Urheber: Delux
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Die Kläger des Rechtsstreits, zwei Ingenieure eines Energieversorgers, unterbreiteten ihrem Arbeitgeber im Jahr 1998 einen Verbesserungsvorschlag, wonach zur Energiegewinnung ein Teil der bisher eingesetzten Steinkohle durch Ersatzbrennstoffe (industrielle Reststoffe) ersetzt werden soll. 

Im Betrieb des beklagten Unternehmens war zwischen den Betriebsparteien eine Betriebsvereinbarung vereinbart, die als Prämie für einen Verbesserungsvorschlag 25 % jährlichen Nutzens des Vorschlages vorsah. Die Betriebsvereinbarungen wurden in den Folgejahren mehrfach geändert und es wurde eine Prämienobergrenze von 150.000 € festgelegt. 

Verbesserungsvorschlag spart fast 8 Mio. €

Der Vorschlag der Kläger führte nach späteren Feststellungen für die Beklagte zu einer Ersparnis und somit zu einem jährlichen Nutzen von ca. 7,75 Mio. €. Die Forderung der beiden Kläger belief sich somit auf ca. 1,937 Mio. €. Die Beklagte lehnte die Verwendung des Verbesserungsvorschlages im Jahr 2000 zunächst ab, nahm aber dann im Jahr 2006 eine funktionstüchtige Anlage in Betrieb, die auf dem Vorschlag der Kläger basierte. An die Kläger zahlte sie im Jahr 2011 eine „Sonderprämie“ in Höhe von 100.000 €.

 

Der Klage auf die Differenz zur ursprünglichen Forderung der Kläger hat das Arbeitsgericht entsprochen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte lediglich zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 150.000 € verurteilt, da es von der Anwendbarkeit der zuletzt gültigen Betriebsvereinbarung ausging.

BAG: Anspruch trotz zwischenzeitlicher Leistung verjährt

Das Bundesarbeitsgericht kommt mit seiner Entscheidung zunächst zu dem Ergebnis, dass zwar jüngere Betriebsvereinbarungen ältere Betriebsvereinbarungen auch dann ablösen, wenn sie die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer verschlechtern. Allerdings kann eine solche Rückwirkung durch eine entsprechende Vereinbarung in der Betriebsvereinbarung ausgeschlossen werden, was vorliegend der Fall war. Dementsprechend galt für den Verbesserungsvorschlag die 1998 gültige Betriebsvereinbarung, die keine Obergrenze für die Prämie vorsah.

Allerdings unterliegt nach der Entscheidung der Erfurter Richter*innen der Anspruch auf Prämierung von Verbesserungsvorschlägen als so genannter Leistungsbestimmungsanspruch, der für den Erfolg eines Zahlungsanspruchs entscheidend ist, der regelmäßigen dreijährigen Verjährung gemäß § 195 BGB. 

Diese Frist beginnt mit der erstmaligen Ablehnung des Anspruchs und endet am Ende des dritten Jahres nach dieser Ablehnung. Selbst wenn der Arbeitgeber nach Ablauf der Verjährungsfirst auf die geltend gemachte Forderung noch Leistungen erbringt, ist es ihm nicht verwehrt, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen. 

Nach § 214 Abs. 1 BGB steht es dem Schuldner frei, die Leistung zu verweigern. Wenn er dennoch einen Teil der Forderung befriedigt, bleibt ihm das Recht, die Verjährungseinrede zu erheben, für den Rest der Forderung erhalten. Andernfalls würde ein Schuldner, der seinen Gläubigern durch teilweise Zahlung entgegenkommt, schlechter gestellt als derjenige Schuldner, der sich von Anfang an auf die Verjährung beruft.

Anmerkung: Vorsicht Verjährung!

Das Beispiel zeigt, dass bei Ansprüchen auf Prämien für Verbesserungsvorschläge verstärkt auf die Verjährungsfristen zu achten ist. Einerseits ist es nicht ungewöhnlich, dass insbesondere die Entscheidung über die Verwertung von Verbesserungsvorschlägen bei komplexen technischen Anlagen durchaus mehrere (mehr als drei Jahre) in Anspruch nehmen kann. Andererseits kommt hinzu, dass Betriebsvereinbarungen zum Vorschlagswesen zur Herbeiführung einer Entscheidung oftmals ein Verfahren vor einer innerbetrieblichen Kommission vorsehen, gegen deren Entscheidungen Rechtsbehelfe eigener Art (Widerspruch) möglich sind. 

Nach der aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts beginnt, anders als von der Revision und der erstinstanzlichen Entscheidung vertreten, die Verjährungsfrist nicht erst mit einer Widerspruchsentscheidung durch einen betrieblichen Widerspruchsausschuss sondern mit der erstmaligen Ablehnung des Anspruchs. Zu diesem Zeitpunkt war der Anspruch entstanden und auch fällig.

Nach anderen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG, 30.04.1965 – 3 AZR 291/63) entsteht der Anspruch auf Prämierung eines Verbesserungsvorschlages mit dessen tatsächlicher Verwertung. Fällig wird der Anspruch auf Prämienzahlung wegen eines Verbesserungsvorschlages dann, wenn der Arbeitgeber den Vorschlag geprüft hat, Stellung genommen oder mit seiner Verwertung beginnt (BAG, 11.01.1983 – 3 AZR 483/80). Diese Zeitpunkte werden nunmehr um die erstmalige Ablehnung des Vorschlages ergänzt. Sie alle lassen die Verjährungsfrist beginnen, innerhalb derer der Anspruch klageweise geltend gemacht werden muss.