Unbillige Weisungen muss der Arbeitnehmer nicht befolgen, so urteilte das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm. Es setzt sich damit in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass nun die Möglichkeit zur Kurskorrektur erhält.
Erst Kündigung, dann Versetzung
Im Fall, den das LAG zu entscheiden hatte, war ein in Dortmund tätiger Immobilienkaufmann zunächst gekündigt worden, hatte jedoch den anschließenden Kündigungsschutzprozess gewonnen und hatte einen Anspruch, wieder im Unternehmen beschäftigt zu werden.
Der Arbeitgeber wollte ihn jedoch nicht auf seinem alten Arbeitsplatz beschäftigen, sondern versetzte ihn zunächst für ein halbes Jahr in das „Archiv-Projekt“ nach Berlin. Der Kaufmann empfand dies als willkürliche Maßregelung und weigerte sich, die zugewiesene Stelle anzutreten.
Er wurde daraufhin wegen unerlaubten Fernbleibens abgemahnt, einen Monat später erneut wegen unentschuldigten Fehlens. Bereits nach der ersten Abmahnung erhielt er keinen Lohn mehr und auch von der Sozialversicherung wurde er abgemeldet.
Er klagte daraufhin sowohl gegen die Versetzung, als auch gegen die Abmahnungen, für seinen Lohn und die Anmeldung bei der Sozialversicherung. Beim Landesarbeitsgericht hatte er damit Erfolg.
Weisung unbillig, aber was folgt daraus?
Das LAG erklärte die Weisung für unwirksam, weil sie unbillig gewesen sei. Bei der Frage, ob eine Weisung billig sei, seien die Vor- und Nachteile für die Parteien, die beiderseitigen Bedürfnisse, die Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie die sozialen Lebensverhältnisse zu berücksichtigen.
Die Frage sei hier zu Gunsten des Arbeitnehmers zu entscheiden gewesen, weil er durch die Versetzung von Dortmund nach Berlin sein soziales Umfeld und seine häusliche Umgebung aufgeben müsse. Aufgrund der räumlichen Distanz sei eine tägliche Heimfahrt nicht möglich.
Gemessen an diesen Einschränkungen habe der Arbeitgeber keine hinreichenden betrieblichen Interessen dargelegt, die eine Versetzung rechtfertigen würden.
Nachdem die unbillige Weisung also unwirksam sei, habe sich der Arbeitnehmer nicht an sie halten müssen. Damit sind auch die Abmahnungen aus der Personalakte zu entfernen, der Lohn ist nachzuzahlen und der Arbeitnehmer wieder bei der Sozialversicherung anzumelden.
Gegen die bisherige Rechtsprechung
Mit dieser Entscheidung setzt sich das Landesarbeitsgericht bewusst in Gegensatz zur bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Dies hatte im Jahre 2012 entschieden, dass ein Arbeitnehmer an eine unbillige Weisung des Arbeitgebers solange gebunden ist, bis ein Gericht die Unbilligkeit dieser Weisung rechtskräftig feststellt.
Eine Bindung soll nur dann entfallen, wenn die Weisung aus anderen Gründen unwirksam ist, etwa weil der Arbeitsvertrag die zugewiesene Arbeit nicht vorsieht oder weil der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört worden ist.
Im Ergebnis bedeutet das, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Lohn hat, wenn er sich weigert, der unbilligen Weisung zu folgen. Auch die Abmahnung wegen Arbeitsverweigerung wäre rechtmäßig, selbst wenn sich später herausstellt, dass die Weisung unbillig war.
Untragbare Risikoverlagerung
Dem widerspricht das LAG Hamm nun deutlich: Es finde sich kein Ansatzpunkt im Gesetz, wonach der Arbeitnehmer verpflichtet sei, eine unbillige Weisung bis zur rechtskräftigen Entscheidung zu befolgen.
Im Ergebnis führe es zu nicht hinnehmbaren Konsequenzen für den Arbeitnehmer und zu einer untragbaren Risikoverlagerung, weil er durch die Auslegung des Bundesarbeitsgerichts einseitig belastet werde. Denn: Solange nicht rechtskräftig festgestellt sei, dass die Weisung unbillig ist, liege bei Nichtbefolgung eine abmahnfähige Pflichtverletzung vor, so dass die Gefahr besteht gekündigt zu werden. Und auch der Lohnanspruch entfalle. Das sei vom Gesetz so nicht gewollt.
Der Ball liegt wieder beim Bundesarbeitsgericht
Nachdem der Arbeitgeber in Revision gegangen ist, muss nun erneut das Bundesarbeitsgericht entscheiden. Die Sache liegt nun beim 10. Senat, der unter anderem für Arbeitspflicht zuständig ist. Sollte der Senat sich der Meinung des LAG Hamm anschließen, so stünde diese Entscheidung im Gegensatz zum Urteil aus dem Jahr 2012.
Dieses Urteil stammt allerdings vom 5. Senat, der unter anderem zuständig ist für Annahmeverzugslohn. Sollten die beiden Senate in dieser Frage zu unterschiedlichen Rechtsansichten gelangen, müsste gegebenenfalls der Große Senat entscheiden.
Zuvor muss der erkennende Senat jedoch bei dem anderen Senat nachfragen, ob dieser an seiner bisherigen Rechtsansicht festhält, oder ob er sich der Ansicht des erkennenden Senates anschließt.
Auch dies erscheint durchaus möglich, nachdem der Vorsitzende Richter des 5. Senats sich seit diesem Frühjahr im Ruhestand befindet. Verhandelt wird am 14. Juni 2017, wahrscheinlich nicht zum letzten Mal in dieser Frage.
Urteil des Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 17.03.2016 - 17 Sa 1660/15 im Volltext
Urteil des Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.02.2012 – 5 AZR 249/11 im Volltext
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Rechtliche Grundlagen
§ 315 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.