Wird laut Arbeitsvertrag Urlaubs- und Weihnachtsgeld in einer genau bestimmten Höhe gewährt, so hat der Arbeitnehmer darauf einen verbindlichen Anspruch. Daran ändert sich auch nichts, wenn es im Vertrag an anderer Stelle heißt, die Zahlung erfolge »freiwillig«.
Der Fall:
Der Arbeitnehmer macht die Zahlung von Weihnachtsgeld für die Jahre 2009 und 2010 geltend. Sein monatliches Bruttogehalt betrug zuletzt 2.450,00 EUR. In dem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag finden sich unter anderem folgende Regelungen:
»Freiwillige Soziale Leistungen richten sich nach dem betriebsüblichen Rahmen. Zurzeit werden gewährt: Urlaubsgeld in Höhe von 18,40 EUR pro Urlaubstag. Weihnachtsgeld in Höhe von 40 Prozent eines Monatsgehaltes im ersten Kalenderjahr der Beschäftigung. Es erhöht sich pro weiteres Kalenderjahr um jeweils 10 Prozent bis zu 100 Prozent eines Monatsgehaltes.
Vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 39,88 EUR pro Monat nach Vorlage eines entsprechenden Vertrages. Die Zahlung der betrieblichen Sondervergütungen (Weihnachtsgratifikation, Urlaubsgeld, Vermögenswirksame Leistungen) erfolgt in jedem Einzelfall freiwillig und ohne Begründung eines Rechtsanspruchs für die Zukunft.«
Von 2004 bis 2008 zahlte der Arbeitgeber ein Weihnachtsgeld in der im Vertrag angegebenen Höhe. Bei jeder Zahlung erhielt der Arbeitnehmer ein Schreiben des Arbeitgebers, in dem mitgeteilt wurde, dass es sich um eine freiwillige Leistung handele, auf die kein Rechtsanspruch bestehe.
Im Jahr 2009 teilte der Arbeitgeber mit, es werde »aus wirtschaftlichen Gründen« kein Weihnachtsgeld gezahlt. 2010 erhielt der Arbeitnehmer eine Sonderzahlung in Höhe von 880,00 EUR brutto, mit der die Beklagte »die Betriebstreue der Mitarbeiter belohnen« wollte. Der Arbeitnehmer forderte für das Jahr 2009 ein Weihnachtsgeld in Höhe von 90 % eines Monatsgehalts (2.205,00 Euro) und für das Jahr 2010 in Höhe eines vollen Monatsgehalts (2.450,00 Euro). ArbG und LAG gaben der Klage statt.
Die Entscheidung:
Das BAG bestätigt die arbeitnehmerfreundliche Entscheidung der Vorinstanzen. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf das Weihnachtsgeld in der vereinbarten Höhe. Dass das Weihnachtsgeld im Arbeitsvertrag als »freiwillige soziale Leistung« genügt für sich genommen nicht, um einen Rechtsanspruch der Beschäftigten auszuschließen. Ebenso schließt die Formulierung »zur Zeit werden gewährt« einen Rechtsanspruch aus.
Dem steht auch der Freiwilligkeitsvorbehalt im Arbeitsvertrag nicht entgegen, denn diese Regelung verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und ist deshalb unwirksam. Der Vorbehalt bezeichnet die Zahlung der betrieblichen Sondervergütungen nicht nur als freiwillig, sondern will »in jedem Einzelfall« ausschließen, dass deren Zahlung einen Rechtsanspruch für die Zukunft begründet. Der Wortlaut dieser Abrede ist zwar eindeutig, sie schließt einen Rechtsanspruch auf eine Weihnachtsgratifikation aus.
Die Bestimmung steht aber im Widerspruch zu dem im Satz davor gewährten Anspruch auf ein Weihnachtsgeld. Sie ist deshalb nicht »klar und verständlich« im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und somit unwirksam. Ähnlich hatten die Erfurter Richter bereits 2008 entschieden (Urteil vom 30.07.2008, Az.: 10 AZR 606/07).
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20.02.2013, 10 AZR 177/12