Bezahlter Urlaub auch für Minijobber
„Bei uns werden Flexibilität, Professionalität und Kundenfreundlichkeit groß geschrieben“.
So brüstet sich die Bochumer TKD Logistik GmbH in ihrem Internetauftritt. Ein kompetenter und verlässlicher Partner führender Transportunternehmen will man sein.
Ganz klein geschrieben werden bei dieser Firma aber die Arbeitnehmerrechte.
Arbeitsvertrag schließt Urlaub und Entgeltfortzahlung aus
Seit neun Jahren ist das 58-jährige ver.di-Mitglied bei der TKD Logistik beschäftigt. Urlaub machen oder krank werden konnte sie sich seitdem nicht leisten. Sie ist geringfügig als sogenannte Minijobberin beschäftigt. Und ihr Arbeitsvertrag schloss, so unglaublich das klingt, bezahlten Urlaub oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall aus.
„Ein absolutes Unding!“ wettert Rechtsschutzsekretärin Anna Leminski aus Hagen, die jetzt die kaufmännische Angestellte vor dem Arbeitsgericht Iserlohn vertritt. „Geringfügig Beschäftigte sind Arbeitnehmer*innen und haben selbstverständlich Anspruch auf bezahlten Urlaub und auf Fortzahlung ihres Lohnes, wenn sie mal krank sind.“
Ihre Rechte hat die 58-Jährige aber nie beansprucht. „Im Arbeitsvertrag sind diese Ansprüche doch ausdrücklich ausgeschlossen“, erklärt sie.
Verzicht auf gesetzliche Ansprüche ist unwirksam
Was sie – wie leider viele Betroffene - nicht wusste: Auf derartige Rechte kann man nicht verzichten! Selbst die Unterschrift unter den Arbeitsvertrag hindert Minijobber also nicht daran, ihre Rechte gleichwohl einzufordern.
Aufgefallen war der unglaubliche Arbeitsvertrag, als sich das ver.di-Mitglied nach Erhalt einer Kündigung an ihre Gewerkschaft wandte. Nun wehrt sie sich nicht nur gegen die vom Arbeitgeber beabsichtigte Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Seit Januar bekommt sie auch keinen Lohn mehr. Ohne Erläuterung des Chefs darf sie seitdem auch nicht mehr arbeiten.
Besondere Schwierigkeit bereitet die Berechnung des nachzuzahlenden Lohnes: Eine feste Arbeitszeit war – man möchte fast sagen: selbstverständlich – in dem Arbeitsvertrag auch nicht festgelegt. Vielmehr heißt es dort: „Die Arbeitszeit richtet sich nach dem Bedarfsfall des Unternehmens.“
Wir berichten weiter über diesen Fall.