Kunden kommen will, muss sie die Krankenbehandlung der Kollegin nicht bezahlen. Dies fällt in die Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft. Dagegen muss Maria ihrer Kollegin die Reparaturkosten für das Auto ersetzen und eventuell Schmerzensgeld bezahlen. Solche Schäden ersetzt die Berufsgenossenschaft der Kollegin nicht.
 

Schädigung eines Dritten


Auch eine Dritte, die nicht Marias Kollegin ist, hat die Möglichkeit, von ihr den vollen Ersatz des Schadens verlangen.

Daneben kann die Dritte auch einen Schadensersatzanspruch gegen Marias Arbeitgeberin haben. Denn wenn Maria etwa eine Vertragspartnerin ihrer Arbeitgeberin schädigt, muss sich die Arbeitgeberin das Verschulden ihrer „Erfüllungsgehilfin“ Maria zurechnen lassen.

In solchen Fällen gehen Kundinnen häufig lieber gegen die Arbeitgeberin vor, weil sie glauben, dass dort „mehr zu holen ist“.

In diesem Fall muss Marias Arbeitgeberin Schadensersatz leisten, kann aber grundsätzlich das Geld von Maria zurück verlangen.

Für dieses „Zurückverlangen“ darf sich Maria auf dieselben Haftungsbeschränkungen berufen wie bei einer normalen Schädigung der Arbeitnehmerin.
 

Regelungen der Beweislast


Derjenige, der die Beweislast für bestimmte Tatsachen trägt, muss diese Tatsachen vor Gericht nachweisen. Kann sich aber etwa der einzige Zeuge an nichts mehr erinnern, gelingt dieser Nachweis nicht. Die Folge davon ist, dass derjenige den Prozess verliert, der die Beweislast trägt, obwohl unklar bleibt, ob die aufgestellte Tatsachenbehauptung stimmt oder nicht.
 

Beweislast bei einem vertraglichen  Schadensersatzanspruch außerhalb des Arbeitsrechts


Streiten sich beispielsweise die Partner eines Kaufvertrags um Schadensersatz, muss der Geschädigte

  • die Vertragsverletzung,
  • seinen Schaden
  • und die Tatsache beweisen, dass der Schaden gerade wegen der Vertragsverletzung eingetreten ist.

 

Dagegen ist es Sache des Schädigers zu beweisen, dass er weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat.
 

Beweislast bei einem Schadensersatzanspruch der Arbeitgeberin gegen Maria aus dem Arbeitsvertrag


Für diese Fälle sieht das Gesetz eine spezielle Regelung der Beweislast vor.

Danach muss die Arbeitgeberin nicht nur die Pflichtverletzung und den gerade deshalb entstandenen Schaden nachweisen. Vielmehr ist die Arbeitgeberin auch noch verpflichtet zu beweisen, dass Maria vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.


Hier geht es zum BAG Beschluss vom 27.09.1994, AZ: GS 1/89 (A)

Rechtliche Grundlagen

§§ 249, 254, 276, 278, 280 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §105 Sozialgesetzbuch (SGB) VII

§ 249 BGB

Art und Umfang des Schadensersatzes

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

§ 254 BGB

Mitverschulden

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

§ 276 BGB

Verantwortlichkeit des Schuldners

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

§ 278 BGB

Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung

§ 280 BGB

Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

§ 105 SGB VII

Beschränkung der Haftung anderer im Betrieb tätiger Personen

(1) Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Satz 1 gilt entsprechend bei der Schädigung von Personen, die für denselben Betrieb tätig und nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfrei sind. § 104 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn nicht versicherte Unternehmer geschädigt worden sind. Soweit nach Satz 1 eine Haftung ausgeschlossen ist, werden die Unternehmer wie Versicherte, die einen Versicherungsfall erlitten haben, behandelt, es sei denn, eine Ersatzpflicht des Schädigers gegenüber dem Unternehmer ist zivilrechtlich ausgeschlossen. Für die Berechnung von Geldleistungen gilt der Mindestjahresarbeitsverdienst als Jahresarbeitsverdienst. Geldleistungen werden jedoch nur bis zur Höhe eines zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs erbracht.