Beschäftigte haben Anspruch auf Verzugspauschale. Copyright by daniel evertz / Fotolia
Beschäftigte haben Anspruch auf Verzugspauschale. Copyright by daniel evertz / Fotolia

Seit nunmehr zwei Jahren dreht sich der Streit bei dem neu eingeführten § 288 Absatz 5 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) um die Frage, ob auch Arbeitnehmer einen pauschalen Geldbetrag von 40,- Euro verlangen können, wenn ihr Arbeitgeber mit Lohnzahlungen in Verzug ist. In einem von der DGB Rechtsschutz GmbH geführten Verfahren entscheidet nun erstmals auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm zugunsten der Beschäftigten.

Lange Zeit war es ruhig geworden um die ab dem 1.7.2016 für alle Arbeitsverhältnisse geltende Verzugspauschale von 40,- Euro. Eine Vielzahl von Arbeits- und Landesarbeitsgerichten hatten sich in ihren Entscheidungen den Befürwortern angeschlossen, die der Ansicht waren, die zur Umsetzung einer Europäischen Richtlinie eingeführte Vorschrift, § 288 Absatz 5 BGB, sei auch auf Arbeitsverhältnisse anwendbar.

 

Gegenstimmen wurden lauter

Doch in jüngster Zeit tauchten Gegenstimmen vom Arbeitsgericht Iserlohn und vom LAG Köln auf. Diese Gerichte waren der Ansicht, § 12a Arbeitsgerichtsgesetz enthalte eine spezialgesetzliche Ausnahmeregelung, die der Anwendung des § 288 Absatz 5 BGB im Arbeitsverhältnis entgegenstehe.

 

LAG Hamm erstmals für Verzugspauschale

Dieser Meinung hat nun erstmals auch das LAG Hamm widersprochen. In einem vom Hagener Büro der DGB Rechtsschutz GmbH geführten Verfahren sprach das LAG dem klagenden Arbeitnehmer die Verzugspauschale von 40,- Euro zu, und zwar für jeden Monat des Verzugs des Arbeitgebers.

 

Zur Begründung argumentierte das Gericht, dem Wortlaut des § 288 Absatz 5 BGB sei keine Einschränkung auf dem Gebiet des Arbeitsrechts zu entnehmen.

 

EU-Richtlinie als Vorgabe

Diese Vorschrift diene vielmehr der Umsetzung der EU-Richtlinie zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr. Der deutsche Gesetzgeber habe die Vorgaben dieser Richtlinie bewusst übererfüllt daher keine Ausnahme für das Arbeitsrecht schaffen wollen.

 

Außerdem, so das LAG Hamm schließlich, sei es systemwidrig, einem Arbeitnehmer den „normalen“ Verzugsschaden nach § 288 Absatz 1 und gegebenenfalls weiteren Verzugsschaden nach § 288 Absatz 4 BGB zuzusprechen, ihm aber die Schadenspauschale zu verwehren.

 

Revision zugelassen

Da bei dieser Rechtsfrage eine klärende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts noch aussteht, hat das LAG Hamm die Revision zugelassen. Der Arbeitgeber hat jedoch inzwischen angekündigt, es bei der LAG-Entscheidung zu belassen; mithin die Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist.


Weitere Artikel zur Verzugspauschale findet man hier:

40 Euro Strafe für verspätetete Lohnzahlung 

Rechtliche Grundlagen

§ 288 BGB Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden

§ 288 Bürgerliches Gesetzbuch
Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.