Die Klägerin arbeitet seit April 2011 in einem Seniorenheim. In ihrem Arbeitsvertrag ist geregelt, dass sie für jede normale Arbeitsstunde eine Vergütung von 6,60 € erhält. Außerdem bestand eine betriebliche Übung, nach der der Arbeitgeber für Sonn- und Feiertagsarbeit einen Zuschlag von 2,00 Euro brutto pro Stunde bezahlt.
Änderung der Vergütung
Seit Januar 2015 bezahlte der Arbeitgeber nicht mehr den normalen Stundenlohn in Höhe von 6,60 € plus den Zuschlag von 2,00 € pro Stunde, sondern nur noch den Mindestlohn von 8,50 € pro Stunde.
Auffassung der Klägerin
Die Klägerin ist der Meinung, dass sie nicht nur Anspruch auf den Mindestlohn, sondern zusätzlich auf den Zuschlag für Sonn- und Feiertagsarbeit habe.
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Zulage „mindestlohnwirksam“ ist. Das bedeutet, dass mit der Auszahlung des Mindestlohns auch der Anspruch auf die Zulage erfüllt ist.
Mindestlohnwirksamkeit
Dazu führt das Bundesarbeitsgericht aus: „Mindestlohnwirksam, dh. geeignet den Mindestlohnanspruch zu erfüllen, sind alle im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachten Entgeltzahlungen mit Ausnahme der Zahlungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhen.“
Zulagen für Sonn- und Feiertagsarbeit sind nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts „ … im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachtes Arbeitsentgelt und werden gerade für die tatsächliche Arbeitsleistung gewährt. Eine besondere gesetzliche Zweckbestimmung wie etwa bei einem Zuschlag für Nachtarbeit bestehe nicht.
Darauf, ob der Arbeitgeber mit seiner Zahlung auch den Anspruch auf die Zulage erfüllen wollte, komme es nicht an. Denn eine spezielle Leistungsbestimmung sei für die Erfüllungswirkung einer Zahlung nicht erforderlich.
Ergebnis
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit mit erfüllt sind, wenn der Arbeitgeber den gesetzlichen Mindestlohn bezahlt.
Hier finden Sie das vollständige Urteil des BAG vom 17.01.2018
Rechtliche Grundlagen
§§ 1 und 3 Mindestlohngesetz
(Mindestlohngesetz - MiLoG)
§ 1 Mindestlohn
(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.
(2) Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Januar 2015 brutto 8,50 Euro je Zeitstunde. Die Höhe des Mindestlohns kann auf Vorschlag einer ständigen Kommission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden.
(3) Die Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen gehen den Regelungen dieses Gesetzes vor, soweit die Höhe der auf ihrer Grundlage festgesetzten Branchenmindestlöhne die Höhe des Mindestlohns nicht unterschreitet. Der Vorrang nach Satz 1 gilt entsprechend für einen auf der Grundlage von § 5 des Tarifvertragsgesetzes für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag im Sinne von § 4 Absatz 1 Nummer 1 sowie §§ 5 und 6 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes.
Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG)
§ 3 Unabdingbarkeit des Mindestlohns
Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind insoweit unwirksam. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann auf den entstandenen Anspruch nach § 1 Absatz 1 nur durch gerichtlichen Vergleich verzichten; im Übrigen ist ein Verzicht ausgeschlossen. Die Verwirkung des Anspruchs ist ausgeschlossen.