Der Streit über die richtige Eingruppierung als Kassiererin begann vor dem Arbeitsgericht Dresden. Wir hatten über das für die Klägerin positive Urteil berichtet.
Tarifverträge für die Mitgliedsunternehmen Handel der Konsum-Tarifgemeinschaft e.V. Sachsen
Letztlich ging es um die Auslegung des Entgelttarifvertrages. Dieser unterscheidet in den Tarifgruppen bei den kaufmännischen Mitarbeitern zwischen Verkaufshilfen und Kassiererinnen. In der Gehaltsgruppe II werden Verkaufshilfen als Beispiel genannt, auch mit einfacher Kassiertätigkeit mit dem Unterbeispiel Pfandkasse. Fachverkäufer*innen und Kassierer*innen werden in der Gehaltsgruppe III genannt.
Das Arbeitsgericht Dresen war davon ausgegangen, dass in der Gehaltsgruppe G III die ganz normale Kassiertätigkeit gemeint ist und dass es auf die tatsächliche Tätigkeit vorrangig bei der Eingruppierung ankomme. Es hatte deshalb der Klägerin Recht gegeben und die Konsumgenossenschaft zur Zahlung der Gehaltsdifferenzen zwischen den Gehaltsgruppen G II und G III (205,57 € monatlich) verurteilt.
Arbeitsvorgänge erfüllen Tätigkeitsbeispiel einer Kassiererin
Das sächsische Landesarbeitsgericht (LAG) bestätigte nun diese Entscheidung.
Die Tätigkeit einer Kassiererin ist als Beispiel in der Vergütungsgruppe G III genannt. Da die Klägerin als Kassiererin tätig ist, ist sie in diese Vergütungsgruppe eingruppiert. Dies sieht das LAG rechtlich sehr klar. Die Verkaufshilfe aus der Vergütungsgruppe G II (mit dem Unterbeispiel Pfandkasse) sei mit einer fast ausschließlichen Kassiertätigkeit nicht gleichzusetzen.
Es kommt auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit an
Das LAG machte sich die höchstrichterliche Rechtsprechung zu Eigen, wonach (nur) dann auf die allgemeinen Merkmale der Vergütungsgruppe zurück zu greifen ist, wenn der Arbeitnehmer keine der Beispieltätigkeiten erfüllt. Da das Tätigkeitsbeispiel „KassiererInnen“ keinen unbestimmten Rechtsbegriff enthalte und nicht in mehreren Vergütungsgruppen benannt ist, müsse nicht auf die allgemeinen Merkmale der Vergütungsgruppe zurückgegriffen werden.
Damit war das Hauptargument der Arbeitgeberseite ausgehebelt. Diese hatte sich darauf berufen, dass das Gruppenmerkmal „kaufmännische Tätigkeiten, für die in der Regel eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung im ausgeübten Beruf erforderlich ist“ gar nicht erfüllt sei. Darauf kommt es aber nicht an, sondern darauf, dass die Klägerin als Kassiererin tätig war und diese Tätigkeit als Beispiel in der Vergütungsgruppe G III genannt ist.
Revision beim Bundesarbeitsgericht anhängig
Die Revision wurde nicht zugelassen. Hintergrund wird ein anderes Verfahren mit vergleichbarem Streitgegenstand sein, welches ebenfalls vom DGB Rechtsschutz geführt wurde. Auch die Konsumgenossenschaft Leipzig e.G. hatte die Tätigkeiten an einer Scannerkasse nach der Gehaltsgruppe G II vergütet, hatte allerdings zunächst in erster und zweiter Instanz Recht bekommen.
Nachdem unser Gewerkschaftliches Centrum für Revision und Europäisches Recht erfolgreich Nichtzulassungsbeschwerde erhoben hatte, folgte ein Verfahren beim Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 4 AZR 248/15. Zu der erhofften Entscheidung kam es nicht, weil die Parteien einen Vergleich schlossen.
Beim Verhandlungstermin ist seitens der sächsischen Landesarbeitsrichter auf dieses Verfahren verwiesen worden und es wurde mitgeteilt, dass Rücksprache mit den Richtern vom BAG gehalten wurde.
Dennoch hat die Konsum Dresden e.G. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Dieser hat das BAG stattgegeben und wird dann endgültig über die Kassierertätigkeiten in dem Tarifbereich entscheiden.
UPDATE: Konsum Dresden zieht Revision zurück
Kurz vor dem Termin beim BAG (16. Mai 2018) hat die Konsum Dresden die Revision zurückgenommen. Man kann wohl getrost davon ausgehen, dass dies erfolgte, weil das BAG die für die Kassiererin positive Entscheidung bestätigt hätte. Fazit: Keine endgültige Entscheidung durch das BAG, aber ein erfolgreiches Ende für die Mitarbeiter*innen in dem Tarifbereich.
Hier geht`s zum ersten Bericht in dieser Sache: Höhere Vergütung für Kassiererin an Scannerkasse erstritten