Beschäftigte steht keine Pauschale von 40 Euro zu, wenn sie ihren Lohn zu spät bekommen. Das hat jetzt das Bundesarbeitsgericht entschieden. Copyright by M. Schuppich/fotolia
Beschäftigte steht keine Pauschale von 40 Euro zu, wenn sie ihren Lohn zu spät bekommen. Das hat jetzt das Bundesarbeitsgericht entschieden. Copyright by M. Schuppich/fotolia

Ein pauschalierter Schadensersatz in Höhe von 40 € ist zu zahlen, wenn der Schuldner in Verzug kommt, also die von ihm geschuldete Leistung nicht rechtzeitig zahlt.
 

Gilt die Verzugspauschale auch im Arbeitsrecht?

Diese Regelung hat im Arbeitsrecht eine große praktische Bedeutung, da es oft vorkommt, dass Arbeitgeber ihren Beschäftigten den Lohn oder das Gehalt nicht rechtzeitig zahlen. Die Arbeitgeberseite hat dagegen eingewandt, dass diese Regelung im Arbeitsrecht nicht angewandt werden könnte.
 
Dies sei nach einer Regelung im Arbeitsgerichtsgesetz ausgeschlossen. Nach § 12a Arbeitsgerichtsgesetz haben die Parteien  nämlich keinen Anspruch darauf, außergerichtliche Kosten, die ihnen in einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht entstanden sind, vom Prozessgegner zu verlangen.
 
Dagegen wurde argumentiert, dass § 12a Arbeitsgerichtsgesetz lediglich eine Regelung für die im ersten Rechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten enthalte, also Kosten für einen Rechtsbeistand sowie Verdienstausfall. Weitere Schadensersatzansprüche des Gläubigers wie Verzugszinsen und dergleichen seinen davon nicht berührt.
 

Bundesarbeitsgericht entscheidet zu Lasten der Beschäftigten

Diese - unserer Meinung nach zutreffende - Rechtsauffassung haben auch nahezu alle Landesarbeitsgerichte vertreten und Klagen der Arbeitnehmer auf Zahlung der Verzugspauschale stattgegeben.
 
Nun hat sich das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung leider der Rechtsauffassung der Arbeitgeberseite angeschlossen und die zuvor erfolgreiche Klage eines Arbeitnehmers auf Zahlung der Vollzugspauschale für drei Monate ( also 120 €) abgewiesen.
 
Nach der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts schließt § 12a Arbeitsgerichtsgesetz als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch aus, sondern auch den Anspruch auf Zahlung einer Pauschale nach § 288 Abs 5 BGB.
 
Es muss nun abgewartet werden, wie das Bundesarbeitsgericht dies im einzelnen begründet. Bislang liegt lediglich eine Pressemitteilung vor. Wir werden uns mit dem Thema nochmals auseinandersetzen, sobald das vollständige Urteil vorliegt.
 
Hier gehts zur Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts
 
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Rechtliche Grundlagen

§ 288 Abs. 5 BGB, § 12a Abs. 1 ArbGG

§ 288 Abs. 5 BGB

Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

§ 12a Kostentragungspflicht
(1) In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistands. Vor Abschluß der Vereinbarung über die Vertretung ist auf den Ausschluß der Kostenerstattung nach Satz 1 hinzuweisen. Satz 1 gilt nicht für Kosten, die dem Beklagten dadurch entstanden sind, daß der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat.