Wer nicht akut krank ist, muss versuchen, Arzttermine außerhalb der Arbeitszeit zu bekommen. Copyright by Gina Sanders/fotolia
Wer nicht akut krank ist, muss versuchen, Arzttermine außerhalb der Arbeitszeit zu bekommen. Copyright by Gina Sanders/fotolia

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hatte über folgenden Fall zu entscheiden:
Der Arbeitnehmer (Kläger) war von seinem Orthopäden zu einer Nachuntersuchung nach einer Knieoperation in die Praxis bestellt worden. Der Termin lag mit 10.15 Uhr in der Arbeitszeit. Der Orthopäde konnte keinen Termin außerhalb der Arbeitszeit vergeben. Denn der Kläger arbeitete regelmäßig von 7.15 Uhr bis 16.15 Uhr sowie freitags von 7.15 Uhr bis 13.00 Uhr. Die Sprechstundenzeiten begannen aber nicht vor 7.15 Uhr und endeten bereits montags bis donnerstags um 15.00 Uhr und freitags um 12.00 Uhr.
 
Der Arbeitgeber lehnte es ab, dem Kläger die Zeit des Arztbesuches, der 1,5 Stunden dauerte, auf seinem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben.
 

Arbeitsverhinderung für nur kurze Zeit  - Gesetzliche Regelung

Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält eine Regelung (§ 616 BGB) zur Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers, wenn Arbeitnehmer*innen für eine nur verhältnismäßig kurze Zeit verhindert sind, ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Darunter fallen regelmäßig auch medizinisch notwendige Arztbesuche.
 
Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat zu dieser Vorschrift Grundsätze entwickelt, unter welchen Voraussetzungen Arbeitgeber die Zeit eines Arztbesuches vergüten müssen.
 

Arztbesuch muss während der Arbeitszeit notwendig sein

Sind Arbeitnehmer*innen akut krank und müssen deshalb den Arzt sofort aufsuchen, ist der Arztbesuch auch während der Arbeitszeit notwendig.
 
Ansonsten kommt es darauf an, ob die Beschäftigten sich bemüht haben, einen Arzttermin außerhalb der Arbeitszeit zu bekommen, der Arzt auf diesen Wunsch aber nicht eingehen konnte oder wollte.
 

Arzttermin in der Arbeitszeit reicht nicht

Es reicht nicht, dass der Arzt einen Untersuchungs- oder Behandlungstermin vergibt, der in der Arbeitszeit liegt. Hinzukommen muss, dass Beschäftigte die Terminsgestaltung des Arztes nicht beeinflussen konnten, weil die Arztpraxis auf ihre terminlichen Wünsche nicht eingegangen ist.
 
Der oben geschilderte Fall des Landesarbeitsgerichts ist dafür ein gutes Beispiel. Denn die Sprechstundenzeiten lagen sämtlich innerhalb der Arbeitszeit des Klägers. Sein Orthopäde konnte ihm daher kein Termin außerhalb seiner Arbeitszeit versprechen.
 

Konflikt zwischen Arbeitspflicht und medizinischer Betreuung

Notwendig ist der Arzttermin nicht nur, wenn der Arzt wie im Fall des Klägers objektiv wegen der Sprechstundenzeiten keinen anderen Termin vergeben kann. Es reicht auch aus, dass die Praxis dem Wunsch des Patienten aus anderen, weniger nachvollziehbaren Gründen nicht entspricht. Voraussetzung ist lediglich, dass Arbeitnehmer*innen um Verlegung nachgefragt haben, die Praxis den Wunsch aber nicht erfüllt hat.
 
Die Rechtsprechung nimmt insoweit Rücksicht auf den Konflikt eines Beschäftigten, der weder seinen Arbeitgeber schädigen noch sich mit seinem Arzt auseinandersetzen möchte. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts darf sich der Arbeitnehmer in diesem Konfliktfall für die medizinische Betreuung entscheiden (BAG 29.2.1984, 5 AZR 92/82).
 

Bescheinigung der Arztpraxis erforderlich

Beschäftigte sollten sich allerdings eine ärztliche Bescheinigung darüber ausstellen lassen, dass ein Arzttermin außerhalb der Arbeitszeit nicht möglich war. Denn im Konflikt mit ihrem Arbeitgeber müssen sie nachweisen, dass ihrem Wunsch auf Verlegung des Arzttermins nicht entsprochen werden konnte.
 

Arztwechsel nicht durchsetzbar

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Arbeitgeber nicht von seinen Beschäftigten verlangen, einen anderen Arzt aufzusuchen, der Termine auch außerhalb der Arbeitszeit anbietet. Denn die Wahl des Arztes hat Vorrang vor den Interessen eines Arbeitgebers, der die Bezahlung eines Arztbesuches möglichst vermeiden will (BAG 29.2.1984, 5 AZR 92/82).
 

Tarifliche Bestimmungen können abweichen

Tarifliche, aber auch arbeitsvertragliche Regelungen können von der gesetzlichen Regelung abweichende Bestimmungen vorsehen. Sie dürfen nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch für Arbeitnehmer*innen schlechter sein. So könnte also auch in einem Tarifvertrag bestimmt werden, dass Arztbesuche während der Arbeitszeit nicht vergütet werden (BAG 25.4.1960, 1 AZR 16/58).
 

Regelungen über bezahlte Freistellungen

Häufig enthalten Tarifverträge, aber auch manchmal Arbeitsverträge, Regelungen darüber, in welchen Fällen und wie lange Arbeitnehmer*innen das Recht haben, von der Arbeit bezahlt freigestellt zu werden. Anwendungsfälle dafür sind, dass Beschäftigte im Falle ihrer Eheschließung einen Arbeitstag gegen Vergütung frei bekommen, oder zwei Tage im Fall des Todes naher Angehöriger, drei Tage bei Umzug oder der Geburt eines Kindes.
 
Typischerweise werden Beispiele für Anlässe bezahlter Freistellung beschrieben, wobei die Aufzählung regelmäßig nicht abschließend ist. Bezahlte Freistellungen sind dann über die genannten Beispielsfälle hinaus auch aus anderen Anlässen auf der Grundlage der gesetzlichen Regelung möglich. Ob eine tarifliche oder vertragliche Regelung andere nicht genannte Fälle von der Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers ausnimmt, muss dann jeweils durch Auslegung ermittelt werden.
 

Tarifliche Regelung im Fall des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen

Im eingangs geschilderten Fall galt für das Arbeitsverhältnis des Klägers der Tarifvertrag im Groß- und Außenhandel Niedersachsen. Dieser sah eine bezahlte Freistellungsregelung in besonderen Fällen vor, z. B. bei der Eheschließung oder bei der Niederkunft der Ehefrau.
 
Darüber hinaus enthielt er den Passus, dass die genannten Beispiele abschließend festgelegt seien. Da der Arztbesuch nicht aufgeführt war, war die bezahlte Freistellung für den Arztbesuch nach dieser tariflichen Regelung ausgeschlossen.
 

Tarifliche Regelung: bezahlte Freistellung bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung

Der Tarifvertrag enthielt jedoch eine weitere eigenständige Regelung für den Fall unverschuldeter Arbeitsverhinderung, wie etwa bei Arbeitsunfähigkeit oder einer Reha-Maßnahme. Zusätzlich zu diesen Verhinderungsfällen aus Krankheitsgründen war allgemein bestimmt, dass „in allen anderen Fällen unverschuldeter Arbeitsversäumnis das Entgelt für die unumgänglich notwendige Abwesenheit, höchstens jedoch bis zur Dauer von 4 Stunden, fortgezahlt wird.“
 
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts erfasst diese Bestimmung auch die bezahlte Freistellung für einen Arztbesuch während der Arbeitszeit.
 

Arztbesuch war zwingend notwendig im Sinne der tariflichen Regelung

Die Voraussetzungen für die vom Kläger geforderte Gutschrift von 1,5 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto waren nach der tariflichen Regelung auch erfüllt. Denn zum einen war die vom Orthopäden des Klägers angeordnete Nachuntersuchung medizinisch notwendig. Zum anderen war es auch unvermeidbar („unumgänglich“), dass der Kläger den Arztbesuch während der Arbeitszeit wahrnehmen musste. Denn wegen der vorgegebenen Sprechstundenzeiten konnte der Arztbesuch nicht außerhalb der Arbeitszeit stattfinden.
 
Der Kläger konnte daher die Gutschrift gegen seinen Arbeitgeber durchsetzen. Das Urteil ist auch rechtskräftig. Der Arbeitgeber hatte zwar zunächst Revision zum Bundesarbeitsgericht eingelegt, diese dann aber zurückgenommen.
 

Wichtig bei Arztbesuchen während der Arbeitszeit, wenn keine akute Erkrankung vorliegt:

  • Behandlung oder Untersuchung muss medizinisch notwendig sein.
  • Arbeitnehmer*innen müssen in der Arztpraxis darum bitten, einen Termin außerhalb der Arbeitszeit zu bekommen
  • Wenn der Arzt diesem Wunsch nicht nachkommt und der Termin deshalb in der Arbeitszeit stattfinden muss, sollten sich Beschäftigte eine entsprechende ärztliche Bescheinigung ausstellen lassen
  • Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag können besondere Regelungen enthalten. Deshalb empfiehlt es sich im Konflikt mit dem Arbeitgeber über die Bezahlung von Arztbesuchen Rechtsrat bei der zuständigen Einzelgewerkschaft bzw. dem nächsten Büro der DGB Rechtsschutz GmbH einzuholen

 
Das Urteil vom niedersächsischen Landesarbeitsgericht können Sie hier nachlesen.

Rechtliche Grundlagen

§ 616 BGB Vorübergehende Verhinderung

§ 616 BGB Vorübergehende Verhinderung
Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.