Auch bei Gastmitgliedschaft in einer Innung, kann ein Betrieb tarifgebunden sein.
Auch bei Gastmitgliedschaft in einer Innung, kann ein Betrieb tarifgebunden sein.

Die Kreishandwerkerschaft Kleve bescheinigte einem Metallbaubetrieb, dass er mit dem Metallbauerhandwerk in die Handwerksrolle bei der Handwerksrolle Düsseldorf eingetragen ist. Weiter heißt es in der Bescheinigung:

Der Betrieb ist Gastmitglied der Innung für Metallhandwerk des Kreises Kleve.

Durch die Mitgliedschaft zur Innung für Metallhandwerk des Kreises Kleve ist der o.g. Betrieb gleichzeitig Mitglied des Fachverbandes Metall Nordrhein-Westfalen.

Gilt der gesetzliche oder der tarifliche Urlaub?

Wegen der Frage, wieviel Urlaub ihm zusteht, wandte sich ein Mitarbeiter des Metallbaubetriebs an seine Gewerkschaft IG Metall. Der DGB Rechtsschutz in Wesel erhob Klage, um feststellen zu lassen, dass dem Kläger 30 Tage Urlaub aus diesem Jahr sowie 6 Tage Urlaub aus dem letzten Jahr zustehen.

Der Betrieb hatte dem Kläger 24 Tage Urlaub gewährt. Denn nach dem Arbeitsvertrag richtet sich der Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz.

Nach dem Manteltarifvertrag des Metallbauhandwerks, Feinmechanikerhandwerks, Metallformer- und Metallgießerhandwerks NRW beträgt der Urlaubsanspruch für alle Arbeitnehmer 30 Urlaubstage.

Eintragung in die Handwerksrolle setzt Rechtsschein der Vollmitgliedschaft

Das Arbeitsgericht Wesel hatte zu klären, wie mit einer Gastmitgliedschaft umzugehen ist. Die Frage war, ob sich in einem solchen Fall der Urlaubsanspruch nach dem Gesetz oder dem Tarifvertrag richtet. Dafür musste das Gericht entscheiden, ob es von einer Tarifbindung des Metallbetriebs ausgeht.

Das Ergebnis: Der verklagte Metallbetrieb ist an den Manteltarifvertrag des Metallbauhandwerks gebunden und muss seinen Arbeitnehmer*innen 30 Tage Jahresurlaub gewähren. Dafür reiche schon die Tatsache, dass er in die Handwerksrolle bei der Handwerkskammer eingetragen ist. Denn die Eintragung setzt eine Vollmitgliedschaft voraus.

Das Gericht sah hier einen Widerspruch zwischen Gastmitgliedschaft und Eintragung in die Handwerksrolle. Denn nach Handwerksordnung und Satzung der Innung ist eine Gastmitgliedschaft möglich, wenn das Unternehmen beruflich oder wirtschaftlich dem Handwerk nahesteht, für das die Innung gebildet ist. Aber solche Unternehmen sind nicht in die Handwerksrolle, sondern in einem gesonderten Verzeichnis aufzuführen. Deshalb sei es widersprüchlich, sich auf die Gastmitgliedschaft zu berufen, wenn durch die Eintragung in die Handwerksrolle der Rechtsschein einer Vollmitgliedschaft gesetzt werde.
Das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 12.05.2017, Az.: 1 Ca 1789/16 gibt es hier im Volltext.

Lesen Sie auch unsere Beiträge:
Bundesverwaltungsgericht untersagt Handwerksinnungen die Tarifflucht

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Untersagung der Tarifflucht bei Handwerksinnungen kann hier im Volltext nachgelesen werden.

Erfahren Sie alles zum 14 Punkte-Plan des DGB für mehr Tarifbindung. Hier kann die Positionen zur Stärkung der Tarifbindung des DGB heruntergeladen werden.

Das sagen wir dazu:

Ein Erfolg für die Kolleg*innen des Metallbetriebs, die Mitglied in der IG Metall sind. Für sie bedeutet das rechtskräftige Urteil nicht nur mehr Urlaub, sondern auch wöchentlich vier bezahlte Mehrarbeitsstunden mit einem Zuschlag von 25%. All diese Ansprüche ergeben sich aus dem Tarifvertrag, der nun für ihre Arbeitsverhältnisse Anwendung findet. 

Unerfreulich ist, dass es ein solches Konstrukt wie eine Gastmitgliedschaft überhaupt gibt. Das Arbeitsgericht hat eine Tarifbindung klar bejaht, was wir sehr begrüßen. 
Die Innungen brauchen verständlicherweise Mitglieder. Aber es kann schon nicht in ihrem eigenen Interesse sein, eine Mitgliedschaft anzubieten, in der die Betriebe von den Leistungen profitieren, sie sich aber nicht an die Tarifverträge der Branche halten müssen. Im Interesse der Arbeitnehmer*innen ist es schon mal gar nicht.

In den Bereichen der Arbeitgeberverbände gibt es eine “OT-Mitgliedschaft“, eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung. Den Gewerkschaften ist diese Form der Tarifflucht ein Dorn im Auge und sie fordern seit Jahren von der Politik, diese Form der Mitgliedschaft zu verbieten, um die Taftbindung zu stärken.
Mehr dazu unter: www.dgb.de/themen/++co++dfdaadb8-ff1f-11e6-a620-525400e5a74a

Bundesverwaltungsgericht verbietet Mitgliedschaft ohne Tarifbindung im Bereich der Handwerksinnungen

Das Bundesverwaltungsgericht hatte 2016 entschieden, dass die Kreishandwerkerschaften sich diesen Machenschaften nicht anschließen dürfen: Eine Handwerksinnung darf nicht durch Satzung die aus dem Bereich der Arbeitgeberverbände bekannte Mitgliedschaftsform einer Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (sog. OT-Mitgliedschaft) einführen, so das Fazit der Entscheidung.
Hierzu auch unser Beitrag:
Bundesverwaltungsgericht untersagt Handwerksinnungen die Tarifflucht
Ein Leitsatz des Urteils lautet: „Die gesetzliche Konzeption der Mitgliedschaft in einer Handwerksinnung schließt es aus, dem Mitglied eine Wahlmöglichkeit darüber zu belassen, ob es durch die von der Innung geschlossenen Tarifverträge gebunden sein will.“ Kann dann bei einer Gastmitgliedschaft etwas anderes gelten? Wenn hier eine Tarifbindung verneint würde, hätten es die Betriebe doch selbst in der Hand, zu wählen, ob sie an die Tarifverträge gebunden sein wollen oder nicht. 
Zumindest kann es eine Gastmitgliedschaft nur bei „Handwerksnahen Betrieben“ geben und nicht, wenn die Firma wegen des Gewerbes, das sie ausübt, eigentlich originär Mitglied sein müsste. So argumentierte auch die Prozessvertreterin des Klägers.

Damit setzt sich das Arbeitsgericht Wesel leider nicht auseinander. Es begründet die Tarifbindung allein mit der Eintragung in die Handwerksrolle und dem Rechtsschein einer Vollmitgliedschaft. Ob eine Gastmitgliedschaft grundsätzlich bzw. nur bei „Handwerksnahmen Betrieben“ möglich sein kann oder bei einer solchen Mitgliedschaft dennoch Tarifbindung besteht, auch wenn keine Eintragung in die Handwerksrolle vorliegt, verrät uns das Urteil nicht.